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Sexualerziehung - ein Unterrichtsprinzip

Ein Unterrichtsprinzip beschränkt sich nicht auf einen bestimmten Gegenstand, sondern soll sich wie ein roter Faden durch alle Gegenstände ziehen.

Sexualerziehung ist seit Jahrzehnten ein Unterrichtsprinzip, das durch verschiedene Initiativen und Medien unterschiedlich starke Aufmerksamkeit erfuhr und erfährt.

Zur Wirksamkeit präventiver Maßnahmen hat uns Frau Mag. Seidler vom Verein Hazissa einen sehr aufschlussreichen Beitrag übermittelt: pdf Prävention und Wirksamkeit

Das BMB postuliert:

„Sexuelle Entwicklung ist Teil der gesamten Persönlichkeitsentwicklung des Menschen und verläuft auf kognitiver, emotionaler, sensorischer und körperlicher Ebene.“
„Im Rahmen einer umfassenden Sexualpädagogik sollen Kindern und Jugendlichen Informationen und Kompetenzen vermittelt werden, um verantwortungsvoll mit sich und anderen umgehen zu können.“ siehe HP-Sexualerziehung

Mit dem Rundschreiben RS 11/2015 wurde der Grundsatzerlass Sexualpädagogik verlautbart.   

NEU:  BMBWF - Grundsatzerlass 21 / 2018 : Reflexive Geschlechterpädagogik und Gleichstellung

Zur Umsetzung des Unterrichtsprinzips nahmen die Schulen vermehrt Angebote von Vereinen an, die während der Unterrichtszeit in Workshops mit den Schülern und Schülerinnen arbeiteten.

SIEHE auch: Archiv 2019 und Archiv 2018


Einbeziehung Externer

pdf  Einbeziehung von außerschulischen Personen in den Unterricht - Erlass des LSRs f. Stmk GZ.: ISchu1/69-2017 - NEU:  siehe Sexualpädagogische Workshops Dezember 2018

Hinsichtlich der Einbeziehung Externer stellt das BMB in seiner Anfragebeantwortung 2990/AB-BR/2017 fest:
„Die Einbeziehung von außerschulischen Expertinnen und Experten in den Unterricht einzelner Klassen ist in der Verantwortung des jeweiligen Schulstandortes vorzubereiten und nach Prüfung vor Ort durch die in Frage kommenden Lehrpersonen durchzuführen.“ (Seite 1)
„Die Einbeziehung von außerschulischen Expertinnen und Experten, unabhängig von deren Provenienz, in den Unterricht liegt insbesondere nach Maßgabe der Grundwerte der österreichischen Schule sowie der §§ 14, 17 und 56 des Schulunterrichtsgesetzes im inhaltlichen und methodischen Ermessen der Lehrpersonen einschließlich Schulleitung vor Ort. Eine Expertise der Vortragenden kann sich sowohl durch akademische Arbeiten als auch durch jede andere inhaltliche Auseinandersetzung mit einem Thema ergeben.
Daher ist bereits im Vorfeld mit den außerschulischen Expertinnen und Experten der Einsatz im Unterricht sowohl inhaltlich als auch organisatorisch abzustimmen und es müssen sich Lehrkräfte von den fachlichen Kompetenzen zuvor ein Bild machen. Den Lehrkräften und den Schulleitungen kommt somit eine besondere Verantwortung in der Zulassung externer Referentinnen und Referenten zu.“ (Seite 3)

siehe auch: Vereine statt Lehrpersonen

Da in der Steiermark insbesondere betreffend Förderung und Aktivität des Vereins Liebenslust mediale „Aufregung“ aufkam, befasste sich die Anfrage und deren Beantwortung insbesondere auch mit der steirischen Situation. Dazu wurde auch eine Stellungnahme des Landesschulrats für Steiermark hinsichtlich Einbindung der Eltern und konkretem Ablauf der Workshops eingeholt.

Entsprechend der Stellungnahme des Landesschulrates für Steiermark erfolgten die

angefragten Informationen der Erziehungsberechtigten an den in seinem Zuständigkeitsbereich liegenden allgemein bildenden Pflichtschulstandorten durch die Organe der jeweiligen Schule in unterschiedlicher Art und Weise, zB. im Rahmen des Elternsprechtages oder Elternabends, im Klassenforum, durch Elternbriefe, aber auch im Schulforum.

Auch die Folgen im Falle der Ablehnung der Workshops durch die Erziehungs-berechtigten sind unterschiedlich: diese reichen
von der Nichtdurchführung des Workshops bis hin zur Durchführung mit freiwilliger Teilnahme der Schülerinnen und Schüler (im Falle der Nichtteilnahme erfolgte ein Unterrichtsbesuch in einer anderen Klasse).

Laut Auskunft des Landesschulrates für Steiermark auf Basis der vorstehend erwähnten Befassung der betroffenen Schulen sind oftmals keine Lehrpersonen in der Klasse anwesend, zumal die Referentinnen und Referenten der Meinung seien, dass die Schülerinnen und Schüler ohne die Anwesenheit der Lehrpersonen ungezwungener mit der Thematik umgehen könnten.
Die Lehrerinnen und Lehrer sind jedoch in Rufbereitschaft, wie etwa durch Anwesenheit im Konferenzzimmer oder in unmittelbarer Nähe der jeweiligen Klasse. Bemerkt wird, dass gemäß § 44a des Schulunterrichtsgesetzes die Beaufsichtigung von Schülerinnen und Schülern in der Schule, bei Schulveranstaltungen oder schulbezogenen Veranstaltungen auch durch andere geeignete Personen als durch Lehrerinnen und Lehrer oder Erzieherinnen und Erzieher erfolgen kann, wenn dies zur Gewährleistung der Sicherheit für die Schülerinnen und Schüler erforderlich ist und im Hinblick auf die Erfüllung der Aufgaben der Schule zweckmäßig ist. Diese Personen werden funktionell als Bundesorgane tätig.“ (Seite 3)


rechtliche Auskunft in der Elternbeiratssitzung im LSR für Steiermark:

In der Elternbeiratssitzung im LSR für Steiermark wurde uns die rechtliche Auskunft erteilt, dass es im Schulbereich keine „Rufbereitschaft“ gibt, sondern die Lehrperson anwesend zu sein hat, und dass SchülerInnen nicht wählen können, ob sie am Unterricht teilnehmen, da Teilnahmepflicht besteht.

Zitat HR Mag. Roubal (Landesschulratsdirektor): "Was immer in diesem Schriftstück steht: Die Rufbereitschaft gibt es bei Krankenschwestern, bei der Polizei. Der Lehrer ist entweder im Unterricht oder er ist nicht im Unterricht. Den rufbereiten Lehrer gibt es bei schulfremden Personen nicht (bei einem Unterrichtspraktikumsverhältnis kann es anders sein). Macht es der Lehrer in der Praxis nicht und korrigiert z.B. in einem anderen Zimmer Hausübungen, tut er das auf eigenes Risiko und begeht eine Dienstpflichtverletzung. Die juridische Situation kann sich von der gelebten Alltagspraxis auch unterscheiden." (aus Protokoll über die 99. Sitzung des Elternbeirates vom 8. Juni 2017 im LSR für Stmk.)


Auch das BMB führt in der Anfragebeantwortung aus:

„Rechtskonform kann die Einbeziehung von außerschulischen Expertinnen und Experten in den Unterricht (zB. Durchführung von Workshops) unter Einhaltung der Regelungen betreffend

die Schulgeldfreiheit,

die Erteilung des lehrplanmäßigen Unterrichts (dh. es sind alle Schülerinnen und Schüler im Rahmen der Durchführung von Workshops in einem Pflichtgegenstand zur Teilnahme verpflichtet und es bedarf keiner Zustimmung der Erziehungsberechtigten zur Teilnahme, wenngleich eine Information der Erziehungsberechtigten über die Organisation und Inhalt des Workshops im Vorfeld jedenfalls sinnvoll erscheint, wie etwa durch Elternbrief, im Rahmen eines Elternabends, des Klassenforums sowie des Schulforums) sowie

die Unterrichtsarbeit der Lehrerinnen und Lehrer gemäß § 17 Schulunterrichtsgesetz (dh. die Lehrpersonen sind für die Zeit der Durchführung von Workshops nicht ihrer Hauptaufgabe, der Unterrichts- und Erziehungsarbeit, entbunden) erfolgen.“ (Seite 4; im Original keine Unterstreichungen)

Anmerkung: Schulgeldfreiheit steht dafür, dass die Kinder bzw. deren Eltern nicht zur Zahlung von Beiträgen verpflichtet werden dürfen.

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