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Nachteilsausgleich in Österreich*:

Gesetzliche Grundlagen

Der Begriff „Nachteilsausgleich“ kommt in österreichischen Gesetzen, Verordnungen und Erlässen nicht ausdrücklich vor. Allerdings kann er u. a. aus folgenden Bestimmungen abgeleitet werden:
• Art. 24 UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen,
• Art. 7 Bundes-Verfassungsgesetz,
• § 18 Abs. 6 Schulunterrichtsgesetz und
• § 2 Abs. 4 Leistungsbeurteilungsverordnung.

Schulunterrichtsgesetz

„Schüler, die wegen einer körperlichen Behinderung eine entsprechende Leistung nicht erbringen können oder durch die Leistungsfeststellung gesundheitlich gefährdet wären, sind entsprechend den Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den wegen der körperlichen Behinderung bzw. gesundheitlichen Gefährdung* erreichbaren Stand des Unterrichtserfolges zu beurteilen, soweit die Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden Unterrichtsgegenstandes grundsätzlich erreicht wird.“ (§ 18 Abs. 6)

Leistungsbeurteilungsverordnung

„Eine Leistungsbeurteilung ist insoweit nicht durchzuführen, als feststeht, dass der Schüler wegen einer körperlichen Behinderung eine entsprechende Leistung nicht erbringen kann oder durch die Leistungsfeststellung gesundheitlich gefährdet ist.“ (§ 2 Abs. 4)

„Schüler, bei denen hinsichtlich der Leistungsfeststellung § 2 Abs. 4 anzuwenden ist, sind entsprechend den Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den wegen der körperlichen Behinderung bzw. auf die gesundheitliche Gefährdung* erreichbaren Stand des Unterrichtes zu beurteilen, soweit die Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden Unterrichtsgegenstandes grundsätzlich erreicht wird.“ (§ 11 Abs. 6)
Bei Vorliegen einer Behinderung bzw. einer länger andauernden schweren chronischen Erkrankung, sofern diese zur Beeinträchtigung bei der Leistungserbringung führt, ist ein Ausgleich der nachteiligen Besonderheiten in der Leistungsbeurteilung verbindlich von jeder Lehrerin/jedem Lehrer zu berücksichtigen.

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