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Leistungsfeststellung

Nur bei der Leistungsbeurteilung besteht für Schulen die Möglichkeiten, neben bzw. statt der Beurteilung durch Noten durch Beschluss des Schulforums andere Formen der Beurteilung zur Anwendung zu bringen.

Bei der Leistungsfeststellung sind keine autonomen Formen wie Lernzielkontrollen, ... zugelassen.

Die erlaubten Formen sind in § 3 der Leistungsbeurteilungsverordnung (LBVO) taxativ (vollzählig) aufgelistet. Es gibt keine Ermächtigung für die Schulen zum Zwecke der Leistungsbeurteilung, per Abstimmung oder Schulversuch oder durch "pädagogische Bezeichnungen" wie zB Lernziekontrolle weitere Formen anzuwenden.

Schriftliche und mündliche Leistungsfeststellungen, die in ihrer Durchführung und Dauer nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprechen, dürfen einer Jahres(Semester)-beurteilung nicht zu Grunde gelegt werden.

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