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Ortsungebundene Abwicklung von schulischen Obliegenheiten

Im Notfall ortsungebundener Unterricht  weiterhin möglich

C-SchVO 2021/22:  - Stand: 1.September 2021
§ 8. (1) Der Unterricht findet im Schuljahr 2021/22 grundsätzlich in Form von Präsenzunterricht statt. Ortsungebundener Unterricht ist nur zulässig, wenn dies aufgrund
1. des Infektionsgeschehens in der Gesellschaft anhand der zur Verfügung stehendenden Daten, insbesondere jener der Gesundheit Österreich GmbH oder der AGES,
2. des Infektionsgeschehens in der Region oder dem Bundesland, in dem sich die Schulen oder die Schule befindet, nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Daten, insbesondere der Gesundheit Österreich GmbH oder der AGES, und der Empfehlungen der Corona-Kommission oder
3. des Infektionsgeschehens am Schulstandort, welches alle am Schulleben beteiligten Personen einschließt,
notwendig ist und andere Maßnahmen dieser Verordnung erfolglos blieben oder nicht ausreichen.

§ 8 C-SchVO 2021/22  i.d.g.F

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