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Verordnung über den Schutz der SchülerInnen bei Bildschirmarbeit

Es ist nunmehr genau 4 Jahre her, dass wir dem BMBWF die Sorgen von Eltern übermittelt haben mit der Forderung, analog zur Bildschirmarbeitsverordnung (BS-V), die zum Schutz von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern anzuwenden ist, auch für unsere Schuljugend Schutzbestimmungen zu erlassen.
17.Dezember 2018 erhielten wir eine Zusage des BMBWF:
„Dem BMBWF ist die Gesundheit der Schulkinder ein großes Anliegen, weshalb die von Ihnen formulierten Punkte auch entsprechende Berücksichtigung im Masterplan für die Digitale Bildung finden sollen.
Ich darf Sie gerne auch darüber informieren, dass die betroffenen Fachabteilungen aus dem Ressort zu den von Ihnen angesprochenen Themen in Expertengruppen beraten. Gerade die Themen Bildschirmzeit und Strahlung, aber auch ergonomische Fragen, wie Sitzposition, Sessel etc. wurden und werden dort behandelt. Entsprechende Handreichungen sind in Ausarbeitung.“
Abgesehen davon, dass wir die Forderung nach einer Verordnung erhoben hatten und nicht um eine (unverbindliche) Handreichung gebeten hatten, wurden auch Punkte, die wesentlich sind, in den uns zugegangenen Foldern oder ähnlichen Schriftstücken nicht berücksichtigt.

Ein Bereich, nämlich jener über die Qualität der
o Bildschirme wie: „Das Bild muß stabil und frei von Flimmern sein, der Bildschirm muß eine reflexionsarme Oberfläche besitzen, die auf dem Bildschirm angezeigten Zeichen müssen scharf und deutlich, ausreichend groß und mit angemessenem Zeichen- und Zeilenabstand dargestellt werden,“ (BS-V § 3)
o Tastatur wie: „... Zur Vermeidung von Reflexionen muß die Tastatur eine matte Oberfläche haben. Die Tastenbeschriftung muß sich vom Untergrund deutlich abheben und auch bei leicht wechselnden Arbeitshaltungen ohne Schwierigkeiten lesbar sein. ....“ (BS-V § 3) .... und
o Strahlung „Alle Strahlungen mit Ausnahme des sichtbaren Teils des elektromagnetischen Spektrums müssen auf Werte verringert werden, die für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer/innen unerheblich sind.“ (BS-V § 7),
wurde teilweise entschärft, da seit dem Schuljahr 2020/21 von der 5. Schulstufe aufsteigend digitale Endgeräte für die Schülerinnen und Schüler zentral beschafft werden.

Aber bis dato haben maximal 3 Jahrgänge der Mittelstufe (Sek.I) Geräte zur Verfügung gestellt bekommen, von denen anzunehmen ist, dass sie -ebenso wie jene in den Informatikräumen der höheren Schulen aufgestellten Apparate- diese Qualitätsstandards erfüllen.

Die zahlreichen Geräte, die über Sponsoring durch Überlassung gebrauchter Geräte insbesondere an Volksschulen kommen, unterliegen mangels entsprechender Verordnung keinen Auflagen.

Vorgaben hinsichtlich Belichtung und Beleuchtung (BS-V § 6.) fehlen zB noch immer.
„Bildschirmarbeitsplätze sind so einzurichten, daß Blendungen und störende Reflexionen auf dem Bildschirm und anderen Arbeitsmitteln durch Lichtquellen auch bei leicht wechselnden Arbeitshaltungen vermieden werden. Bei der Aufstellung des Bildschirms ist darauf zu achten, daß die Blickrichtung annähernd parallel zu Fensterflächen gerichtet ist, wenn dies auf Grund der Raumanordnung möglich ist. ... Die Beleuchtung ist so zu dimensionieren und anzuordnen, daß ausreichende Lichtverhältnisse und ein ausgewogener Kontrast zwischen Bildschirm und Umgebung gewährleistet sind. ...“

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