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Klassenschülerzahl: Autonomie und Garantie

Alle Vorschriften im Schulorganisationsgesetz über die Anzahl von Schülerinnen und Schüler je Klasse wurden mit 1.9.2018 geändert und lauten nunmehr:

Für Pflichtschulen:

Die Zahl der Schülerinnen und Schüler in einer Volksschulklasse (§ 14), einer Hauptschulklasse(§ 21), in einer Klasse einer Neuen Mittelschule(§ 21h), einer Sonderschule (§ 27), der Polytechnischen Schule(§ 33), der Berufsschule (§ 51) ist vom Schulleiter oder von der Schulleiterin unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Pädagogik und der Sicherheit, auf den Förderbedarf der Schülerinnen und Schüler, auf die räumlichen Möglichkeiten und auf die mögliche Belastung der Lehrpersonen sowie nach Maßgabe der der Schule gemäß § 8a Abs. 3 zugeteilten Lehrpersonalressourcen festzulegen. § 8a Abs. 2 ist anzuwenden.

für mittlere und höhere Schulen:

Die Klassenschülerzahl an der allgemein bildenden höheren Schule(§ 43) / an einer berufsbildenden mittleren Schule (§ 57) / einer berufsbildenden höheren Schule (§71) sowie an Sonderformen mit modularer Unterrichtsorganisation die Zahl der ein Modul besuchenden Studierenden sind vom Schulleiter oder von der Schulleiterin unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Pädagogik und der Sicherheit, auf den Förderbedarf der Schülerinnen und Schüler, auf die räumlichen Möglichkeiten und auf die mögliche Belastung der Lehrpersonen sowie nach Maßgabe der der Schule gemäß § 8a Abs. 3 zugeteilten Lehrpersonalressourcen festzulegen. § 8a Abs. 2 ist anzuwenden.

Wegen § 8a Abs. 3 sind jedoch die „alten“ Bestimmungen über die Klassenschülerzahlen, die jeweils vor dem Inkrafttreten der oben angeführten Formulierungen Gültigkeit hatten, immer noch von Bedeutung, da sie als Bemessungsgrundlage für die in den Dienstpostenpläne vorgesehenen Lehrpersonenplanstellen (Pflichtschulen) bzw. des Kontingents an Lehrpersonenwochenstunden heranzuziehen sind. Dh.:

Für öffentliche Pflichtschulen gelten § 8 lit. k iVm den §§ 14, 21, 21h und 33 sowie die §§ 27 und 51, jeweils in der am 31. August 2018 geltenden Fassung, als Grundlage für die Berechnung und Zuweisung der Lehrpersonalressourcen an die Schulen.

Für die übrigen öffentlichen Schulen ihres Aufsichtsbereichs ist den Bildungsdirektionen ein Kontingent an Lehrpersonenwochenstunden zur Verfügung zu stellen, bei dessen Bemessung die bestehenden gesetzlichen Grundlagen zu berücksichtigen sind. Die mit BGBl. I Nr. 138/2017 eingeführten schulautonomen Gestaltungsmöglichkeiten bei der Unterrichtsorganisation, insbesondere die Festlegung der Klassenschüler-, Eröffnungs- und Teilungszahlen, dürfen jedoch zu keiner Änderung dieser Bemessung führen. Die §§ 43, 57 und 71, jeweils in der am 31. August 2018 geltenden Fassung, gelten ebenfalls als Grundlage für die Berechnung und Zuweisung der Lehrpersonalressourcen an die Schulen.

Zu finden ist die am 31.August 2018 geltende Fassung im BGBl _2008_I_116  

siehe EB Mai 2018 Klassen- und Gruppengrößen

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