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Abhaltung von Veranstaltungen - Covid-19-MV

Gesetzliche Bedingungen bei Abhaltung von Veranstaltungen sind auch für Schulen im § 10 der Covid-19-Maßnahmenverordnung festgelegt, die inzwischen durch eine Reihe von Covid-19-Lockerungsverordnungen verändert wurde. 

ACHTUNG: am 12.9.2020 folgte die 10. Covid-19-LV Novelle  pdf  BGBl. II Nr. 398/2020,    die  mit 14.9.2020 in Kraft trat

am 21.9. 2020 folgte die 11. Covid-19-LV Novelle   hier

§ 10 Veranstaltungen  -  bereits veraltet    siehe 10.Novelle

(1) Als Veranstaltungen im Sinne dieser Verordnung gelten insbesondere geplante Zusammenkünfte und Unternehmungen zur Unterhaltung, Belustigung, körperlichen und geistigen Ertüchtigung und Erbauung. Dazu zählen jedenfalls kulturelle Veranstaltungen, Sportveranstaltungen, Hochzeiten, Filmvorführungen, Ausstellungen, Vernissagen, Kongresse, Angebote der außerschulischen Jugenderziehung und Jugendarbeit, Schulungen und Aus- und Fortbildungen.

(2) Veranstaltungen mit mehr als 100 Personen sind untersagt. Mit 1. Juli 2020 sind Veranstaltungen mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen in geschlossenen Räumen mit bis zu 250 Personen und im Freiluftbereich mit bis zu 500 Personen zulässig. Mit 1. August 2020 sind Veranstaltungen ...
Personen, die zur Durchführung der Veranstaltung erforderlich sind, sind in diese Höchstzahlen nicht einzurechnen.
Für das Verabreichen von Speisen und den Ausschank von Getränken an Besucher gilt § 6.
(3) ...
(4) ...

(5) Jeder Veranstalter von Veranstaltungen mit über 100 Personen hat einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und dieses umzusetzen. Das COVID-19-Präventionskonzept hat insbesondere Vorgaben zur Schulung der Mitarbeiter und basierend auf einer Risikoanalyse Maßnahmen zur Minimierung des Infektionsrisikos zu beinhalten. Hiezu zählen insbesondere:
1. Regelungen zur Steuerung der Besucherströme,
2. spezifische Hygienevorgaben,
3. Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion,
4. Regelungen betreffend die Nutzung sanitärer Einrichtungen,
5. Regelungen betreffend die Verabreichung von Speisen und Getränken.

(6) Bei Veranstaltungen mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen ist ein Abstand von mindestens einem Meter gegenüber anderen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben oder nicht einer gemeinsamen Besuchergruppe gemäß § 6 Abs. 5 angehören, einzuhalten. Kann dieser Abstand auf Grund der Anordnungen der Sitzplätze nicht eingehalten werden, sind die jeweils seitlich daneben befindlichen Sitzplätze freizuhalten, sofern nicht durch andere geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann.

(7) Beim Betreten von Veranstaltungsorten gemäß Abs. 6 in geschlossenen Räumen ist eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen. Dies gilt nicht, während sich die Besucher auf den ihnen zugewiesenen Sitzplätzen aufhalten.

Wird der Abstand von einem Meter trotz Freilassen der seitlich daneben befindlichen Sitzplätze gemäß Abs. 6 seitlich unterschritten, ist jedoch auch auf den zugewiesenen Sitzplätzen eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen, sofern nicht durch andere geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann.
(8) Bei Veranstaltungen ohne zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten. Weiters ist in geschlossenen Räumen eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen. ...
(9) ...
(10) ...

weiterhin gültig

(11) Die Abs. 1 bis 9 gelten nicht für
1. Veranstaltungen im privaten Wohnbereich,
2. ..., 3. ..., 4. ..., 5. ...
6. Zusammenkünfte von Organen juristischer Personen,
7. ..., 8. ...
(12) ...

§ 6  teilweise geändert durch die 10. Novelle siehe oben

Es muss sichergestellt werden,

• dass die Konsumation von Speisen und Getränken nicht in unmittelbarer Nähe der Ausgabestelle erfolgt.
• dass Personen, die Speisen und Getränke ausgeben, eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung tragen, sofern zwischen den Personen keine sonstige geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden ist, die das gleiche Schutzniveau gewährleistet.
• dass die Konsumation von Speisen und Getränken nicht in unmittelbarer Nähe der Ausgabestelle erfolgt.
• dass sich am Verabreichungsplatz keine Gegenstände befinden, die zum gemeinsamen Gebrauch durch die Kunden bestimmt sind.

 Selbstbedienung ist nur zulässig, wenn die Speisen und Getränke ... ausgegeben werden oder zur Entnahme vorportionierter und abgedeckter Speisen und Getränke.
 Verabreichungsplätze (zB Tische) sind so einzurichten, dass zwischen den Besuchergruppen ein Abstand von mindestens einem Meter besteht. Dies gilt nicht, wenn durch geeignete Schutzmaßnahmen zur räumlichen Trennung das Infektionsrisiko minimiert werden kann.

Bei einer „Bewirtung“ in geschlossenen Räumen sind weitere Vorsichtsmaßnahmen zu treffen.

Abschlussfeste sollten daher möglichst im Freien abgehalten werden. Obwohl in der Steiermark die letzte Schulwoche in eine Zeit fällt, wo bereits mehr als 100 Personen zugelassen sind, sollte überlegt werden, gegebenenfalls die Schulschlussfeste nur für die Abschlussklassen anzubieten und Zutrittskarten auszugeben.

Die gesamte Verordnung  :  hier  

                                                                                                          

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