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Anwesenheitspflicht an allen gemeldeten Tagen bis 16 Uhr - Ausnahmeregelungen durch das BRG 2017 in roter Schrift

Überarbeitet- Stand 1.9.2019

Schulunterrichtsgesetz § 45: Fernbleiben von der Schule

(7) Das Fernbleiben vom Betreuungsteil an ganztägigen Schulformen ist nur zulässig:

a) bei gerechtfertigter Verhinderung (Abs. 2 und 3),

b) bei Erlaubnis zum Fernbleiben, die aus vertretbaren Gründen vom Schulleiter oder Leiter des Betreuungsteiles zu erteilen ist.

c) auf Verlangen der Erziehungsberechtigten, wenn es sich um Randstunden handelt, die Freizeiteinheiten sind. (in Kraft seit 1.9.2017)

Damit die Unterrichts- und Lernzeiten nicht immer bis 16 Uhr angesetzt werden und die Eltern von der Lockerung im SchUG § 45 Abs7c) Gebrauch machen können, wurde auch das Schulzeitgesetz § 5 Abs. 6 entsprechend verändert.

Schulzeitgesetz § 5     (Änderungen in Farbe - in Kraft als unmittelbar anzuwendendes Bundesrecht seit 1.9.2018)

(6) An ganztägigen Schulformen ist der Betreuungsteil an allen Schultagen mit Ausnahme des Samstags bis mindestens 16.00 Uhr und längstens 18.00 Uhr anzubieten. Das Schulforum bzw. der Schulgemeinschaftsausschuss kann festlegen, dass die Unterrichts- und Lernzeiten am Freitag nur bis 14.00 Uhr vorgesehen sind; bei der Beschlussfassung in den genannten Gremien hat der Schulleiter oder die Schulleiterin Stimmrecht. Für einen anderen Tag als den Freitag kann eine solche Festlegung durch den Schulerhalter im Einvernehmen mit dem Schulleiter oder der Schulleiterin getroffen werden. Während der Unterrichtsstunden (einschließlich der dazugehörigen Pausen) für die zum Betreuungsteil angemeldeten Schüler entfällt die Betreuung. Eine Stunde des Betreuungsteiles umfaßt 50 Minuten und die Dauer einer allenfalls vorangehenden Pause. Aus Gründen der pädagogischen Zweckmäßigkeit oder aus organisatorischen Gründen kann die Dauer einzelner oder aller Betreuungseinheiten durch den Schulleiter oder die Schulleiterin an einzelnen oder allen Unterrichtstagen unter Beachtung der lehrplanmäßig für den Betreuungsteil vorgesehenen Wochenstundenzahl auch mit weniger oder mit mehr als 50 Minuten festgelegt werden."

Färbig (rot/grün) = Änderungen durch das Bildungsreformgesetz  - siehe hier

 

 

Verärgerung wegen der Anwesenheitspflicht

Wer Kinderbetreuung braucht muss Ganztagsschule buchen (Archiv 2013)

 

 

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