Anwesenheitspflicht an allen gemeldeten Tagen bis 16 Uhr
Schulzeitgesetz § 5
(6) An ganztägigen Schulformen ist der Betreuungsteil an allen Schultagen mit Ausnahme des Samstags bis mindestens 16.00 Uhr und längstens 18.00 Uhr anzubieten; während der Unterrichtsstunden (einschließlich der dazugehörigen Pausen) für die zum Betreuungsteil angemeldeten Schüler entfällt die Betreuung. Eine Stunde des Betreuungsteiles umfaßt 50 Minuten und die Dauer einer allenfalls vorangehenden Pause.
Änderungen durch das Bildungsreformgesetz siehe hier
Schulunterrichtsgesetz § 45: Fernbleiben von der Schule
(7) Das Fernbleiben vom Betreuungsteil an ganztägigen Schulformen ist nur zulässig:
a) bei gerechtfertigter Verhinderung (Abs. 2 und 3),
b) bei Erlaubnis zum Fernbleiben, die aus vertretbaren Gründen vom Schulleiter oder Leiter des Betreuungsteiles zu erteilen ist.
c) auf Verlangen der Erziehungsberechtigten, wenn es sich um Randstunden handelt, die Freizeiteinheiten sind. neu seit Kundmachung des BRG 2017
Siehe auch:
Verärgerung wegen der Anwesenheitspflicht
Wer Kinderbetreuung braucht muss Ganztagsschule buchen (Archiv 2013)
- Details
- Kategorie: Verordnungen, Gesetze