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Externistenprüfungen

als Nachweis des zureichenden Erfolgs

 Wie Elternbrief vom Dezember 2021 auf den Seiten 3ff dargelegt, darf in Österreich die Schulpflicht unter bestimmten Voraussetzungen (Gleichwertigkeit des Unterrichts, ausreichende Deutschkenntnisse) auch anders als durch den Besuch von Schulen mit Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden.

Kinder, die ihre Schulpflicht derart erfüllen, müssen den „zureichende Erfolg“ ihres Unterrichtes jährlich zwischen dem 1. Juni und dem Ende des Unterrichtsjahres durch eine sogenannte Externistenprüfung an einer entsprechenden Schule mit Öffentlichkeitsrecht nachweisen,

soweit auch die Schülerinnen und Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden. Das bedeutet, dass Kinder mit Lehrplan „Vorschulstufe“ keine Prüfung ablegen müssen.

Wegen der großen Anzahl von Kindern im häuslichen Unterricht wurden gegenüber den Vorjahren einige „Verschärfungen“ vorgenommen:
• Der Zeitraum, in dem die Prüfungen stattfinden dürfen, wurde eingeschränkt: vor dem 1. Juni dürfen keine Prüfungen abgelegt werden,
• ein „Auswandern“ in andere Bundesländer ist nicht mehr erlaubt,
• in allen Schularten wurden bestimmte Schulen als Prüfungsschulen festgelegt.

Die Prüfungen können auch am Nachmittag stattfinden, jedoch nicht an schulfreien Tagen.

Außerdem hat das BMBWF eine Liste mit Antworten auf häufig gestellte Fragen bereitgestellt. Einige finden sie nachstehend:

•Der vereinbarte Prüfungstermin wird vom Kind nicht eingehalten:
Erscheint das Kind entschuldigt (zB aufgrund von Krankheit) nicht zur Prüfung, dann ist ihm ein frühestmöglicher neuer Termin nach Wegfall des Entschuldigungsgrundes zu geben.
Liegt kein Rechtfertigungsgrund vor, bedeutet dies, dass der zureichende Erfolg nicht nachgewiesen werden kann und daher eine Anordnung des Schulbesuches im Herbst erfolgt, noch dazu ohne Aufsteigen.

•Prüfungsgegenstände und Inhalte.
Die Externistenprüfung über eine Schulstufe umfasst alle Pflichtgegenstände laut Lehrplan keine verbindlichen Übungen, und zwar jeweils auf Basis der subsidiären Stundentafel. (keine schulautonomen Gegenstände oder Inhalte).
Ausgenommen sind Religion (es sei denn, der Gegenstand wird freiwillig gewählt),
Bewegung und Sport sowie Technisches und Textiles Werken (es sei denn, es handelt sich in beiden Gegenständen um den Abschluss der 8. Schulstufe),
Weitere Ausnahmen siehe § 1 Abs. 2 der Externistenprüfungsverordnung.

•Prüfungsdauer:
Die Dauer der schriftlichen Prüfung hat der im zugrunde zu legenden Lehrplan vorgeschriebenen längsten Schularbeit zu entsprechen.
Die Dauer der mündlichen Prüfung hat die für die Gewinnung eines sicheren Urteiles über die Kenntnisse des Prüfungskandidaten notwendige Zeit zu umfassen.

•Keine Wiederholungsmöglichkeit
Die in § 16 der Externistenprüfungsverordnung vorgesehene Wiederholungsmöglichkeit kann hier nicht zur Anwendung kommen, da der Nachweis über den zureichenden Erfolg des häuslichen Unterrichts zwischen dem 1. Juni und dem Ende des Unterrichtsjahres zu erbringen ist, die Wiederholung einer Externistenprüfung jedoch frühestens zwei Monate nach der nicht bestandenen Prüfung erfolgen kann.

•Kein Aufsteigen mit „Nicht genügend“
Für Kinder, die eine Externistenprüfung ablegen, gilt das Schulunterrichtsgesetz nicht. Somit sind die dort vorhandenen Aufstiegsregelungen nicht anzuwenden. Eine oder mehrere Beurteilungen mit „Nicht genügend“ im Externistenprüfungszeugnis bedeuten, dass die Externistenprüfung nicht bestanden wurde. Das Kind hat folglich im darauffolgenden Schuljahr eine öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung nochmals auf derselben Schulstufe zu besuchen.

•Widerspruchsmöglichkeit
Ein Widerspruch ist ausschließlich gegen die Entscheidung der/des Vorsitzenden der Prüfungskommission, wonach die Externistenprüfung nicht bestanden wurde, zulässig.
Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch per E-Mail) innerhalb von fünf Tagen bei der Prüfungskommission einzubringen. Die/der Vorsitzende der Prüfungskommission hat den Widerspruch inkl. einer Stellungnahme der Prüfer/innen, auf deren Beurteilungen sich die Entscheidung gründet, sowie allfälliger sonstiger Beweismittel unverzüglich der zuständigen Schulbehörde vorzulegen.

•Prüfungsprotokoll
Über jede Externistenprüfung ist ein Prüfungsprotokoll anzufertigen und hat Folgendes zu beinhalten:
Die Prüfungskommission, die Daten des Prüfungskandidaten, die Aufgabenstellungen, die Beschreibung der Leistungen und ihre Beurteilung, die Prüfungsergebnisse, (alle Prüfungs-fragen und deren Beantwortung durch das Kind), die bei der Prüfung oder auf Grund der Prüfungsergebnisse getroffenen Entscheidungen und Verfügungen, den Beginn und das Ende der einzelnen Prüfungen sowie allfällige besondere Vorkommnisse (zB die Verwendung unerlaubter Hilfsmittel)

Die Erziehungsberechtigen dürfen Einsicht in die schriftlichen Arbeiten erhalten. Ein Rechtsanspruch darauf besteht allerdings erst in einem allfälligen Rechtsmittelverfahren.

siehe auch Themen  Erfolgsnachweis

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