Kinder mit „besonderen Bedürfnissen / Bedarfen"
Zwei „Feststellungen“ mit unterschiedlichen Hilfen
A) Kind mit sonderpädagogischem Förderbedarf: Rechtsgrundlage (nur im Zusammenhang mit dem pflichtigen Schulbesuch): Schulpflichtgesetz § 8 , § 8a , § 8b (Diese Links führen zur jeweils aktualisierten Fassung)
Definition: Kinder, die infolge einer Behinderung* dem Unterricht in der Volksschule, Mittelschule oder Polytechnischen Schule ohne sonderpädagogische Förderung nicht zu folgen können, wobei unter Behinderung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen ist, die geeignet ist, die Teilhabe am Unterricht zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Eltern haben jederzeit -anlässlich der Schülereinschreibung ebenso wie während eines Unterrichtsjahres- das Recht, einen Antrag auf Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs zu stellen.
siehe nächster Abschnitt
*bitte beachten Sie: Der Begriff "Behinderung" ist hier nicht zwingend im Sinne des Stmk. Behindertengesetzes zu sehen sondern speziell auf die zu erwartenden Schulleistungen bezogen.
B) Kind mit Behinderung Rechtsgrundlage Steiermärkisches Behindertengesetz- unabhängig von Alter und Schulbesuch
Kinder, die in der Möglichkeit, eine angemessene Erziehung, Schulbildung oder Berufsausbildung zu erhalten dauernd wesentlich benachteiligt sind oder bei Nicht¬einsetzen von Maßnahmen nach diesem Gesetz dauernd wesentlich benachteiligt bleiben würden.
Als Beeinträchtigung im Sinne dieses Gesetzes gelten insbesondere alle physischen, psychischen und geistigen Beeinträchtigungen, soweit sie nicht vorwiegend altersbedingt sind.
- Zurück
- Weiter >>
- Details
- Kategorie: thema
Related Post
Kinder mit „besonderen Bedürfnissen / Bedarfen"
Mittwoch, 28. Dezember 2016 00:00Kinder mit „besonderen Bedürfnissen / Bedarfen"
Zwei „Feststellungen“ mit unterschiedlichen Hilfen
A) Kind mit sonderpädagogischem Förderbedarf: Rechtsgrundlage (nur im Zusammenhang mit dem pflichtigen Schulbesuch): Schulpflichtgesetz § 8 , § 8a , § 8b (Diese Links führen zur jeweils aktualisierten Fassung)
Definition: Kinder, die infolge einer Behinderung* dem Unterricht in der Volksschule, Mittelschule oder Polytechnischen Schule ohne sonderpädagogische Förderung nicht zu folgen können, wobei unter Behinderung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen ist, die geeignet ist, die Teilhabe am Unterricht zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Eltern haben jederzeit -anlässlich der Schülereinschreibung ebenso wie während eines Unterrichtsjahres- das Recht, einen Antrag auf Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs zu stellen.
siehe nächster Abschnitt
*bitte beachten Sie: Der Begriff "Behinderung" ist hier nicht zwingend im Sinne des Stmk. Behindertengesetzes zu sehen sondern speziell auf die zu erwartenden Schulleistungen bezogen.
B) Kind mit Behinderung Rechtsgrundlage Steiermärkisches Behindertengesetz- unabhängig von Alter und Schulbesuch
Kinder, die in der Möglichkeit, eine angemessene Erziehung, Schulbildung oder Berufsausbildung zu erhalten dauernd wesentlich benachteiligt sind oder bei Nicht¬einsetzen von Maßnahmen nach diesem Gesetz dauernd wesentlich benachteiligt bleiben würden.
Als Beeinträchtigung im Sinne dieses Gesetzes gelten insbesondere alle physischen, psychischen und geistigen Beeinträchtigungen, soweit sie nicht vorwiegend altersbedingt sind.
ad A: Kind mit sonderpädagogischem Förderbedarf
Antrag der Eltern oder der Schulleitung oder sonst von amtswegen;
Zuständigkeit für Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs: Bildungsdirektion siehe auch FIDS
NEU:
Antragsformular (Februar 2019) Antragsformular - aktuell Informationen zum Antrag > hier
RS 7 / 2019 Richtlinien zur Organisation und Umsetzung der sonderpädagogischen Förderung bzw. Link RS 7/2019
Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs:
Schulpflichtgesetz § 8. § 8 , § 8a , § 8b (* Diese Links führen zur jeweils aktualisierten Fassung)
Die Bildungsdirektion hat auf Antrag der Erziehungsberechtigten oder von Amts wegen mit Bescheid den sonderpädagogischen Förderbedarf für ein Kind festzustellen, sofern dieses infolge einer Behinderung dem Unterricht in der Volksschule, (Hauptschule), Neuen Mittelschule oder Polytechnischen Schule ohne sonderpädagogische Förderung nicht zu folgen vermag.
Die Bildungsdirektion hat * zur Feststellung, ob ein sonderpädagogischer Förderbedarf besteht,
+ ein sonderpädagogisches Gutachten sowie
+ erforderlichenfalls ein schul- oder amtsärztliches Gutachten und
+ mit Zustimmung der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes ein schulpsychologisches Gutachten einzuholen.
Rolle des schulpsychologischen Gutachtens im Verfahren.
Ferner können Eltern oder sonstige Erziehungsberechtigte im Rahmen des Verfahrens Gutachten von Personen, welche das Kind bisher pädagogisch, therapeutisch oder ärztlich betreut haben, vorlegen.
Auf Antrag der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten ist eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Der Landesschulrat hat die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten auf die Möglichkeit der genannten Antragstellungen hinzuweisen.
* Wichtige Neuerung:
Das verfahrensleitende Organ in der Bildungsdirektion entscheidet nunmehr nach eigenem Ermessen, welche Gutachten (sonderpädagogische, schul- oder amtsärztlichen, (schul-) psychologischen etc.) es für seine Entscheidung benötigt. Eine verpflichtende Einholung eines sonderpädagogischen Gutachtens ist damit nicht mehr vorgesehen.
Mögliche Hilfen:
a) Unterricht durch zusätzliche, entsprechend ausgebildete Lehrpersonen aus dem Kontingent / Stellenplan
b) Betreuungspersonal (früher: Pflege- und Hilfspersonal) für pflegerisch-helfende Tätigkeiten gem.§ 35a Steiermärkisches Pflichtschulerhaltungsgesetz (StPEG)
Es ist Aufgabe des jeweiligen Schulerhalters, im Rahmen des Unterrichts und der Tagesbetreuung Betreuungspersonal für Schüler/innen mit einem körperlichen Betreuungsbedarf bereitzustellen, um ihnen den Schulbesuch bzw. die Teilnahme am Unterricht zu ermöglichen.
Ziel dieser Maßnahme: jene körperlichen Defizite auszugleichen, die Kinder dabei behindern, am Unterricht teilzunehmen:
+Hilfe beim Essen, bei der Fortbewegung, oder beim Toilettenbesuch,
- keine Bildungs- und Erziehungsaufgaben im weitesten Sinn, diese obliegen den Lehrpersonen - siehe a)Ausmaß des Einsatzes:
Über den Bedarf und das Ausmaß des Einsatzes von Betreuungspersonal (Hilfs- und Pflegepersonal) entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde aufgrund eines schul- und/oder amtsärztlichen Gutachtens unter Mitwirkung eines Zentrums für Inklusiv- und Sonderpädagogik und des jeweiligen Schulerhalters.
Befunde und Gutachten von Kliniken, FachärztInnen, PsychologInnen sowie Stellungnahmen von Privatpersonen oder Schulleitern/-leiterinnen dürfen nicht allein zur Entscheidungsfindung herangezogen werden, können aber als zusätzliche Befundunterlage für den/die Schul- und/oder Amtsarzt/-ärztin dienen.
Alle vorliegenden Gutachten hat die Behörde im Rahmen der freien Beweiswürdigung auf ihre Schlüssigkeit hin zu prüfen und der Entscheidung zu Grunde zu legen. In jedem Fall muss in der Begründung dargelegt werden, welche Kriterien für die Entscheidung maßgeblich gewesen sind.
Die Eltern haben Pateienstellung (Parteiengehör, Akteneinsicht,...)Gegen die Entscheidung kann Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht erhoben werden.
Voraussetzung für die Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs ist diesfalls das Vorliegen einer psychischen Behinderung, aus welcher eine mangelnde Fähigkei resultiert, dem Unterricht einer „Regelschule“ (Volks- oder Neue Mittelschule, Polytechnischen Schule,...) ohne sonderpädagogische Förderung folgen zu können,
Kinder mit Verhaltensauffälligkeiten
können im Rahmen der "Erfüllung des sonderpädagogischen Förderbedarfs" Unterstützung durch zusätzlichen Lehrereinsatz erhalten.
Verhaltens -Auffäligkeiten, -Störungen, -Behinderungen
Kinder und Jugendliche aus dem autistischem Spektrum:
Autismus ist eine tiefgreifende Entwicklungsstörung, von der alle Entwicklungsbereiche (kognitive Entwicklung, sozial-emotionale Entwicklung, Sprache und Kommunikation, Motorik) betroffen sind.
Hier können zusätzliche, entsprechend ausgebildete Lehrpersonen (verhaltenspädagogische Stützlehrer/-innen) zum Einsatz kommen, aber
bei Vorliegen eines körperlichen Betreuungsbedarf (eine funktionale Behinderung im weitesten Sinne ein körperliches Defizit bedingt), ist § 35a StPEG anwendbar.
Beispiel: Das Kind verspürt zwar, dass es durstig ist und es wäre auch in der Lage allein zu trinken, es fehlt ihm aber der Handlungsplan sein Getränk auszupacken und sich herzurichten. Ähnliches gilt auch für das Anziehen, den Toilettengang, Essen, Waschen, etc.Die Bereitstellung von Personal für die Beaufsichtigung bzw. Betreuung von ausschließlich verhaltensauffälligen bzw. erziehungsschwierigen, sonst aber nicht behinderten Kindern, um diese zu betreuen und so einen ungestörten Unterricht zu erleichtern oder erst zu ermöglichen, fällt nicht unter Schulerhaltung.
Siehe dazu auch die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Steiermark LVwG 70.10-227/2015
ad B: Kind mit Behinderung
Antrag der Eltern gemäß § 7 Steiermärkisches Behindertengesetz (StBHG)
§ 7 Erziehung und Schulbildung(1) Hilfe zur Erziehung und Schulbildung ist für alle durch die Behinderung bedingten Mehrkosten zu gewähren, die notwendig sind, um den Menschen mit Behinderung in die Lage zu versetzen, eine seinen Fähigkeiten und Neigungen entsprechende Erziehung und Schulbildung zu erlangen. Das sind Kosten für1.die Frühförderung,2.den behinderungsbedingten Mehraufwand für Betreuung und Pflege für die Teilnahme an der Kinderbetreuung in (heilpädagogischen) Kindergärten,3.den behinderungsbedingten Mehraufwand für Betreuung – ausgenommen pädagogische Leistungen – und Pflege in (heilpädagogischen) Horten und für die Teilnahme am Unterricht, an Schulveranstaltungen und an schulbezogenen Veranstaltungen.(2) Die notwendigerweise anfallenden Fahrtkosten zur Erlangung einer entsprechenden Erziehung und Schulbildung sind zu übernehmen. Es sind dies die Fahrtkosten für das kostengünstigste zumutbare Verkehrsmittel zu einer der nächstgelegenen geeigneten Einrichtung.
Zuständigkeit: Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich das Kind seinen Wohnsitz hat: Bezirkshauptmannschaft bzw. Magistrat GrazGemäß § 7 StBHG werden somit die notwendigen Mehrkosten abgedeckt, die für Menschen mit Behinderung erforderlich sind, um eine entsprechende Schulbildung zu erlangen.
WICHTIG in diesem Zusammenhang:
§ 2: Voraussetzungen der Hilfeleistungen(1) ...(2) Der Mensch mit Behinderung hat einen Rechtsanspruch auf die seinem individuellen Hilfebedarf entsprechende Art der Hilfeleistung (§ 3). Die konkrete Ausformung der Art der Hilfeleistung und die Form der Hilfeleistung (§ 4) sind entsprechend dem individuellen Hilfebedarf von Amts wegen festzulegen.(3) Ein Rechtsanspruch gemäß Abs. 2 besteht nur, soweit der Mensch mit Behinderung nicht aufgrund anderer gesetzlicher, statutarischer oder vertraglicher Regelungen - ausgenommen dem Steiermärkischen Mindestsicherungsgesetz - gleichartige oder ähnliche Leistungen erhält oder geltend machen kann. Hierbei ist unerheblich, ob dem Menschen mit Behinderung ein Rechtsanspruch auf die Gewährung der gleichartigen oder ähnlichen Leistung zusteht.(4) ...
WICHTIG: Kostenübernahme für Schulassistenz bei Schulveranstaltungen: *
Die Bildungsdirektion Steiermark übernimmt seit 01.01.2023 keine Reise- und Aufenthaltskosten für schulfremde Begleitpersonen bei Schulveranstaltungen mehr, weshalb nun auch die Reisekostenvergütung für Schulassistenzpersonen, die eine Schülerin/einen Schüler mit einem Bescheid gemäß § 7 StBHG bei einer Schulveranstaltung begleiten, entfällt.DAHER: Diesbezüglich Anträge für Schulassistenz gemäß § 7 StBHG bei einer Schulveranstaltung sind, wie andere Anträge für Schulassistenz auch, bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (Wohnsitz) einzubringen.Schulassistenz gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 StBHG kann ausschließlich für die Teilnahme am Unterricht, an Schulveranstaltungen und an schulbezogenen Veranstaltungen gewährt werden. Eine Schulveranstaltung gemäß § 13 Schulunterrichtsgesetz (SchUG) iVm § 1 Schulveranstaltungsverordnung 1995 dient grundsätzlich der Ergänzung des lehrplanmäßigen Unterrichtes. Um eine Schulveranstaltung in diesem Sinne handelt es sich etwa bei Sportwochen (Wintersportwoche, Sommersportwoche) oder Projektwochen (zB Wien-Aktion, Musikwochen, Intensivsprachwochen, Kreativwochen).Das bedeutet in weiterer Folge, dass im Rahmen der steiermärkischen Behindertenhilfe für Schülerinnen/Schüler, welche bei Schulveranstaltungen durch eine Schulassistenzperson begleitet werden, fortan nicht nur die anfallenden Betreuungsstunden übernommen werden, sondern auch die notwendigerweise anfallenden Reise- und Aufenthaltskosten für die Assistenzperson.
Es sind bei Vorlage von entsprechenden Rechnungen nachstehende Auslagen erstattungsfähig:
Notwendige Auslagen für die Fahrt (Bus, Bahnfahrt 2. Klasse, günstigste Schifffahrtsklasse, Flug). Ein Anspruch auf Kilometergeld besteht nicht.
Nächtigungskosten
Nebenkosten (Eintritte, Liftkarten etc., nur bei Vorlage der Rechnung)
Notwendige Verpflegungskosten (nur bei Vorlage der Rechnung)* Aus Anfragebeantwortung durch MMag.a Karin Stuchly-Novak,Amt der Steiermärkischen Landesregierung, A11 Fachabteilung – Soziales und Arbeit, Referat Behindertenhilfe, Fachteam Recht, im Auftrag von Frau Mag.a Dengg Referatsleiterin
siehe: Nachteilsausgleich
Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung)
Der Mensch mit Behinderung hat einen Rechtsanspruch auf die seinem individuellen Hilfebedarf entsprechende Art der Hilfeleistung (§ 2Abs.2 StBHG)
Ein Rechtsanspruch gemäß Abs. 2 besteht nur, soweit der Mensch mit Behinderung nicht aufgrund anderer gesetzlicher, statutarischer oder vertraglicher Regelungen - ausgenommen dem Steiermärkischen Mindestsicherungsgesetz - gleichartige oder ähnliche Leistungen erhält oder geltend machen kann. Hierbei ist unerheblich, ob dem Menschen mit Behinderung ein Rechtsanspruch auf die Gewährung der gleichartigen oder ähnlichen Leistung zusteht. (§ 2 Abs.3 StBHG)
In der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts (LVwG) Steiermark vom 21.05.2015 wird die Einschränkung des Rechtsanspruchs auf Hilfestellung verdeutlicht. Entscheidung des LVwGSteiermark.
siehe auch freiwilliges 10., 11. und 12. Schuljahr
siehe: Nachteilsausgleich
Sonderpädagogischer Förderbedarf
Donnerstag, 16. Februar 2017 00:00Sonderpädagogischer Förderbedarf
siehe auch BMBWF-Sonderschule und inklusiver Unterricht
Richtlinien zur Organisation und Umsetzung der sonderpädagogischen Förderung link: RS 7/2019
Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs (SPF)
Durch die Novelle zum Schulpflichtgesetz 1985 trat an die Stelle der Feststellung der Sonderschulbedürftigkeit, die mit der die Aufnahme in eine Sonderschule verbunden war, nunmehr die "Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs".
Als Grund für eine entsprechende Entscheidung ist nach wie vor normiert, dass das Kind "infolge physischer oder psychischer Behinderung dem Unterricht in der Volks- oder Hauptschule, Neuen Mittelschule oder Polytechnischen Schule ohne sonderpädagogische Förderung nicht zu folgend vermag."Ungenügende Schulleistungen ohne das Bestimmungsmerkmal der Behinderung begründen daher keinen sonderpädagogischen Förderbedarf. (BMUK-Erlass 1996)
Der Begriff "Behinderung" ist nicht zwingend im Sinn des Behindertengesetzes zu verstehen, sondern speziell auf die zu erwartenden Schulleistungen bezogen.
Nicht jede Behinderung zieht sonderpädagogischen Förderbedarf nach sich.
Seit jeher besuchen viele körperbehinderte, seh- und hörbehinderte Kinder allgemeine Schulen, ohne dass besondere Maßnahmen notwendig wären. In vielen Fällen reicht eine Berücksichtigung der Funktionseinschränkung bei der Gestaltung der Arbeitssituation oder der Einsatz behinderungsspezifischer Hilfsmittel aus.“ (BMUK-Erlass 1996)
Wann erfolgt die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs? Schulpflichtgesetz § 8 , § 8a , § 8b
Die Feststellung kann auf Antrag der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes, auf Antrag des Leiters der Schule, dem das Kind zur Aufnahme vorgestellt worden ist oder dessen Schule es besucht oder sonst von Amts wegen erfolgen. siehe Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf
Bei der Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfes handelt es sich aus rechtlicher Sicht noch nicht um die Festlegung bestimmter Maßnahmen für das betreffende Kind, sondern um die allgemeine Feststellung, dass für das Kind eine sonderpädagogische Unterstützung erforderlich ist.
Rolle der Lehrpersonen, Schulleitung, Schulbehörde
Gemäß § 43 Abs. 3 BDG 1979 gehört es zu den Dienstpflichten eines jeden Beamten, die Parteien, soweit es mit den Interessen des Dienstes und dem Gebot der Unparteilichkeit der Amtsführung vereinbar ist, im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben zu unterstützen und zu informieren.
Hiedurch tritt neben die behördliche Funktion (Entscheidungen und Anordnungen) auch eine Servicefunktion (Beratung und Unterstützung).
(aus: Behördenfibel, LSR f. Stmk.)Ermittlungsverfahren-allgemein
Siehe Elternbrief Dez.2016:
spf - und dann? - Lehrplaneinstufung erst nach Zuerkennung des spf! Das heißt, ein Kind erhät nicht dann den Status "spF", wenn es einen Sonderschullehrplan braucht. Kinder mit spF können auch nach dem Lehrplan der Volksschule, der Neuen Mittelschule ..... unterrichtet werden und dennoch diese "besondere Förderung" erhalten.
Aufhebung des spF - einmal erfolgte Einstufungen müssen regelmäßig überprüft werden.
Siehe Elternbrief Juni 2017:
spezielle Regelungen im Berufsausbildungsgesetz
siehe auch: Nachteilsausgleich
siehe auch: Inklusion oder Exklusion