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Sowohl für Bundesschulen als auch für Schulen in der Steiermark, für die eine landesgesetzliche Regelungskompetenz besteht, gibt es -für neu zu stellende Anträge- neue Vorgaben.

Zu unterscheiden zwischen Schülerinnen und Schülern an 

- Schulen für die eine landesgesetzliche Regelungskompetenz besteht  d.s. die allgemein bildenden öffentlichen Schulen (Volks-, Mittel- und Sonderschulen sowie Polytechnischen Schulen), die Land- und forstwirtschaftlichen Schulen sowie die Berufsschulen subsidiär (sofern die Bestimmungen des Berufsausbildungsgesetzes nicht greifen) - hier gelten die entsprechenden Landesgesetze

- "Bundesschulen", dh. sie besuchen eine allgemeinbildenden höheren Schule (AHS) oder berufsbildenden mittleren oder höheren Schule (BMHS) bzw. eine in den Pädagogischen Hochschulen eingegliedertenPraxisschule. hier kommt der Erlass betr. Unterstützung für Schülerinnen und Schüler mit einer Behinderung in Bildungseinrichtungen des Bundes zur Anwendung

 "Steirische Landesgesetze"

Steiermärkisches Behindertengesetz- unabhängig vom Alter   bzw. 

§ 7  >> siehe Änderungen

Kinder, die in der Möglichkeit, eine angemessene Erziehung, Schulbildung oder Berufsausbildung zu erhalten dauernd wesentlich benachteiligt sind oder bei Nichteinsetzen von Maßnahmen nach diesem Gesetz dauernd wesentlich benachteiligt bleiben würden.
Als Beeinträchtigung im Sinne dieses Gesetzes gelten insbesondere alle physischen, psychischen und geistigen Beeinträchtigungen, soweit sie nicht vorwiegend altersbedingt sind.

Steiermärkisches Schulassistenzgesetz 2023 –  LGBl. Nr. 1/2024   

Für SuS an Bildungseinrichtungen des Bundes:

Erlass betr. Unterstützung für Schülerinnen und Schüler mit einer Behinderung in Bildungseinrichtungen des Bundes  Geschäftszahl: 2023-0.480.776

siehe auch

Nachteilsausgleich

Kinder mit besonderen Bedürfnissen

 

Geltungsbereich der Inhalte

Schulgesetze gelten in der Regel österreichweit. mehr

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