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Frühzeitige Organisation treffsicherer Fördermaßnahmen
auch für Kinder mit besonderen Bedarfen

Kinder kommen zur Schule, nachdem sie schon mehrere Lebensjahre verbracht haben, davon in der Regel auch einige, aber mindestens eines, in einer Kinderbetreuungseinrichtung. Ihre Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, allfällige Unterlagen, Erhebungen und Förderergebnisse, die während der Zeit des Kindergartenbesuches zum Zweck der Dokumentation des Entwicklungsstandes, ... erstellt, durchgeführt bzw. erhoben wurden, vorzulegen. Dies zum Zwecke der frühzeitigen Organisation und Bereitstellung von treffsicheren Fördermaßnahmen. (SchPflG § 6)

Dies hat sinnvoller Weise auch für die Feststellung eines etwaigen sonderpädagogischen Förderbedarfes (SPF)zu gelten.

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