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Hausübungen - Ein wichtiger Teilbereich der Mitarbeit

Hausübungen im Schulrecht:

 § 17 Schulunterrichtsgesetz - SchUG
„(2) Zur Ergänzung der Unterrichtsarbeit können den Schülern auch Hausübungen aufgetragen werden, die jedoch so vorzubereiten sind, daß sie von den Schülern ohne Hilfe anderer durchgeführt werden können. Bei der Bestimmung des Ausmaßes der Hausübungen ist auf die Belastbarkeit der Schüler, insbesondere auf die Zahl der Unterrichtsstunden an den betreffenden Schultagen, die in den übrigen Unterrichtsgegenständen gestellten Hausübungen und allfällige Schulveranstaltungen Bedacht zu nehmen. Hausübungen, die an Samstagen, Sonntagen oder Feiertagen oder während der Weihnachtsferien, der Semesterferien, der Osterferien, der Pfingstferien, der Herbstferien oder der Hauptferien erarbeitet werden müßten, dürfen - ausgenommen an den lehrgangsmäßigen Berufsschulen - nicht aufgetragen werden.“

§ 4 Leistungsbeurteilungsverordnung
„(1) Die Feststellung der Mitarbeit des Schülers im Unterricht umfaßt den Gesamtbereich der Unterrichtsarbeit in den einzelnen Unterrichtsgegenständen und erfaßt:
b) Leistungen im Zusammenhang mit der Sicherung des Unterrichtsertrages einschließlich der Bearbeitung von Hausübungen,
....“
Auch in den Lehrplänen wird unter der Überschrift „Sicherung des Unterrichtsertrags...“ auf die Rolle von Hausübungen eingegangen. Demnach sollen
Hausübungen die Unterrichtsarbeit ergänzen, und zwar durch besondere Intentionen, wie zB Sammeln von Materialien und Informationen, Erkundungen, zusätzliche Übung und Festigung.
Auch hier wird, wie im SchUG ausdrücklich auf Beachtung des Ausmaßes hingewiesen:


Bei der Bestimmung des Ausmaßes von Hausübungen ist auf die Belastbarkeit der Schülerinnen und Schüler zu achten.
Dort, wo mehrere/viele Personen in einer Klasse unterrichten, obliegt gemäß § 54 SchUG dem Klassenvorstand (Klassenlehrer/Jahrgangsvorstand) in Zusammenarbeit mit den anderen Lehrern die Abstimmung der Unterrichtsarbeit auf die Leistungssituation der Klasse und die Belastbarkeit der Schüler.

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