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Sonderpädagogischer Förderbedarf und Schulbesuch

Der SPF-Bescheid begründet das Recht des Kindes auf besondere Fördermaßnahmen, die über die Angebote einer förderlichen Lern- und Lehrkultur hinausgehen.

In einem weiteren Schritt werden die für die Schülerin bzw. den Schüler individuell notwendigen Fördermaßnahmen festgelegt wie etwa die gänzliche oder teilweise Anwendung eines anderen Lehrplans bzw. spezielle auf die Behinderungsart abgestellte Fördermaßnahmen (z. B. der Einsatz spezifischer Lehrmittel oder Einsatz von zusätzlichem entsprechend qualifiziertem Lehrpersonal).

Die Sicherstellung der Umsetzung der entsprechenden Fördermaßnahmen und die Überprüfung von deren Wirksamkeit obliegen der jeweiligen Schulleitung in Kooperation mit dem Lehrpersonenteam und in enger Abstimmung mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der pädagogischen Abteilung in der Bildungsregion. (aus RS Nr. 7/2019)

Wo erfolgt die schulische Betreuung von Kindern mit SPF-Bescheid?

„Die schulische Betreuung von Kindern und Jugendlichen mit sonderpädagogischem Förderbedarf kann auf Wunsch der Eltern bzw. Erziehungsberechtigten entweder in einer der Behinderungsart entsprechenden Sonderschule oder in integrativer Form in der Regelschule erfolgen.“ (Homepage des BMBWF)

Das Schulpflichtgesetz drückt dies in § 8a so aus: 

SchPflG § 8a im RIS

Es berechtigt die Kinder sowohl „besondere Schulen“ (Sonderschule/-klasse) als auch „allgemeine Schulen“ (Volksschule, ...) zu besuchen

§ 8a. (1) Schulpflichtige Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf (§ 8 Abs. 1) sind berechtigt, die allgemeine Schulpflicht entweder in einer für sie geeigneten Sonderschule oder Sonderschulklasse oder in einer den sonderpädagogischen Förderbedarf erfüllenden Volksschule, Hauptschule, Neuen Mittelschule, Polytechnischen Schule, Unterstufe einer allgemein bildenden höheren Schule oder einjährigen Fachschule für wirtschaftliche Berufe zu erfüllen, soweit solche Schulen (Klassen) vorhanden sind und der Schulweg den Kindern zumutbar oder der Schulbesuch auf Grund der mit Zustimmung der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes erfolgten Unterbringung in einem der Schule angegliederten oder sonst geeigneten Schülerheim möglich ist.

Es achtet den Wunsch der Eltern

§ 8a (3) Wünschen die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten die Aufnahme des Kindes in eine Volksschule, Hauptschule, Neue Mittelschule, Polytechnische Schule, Unterstufe einer allgemein bildenden höheren Schule oder einjährige Fachschule für wirtschaftliche Berufe und bestehen keine entsprechenden Fördermöglichkeiten an einer derartigen Schule, welche das Kind bei einem ihm zumutbaren Schulweg erreichen kann, so hat der Landesschulrat unter Bedachtnahme auf die Gegebenheiten im Rahmen ihrer Zuständigkeiten Maßnahmen zur Ermöglichung des Besuches der gewünschten Schulart zu ergreifen ...

Es fordert die Beratung der Eltern durch die Bildungsdirektion

§ 8a (2) Die Bildungsdirektion hat anläßlich der Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs ... die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten über die hinsichtlich der Behinderung bestehenden Fördermöglichkeiten in Sonderschulen und allgemeinen Schulen und den jeweils zweckmäßigsten Schulbesuch zu beraten. Wünschen die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten die Aufnahme in eine Volksschule, Hauptschule, Neue Mittelschule, Polytechnische Schule, Unterstufe einer allgemein bildenden höheren Schule oder einjährige Fachschule für wirtschaftliche Berufe, so hat die Bildungsdirektion zu informieren, an welcher nächstgelegenen allgemeinen Schule dem sonderpädagogischen Förderbedarf entsprochen werden kann.

Wichtiger Unterschied beim Einsatz von „speziell geschulten“ Lehrkräften:

Diese in § 8a Abs. 2 vorgeschriebene Beratung durch die Bildungsdirektion müsste auch die Information über die an der jeweiligen Schule für das Kind zur Verfügung stehenden Lehrpersonalressourcen beinhalten.

Oftmals werden Eltern vom Umstand überrascht, dass für ihr Kind mit SPF im integrativen Unterricht der „allgemeinen Schule“ gar keine zusätzlichen Personalressourcen zur Verfügung stehen oder nur in einem so geringen Ausmaß, dass eine erfolgreiche Förderung kaum möglich ist. Oft kann auch die soziale Integration, wie zB die Teilnahme an Schulveranstaltungen oder Projekten nur unter Einsatz der Eltern des betroffenen Kindes erfolgen.

In der Volksschule ist laut Schulorganisationsgesetz § 13, der Einsatz von „entsprechend ausgebildeten Lehrern“ eine Kann-Bestimmung:

„ ... für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf ...., kann ein entsprechend ausgebildeter Lehrer zusätzlich eingesetzt werden.“

In den anderen allgemeinen Schulen wie NMS, PTS, AHS und einjährigen Fachschulen für wirtschaftliche Berufe besteht zwar eine Verpflichtung, entsprechend ausgebildete Lehrer zusätzlich einzusetzen:

„Für den (integrativen) Unterricht von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind entsprechend ausgebildete Lehrer zusätzlich einzusetzen.“ (SchOG § 21g, § 32, § 42, § 56).

allerdings lässt auch dort das Gesetz das Ausmaß des zusätzlichen Lehrereinsatzes völlig offen.

Auf der Homepage des BMBWF liest sich das so:

Bei integrativem Unterricht:

„Die adäquate sonderpädagogische Förderung der Schüler/innen erfolgt durch die Anwendung spezifischer Lehrpläne sowie erforderlichenfalls durch den Einsatz einer zusätzlichen qualifizierten Lehrkraft.“

Bei Besuch einer Sonderschule:

„Die Schüler/innen erhalten durch speziell geschulte Lehrkräfte sowie durch individuelle Unterrichtsmethoden eine grundlegende Allgemeinbildung, die eine Bewältigung der weiteren beruflichen Ausbildung oder den Besuch weiterführender Schulen ermöglichen soll.“

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Geltungsbereich der Inhalte

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