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schulische Vorkehrungen für einen passgenauen Schulstart

Die Schule hat den Auftrag, die Schülereinschreibung auch dafür zu nützen, sich ein Bild vom schulpflichtig werdenden Kind zu machen.

Durch eine frühzeitig vorgenommene Organisation soll die Bereitstellung treffsicherer Fördermaßnahmen im Rahmen des Unterrichts sichergestellt werden.

Deshalb sind die Eltern auch verpflichtet ihr Kind persönlich vorzustellen (SchPflG § 6 Abs.1)

Worauf Schulen im Zuge der Schülereinschreibung achten müssen:

I.) Ist das Kind schulreif?     pdfErlass der BD Stmk vom 1.2.2022              VIII Schu5/0032-2022

II.) Hat das Kind einen Sonderpädagogischen Förderbedarf?

Ad I.: SCHULREIFE

Was heißt „schulreif“?

SchPflG § 6 (2b) Schulreif ist ein Kind, wenn

1. es die Unterrichtssprache so weit beherrscht, dass es dem Unterricht in der ersten Schulstufe ohne besondere Sprachförderung zu folgen vermag, und

2. angenommen werden kann, dass es dem Unterricht in der ersten Schulstufe zu folgen vermag, ohne körperlich oder geistig überfordert zu werden.

In Kraft seit 1.9.2018

„Schulreife“ umfasst somit zwei Aspekte:

Z 1 → :den Aspekt der Beherrschung der Unterrichtssprache. >> ASPEKT 1

Z 2 → den Aspekt der Fähigkeit dem Unterricht ohne körperliche oder geistige Überforderung folgen zu können   >> ASPEKT 2

Zur Unterstützung der (Erst) Einschätzung der Fähigkeiten des Kindes durch die Schule sind die Eltern verpflichtet

Unterlagen, Erhebungen und Förderergebnisse, die während der Zeit des Kindergartenbesuches zum Zweck der Dokumentation des Entwicklungsstandes, insbesondere des Sprachstandes erstellt, durchgeführt bzw. erhoben wurden, vorzulegen. (SchPflG § 6 Abs. 1a)

Im Rahmen der „Frühjahrsnovelle 2019“, die derzeit –bis 30.Mai 2019- in Begutachtung ist, wird diese Forderung betreffend Unterlagen, Erhebungen und Förderergebnissen aus dem Kindergarten

inhaltlich modifiziert         

NEU: Datenbeschaffung bzw. -übermittlung jedenfalls auch ohne Zutun der Eltern

Die nachstehend angeführten Änderungen wurden im BGBL I Nr. 86/2019 am 31.7.2019 kundgemacht und sind in Kraft. Die Bezeichnung des Gesetzespakets "Frühjahrsnovelle" ist nicht mehr angeführt

In § 6 Abs. 1a wird nach der Wendung „insbesondere des Sprachstandes“ die Wendung „(Erfassung der Sprachkompetenz in Deutsch von Kindern mit Deutsch als Erstsprache oder von Kindern mit Deutsch als Zweitsprache)“

und mit mehr Nachdruck versehen

In § 6 Abs. 1a wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt

Kommen die Erziehungsberechtigten dieser Verpflichtung trotz Aufforderung der Schulleiterin oder des Schulleiters innerhalb angemessener Frist nicht nach, hat die Schulleiterin oder der Schulleiter die Leiterin oder den Leiter einer besuchten elementaren Bildungseinrichtung um die Übermittlung der Unterlagen, Erhebungen und Förderergebnisse zu ersuchen

Zusätzlich wurden die (Bundes) Länder verpflichtet

auf landesgesetzlicher Ebene Sorge zu tragen, dass die besuchten Primarschulen von den jeweiligen geeigneten elementaren Bildungseinrichtungen Daten zur erfolgten Sprachförderung eines Kindes erhalten können, sofern die Erziehungsberechtigten des Kindes ihrer Verpflichtung zur Vorlage der Unterlagen zur erfolgten Sprachförderung gemäß § 6 Abs. 1a Schulpflichtgesetz ... nicht nachkommen.

(Artikel 13 Abs. 3 Z 4 der „§15a-Vereinbarung vom Dez.2018) - siehe Schülereinschreibung - Datenweitergabe von Kindergarten an Schule hier

 

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Geltungsbereich der Inhalte

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