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Liebe Leserinnen und Leser,

das Bildungsreformgesetz hat in den letzten Monaten für viele Diskussionen gesorgt. Zahlreiche Stellungnahmen wurden abgegeben. Schließlich wurde das BRG am 28.06.2017 beschlossen aber bis dato (20.08.17) nicht kundgemacht   Bildungsreformgesetz am 15.09.2017 kundgemacht! siehe hier

Beschlossene Regelungen, die mit 1.September 2017 in Kraft treten sollen, sind u.a:

Erlaubnis zum Fernbleiben in der GTS: - siehe Anwesenheitspflicht

SchUG § 45 (7) erhält neu lit.c), sodass das Fernbleiben zulässig ist: „auf Verlangen der Erziehungsberechtigten, wenn es sich um Randstunden handelt, die Freizeiteinheiten sind.“

Weiterbesuch der Pflichtschule: - siehe Höchstdauer des Schulbesuchs

SchUG § 32 (2): Kinder mit spF müssen für den Weiterbesuch nicht in die Sonderschule wechseln,

SchUG §32 (2a) wird um Satz erweitert:

„Unter denselben Bedingungen sind Schüler, die eine im ersten Satz genannte Schule im neunten Jahr der allgemeinen Schulpflicht als außerordentliche Schüler beendet haben, berechtigt, eine der genannten Schulen ein weiteres Jahr als ordentlicher oder außerordentlicher Schüler zu besuchen.“

Lockerung des Beginns der Schulpflicht - siehe Beginn der Schulpflicht

für Kinder, die vor dem errechneten Termin geboren wurden, durch neuen Absatz im SchPflG § 2: „(2) Wenn die Geburt des Kindes vor dem gemäß dem Mutter-Kind-Pass als Tag der Geburt festgestellten Tag erfolgte, dann tritt für die Bestimmung des Beginns der allgemeinen Schulpflicht auf Wunsch der Erziehungsberechtigten dieser Tag an die Stelle des Tages der Geburt. Ein derartiger Wunsch ist im Zuge der Schülerein-schreibung (§ 6 Abs. 1) unter gleichzeitiger Vorlage des Mutter-Kind-Passes vorzubringen. ........“

Änderungen zur Schulpartnerschaft treten erst mit 1. Sept. 2018 in Kraft.

11 steirische Pflichtschulen werden in diesem Schuljahr am Projekt „tägliche Bewegungs- und Sporteinheit“ (TBuS) teilnehmen. Näheres erfahren Sie dazu in dieser Ausgabe. - TBuS -Leitfaden Stand 21.08.2017

Wir danken allen, die bei unseren Umfragen geantwortet haben.

Betreffend Sexualerziehung Sexualerziehung als Unterrichtsprinzip konnten wir die klare Stellungnahme erhalten, dass im Falle von Workshops während des Unterrichts, die Lehrperson anwesend sein muss und die Schule für die Inhalte verantwortlich ist. siehe auch "Veranstaltungen"

Betreffend Unterrichtsgarantie vor Schulschluss waren die Ergebnisse erfreulich. Mit Ausnahme vom letzten Schultag, wo etliche Schulen nur 1 – 2 Stunden abhielten, wurde selten über ein Entfall von Stunden berichtet.

Betreffend Jahresinformation an Volks-schulen stellte sich heraus, dass viele Schulen diese nicht der Verordnung entsprechend ausgefertigt haben.

Da unsere Recherche ergab, dass das Manko nicht auf die Steiermark beschränkt war, haben wir uns ans BMB gewandt. Dr. Fisler antwortete:

„.... Zur Gewährleistung einer ordnungs-gemäßen Handhabung beabsichtige ich daher, zu Beginn des kommenden Schuljahres 2017/18 in Form eines Erlasses die Schulen im Wege über die Landesschulräte über die aktuelle Rechtslage und die mit dieser verbundenen Zielsetzung zu informieren und einen rechtskonformen Vollzug anzuordnen.“

Wir wünschen einen guten Start ins neue Schuljahr. Ilse Schmid     

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