freiwilliges 10./ 11./ 12. Schuljahr
überarbeitet: (Stand 1. September 2019)
In der Regel gilt gem SchuG § 32 (1) für SchülerInnen einer allgemeinbildenden Pflichtschule als Höchstdauer:
"(1) Der Besuch einer allgemeinbildenden Pflichtschule ist längstens bis zum Ende des Unterrichtsjahres des auf die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht folgenden Schuljahres zulässig."
Schülerinnen und Schüler einer allgemeinbildenden Pflichtschule dürfen diese in der Regel nicht länger als 10 Schuljahre besuchen.
ZUR GLIEDERUNG der Schulen siehe SchOG § 3 , zu allgemeinbildende Pflichtschulen siehe SchOG § 3 Abs 6 lit. a - SchOG § 3 (Anm.: ab 1.9.2020 erhält die Neue Mittelschule die Bezeichnung "Mittelschule")
Weder außerodentliche Schülerinnen und Schüler noch Kinder aus allgemeinbildenden höheren oder berufsbildenden mittleren und höheren Schulen durften nach Ende ihrer Schulpflicht, auch wenn ihnen der erfolgreiche Abschluss fehlte, freiwillig in einem 10. Schuljahr eine (Neue) Mittelschule oder Poytechnische Schule besuchen.
Ein freiwilliges 11. und 12. Schuljahr war nur für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf möglich, und nur wenn sie eine Sonderschule besuchten.
Die Möglichkeiten für den Besuch einer allgemeinbildenden Pflichtschule in einem freiwilligen 10. Schuljahr (bzw. 11.und 12. Schuljahr) wurde sukzessive ausgedeht.
ab 1.9.2017: (Änderung gem Bildungsreformgesetz 2017)
♥Außerordentliche Schüler, die ihr neuntes Jahr der allgemeinen Schulpflicht als außerordentliche Schüler beendet haben, wurden -wenn ihnen ein erfolgreicher Abschluss fehlte berechtigt, eine (Neue) Mittelschule oder Polytechnische Schule ein weiteres Jahr als ordentliche oder außerordentliche Schüler zu besuchen. (SchUG § 32 Abs. 2a)
♥ Nicht nur Kinder an Sonderschulen durften die von ihnen besuchte Schule weiterbesuchen, sondern auch für "spF-Kinder" an (Neuen) Mittelschulen wurde die Möglichkeit zum Weiterbesuch der von ihnen besuchten Schule geschaffen. (SchUG § 32 Abs.2)
ab 1.9.2019 (Änderungen gem. Pädagogikpaket 2018)
Es war nicht mehr nur der "Weiterbesuch" der besuchten Pflichtschule möglich. Mit 1.9.2019 erhielten auch Kinder aus anderen Schulen das Recht, eine (Neue) Mittelschule oder Polytechnische Schule zu besuchen.
§ 18 Schulpflichtgesetz erhielt haher eine neue Überschrift:
"(Weiter-)Besuch der allgemeinbildenden Pflichtschule im 9. und in einem freiwilligen 10. Schuljahr",
♥ Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf müssen nicht mehr die besuchte Schule weiterbesuchen. In der Wendung "die besuchte Sonderschule oder allgemeine Schule" wurde das Wort "besuchte" durch "eine" ersetzt. Somit wurde diesen Kindern die Wahlfreiheit eröffnet.(SchUG § 32 Abs.2):
(2) Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind mit Zustimmung des Schulerhalters und mit Bewilligung der zuständigen Schulbehörde berechtigt, eine Sonderschule oder allgemeine Schule zwei Jahre über den im Abs. 1 genannten Zeitraum hinaus zu besuchen. (Anm.: 11. und 12. Schuljahr)
♥ Auch Schülerinnen und Schüler aus allgemeinbildenden höheren Schulen oder berufsbildenden mittleren oder höheren Schule wurden berechtigt eine allgemeinbildende Schule zu besuchen. (SchUG § 32 Abs. 2b):
(2b) Schülerinnen und Schüler, die im 9. Jahr der allgemeinen Schulpflicht eine Stufe einer allgemeinbildenden höheren Schule oder einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nicht erfolgreich abgeschlossen haben, sind ... berechtigt, in einem freiwilligen 10. Schuljahr die Polytechnische Schule zu besuchen.
Schulbesuch - Schulunterrichtsgesetz § 32 und Schulpflichtgesetz § 18 (Anm.: ab 1.9.2020 erhält die Neue Mittelschule die Bezeichnung "Mittelschule")
Schulpflichtgesetz § 18 i.d.g.F.
Siehe auch Anfragebeantwortung vom 31.03.2017 durch BM Hammerschmid zu:
Zu unterscheiden sind Fälle, die -ohne Ansuchen- zu einem freiwilligen Schuljahr an NMS oder PTS führen können, von jenen Situationen, wo ein Ansuchen erforderlich ist.
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- Kategorie: Service