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Klassen- und Gruppengrößen

Was das Bildungsreformgesetz (BRG) vorsieht

Alle Vorschriften über die Anzahl von Schülerinnen und Schüler je Klasse oder Gruppe treten mit 30. August 2018 außer Kraft.

Die Festlegung der SchülerInnenanzahl für die Zeit ab 1. September 2018 obliegt der Schulleitung.  Ausnahme Religionsunterricht

Zu beachten ist hier die Feststellung im SchOG § 131 Abs. 36, der das Inkraft- und Außerkrafttreten der Bestimmungen des BRG 2017 regelt:

§ 8a Abs. 2 … ist auf Festlegungen, die gemäß diesem Bundesgesetz … zu treffen sind, bereits vor dem in Z 3 genannten Zeitpunkt – also vor dem 1. September 2018 – anzuwenden

 Das bedeutet, dass spätestens Mitte Mai d.J. die Schulleitungen dem Schulforum bzw. SGA ihre Festlegungen hinsichtlich Klassen- und Gruppenbildung für das Schuljahr 2018/19 zur Kenntnis bringen müssen.  siehe auch Archiv 2017: Autonomie braucht Garantie

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