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So steht es in der C-SchVO

Verordnung zur Bewältigung der COVID-19 Folgen im Schulwesen

siehe auch: Verordnung steht über Plänen und Richtlinien

Die in den ab 16. März angewandten Richtlinien und sonstigen Anordnungen wurden schließlich in der C-SchVO „zusammengefasst“.

Die bis dorthin gebrauchten Begriffe werden in der C-SchVO nur zum Teil verwendet. 


Schulschließungen → Anordnung ortsungebundenen Unterrichts § 2

(1) Der Unterricht findet abweichend von § 10 und § 43 Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes, ... für alle Schülerinnen und Schüler sowie Studierende an Schulen im Geltungsbereich des § 1, ausgenommen jene gemäß Abs. 2, vom 16. März 2020 bis zum Ende des Schuljahres 2019/20 als ortsungebundener Unterricht statt.
2) Der Unterricht findet für alle Schülerinnen und Schüler der Vorschulstufe sowie der ersten bis achten Schulstufe vom 18. März 2020 bis zum Ende des Schuljahres 2019/20 als ortsungebundener Unterricht statt.

Fernlehre .→.Unterrichtsgestaltung bei ortsungebundenem Unterricht § 6.

(1) Die Unterrichts- und Erziehungsarbeit und die Kommunikation zwischen Schülerinnen und Schülern, Studierenden, Erziehungsberechtigten, Lehrkräften und der Schulleitung erfolgt mittels elektronischer Kommunikation, insbesondere die Aufbereitung des Lehrstoffes, durch das Erteilen von schriftlichen Arbeitsaufträgen, den Einsatz von Lernplattformen und die direkte Kommunikation durch zumindest Tonübertragungen oder Ton- und Videoübertragungen. Der Unterricht ist so zu gestalten, dass Schülerinnen und Schüler die Möglichkeit zu Rückfragen an die Lehrkräfte in mündlicher oder schriftlicher Form haben.
(2) Eine elektronische Kommunikation mit den Schülerinnen und Schülern oder Studierenden durch Tonübertragung oder Ton- und Videoübertragung muss grundsätzlich klassen- oder gruppenöffentlich für alle Schülerinnen und Schüler der Klasse oder Gruppe sein.
(3) Schülerinnen und Schüler und die Studierenden sind zur Teilnahme am ortsungebundenen Unterricht unter Einsatz elektronischer Kommunikation zu vorgegebenen Zeiten verpflichtet, wenn dies von der Lehrkraft angeordnet wird, es der Schülerin oder dem Schüler technisch möglich ist und keine Gründe gemäß § 45 Abs. 1 SchUG vorliegen. Eine technische Unmöglichkeit ist durch die Schülerin oder den Schüler oder deren Erziehungsberechtigte glaubhaft zu machen.

BEACHTE:
Für Schülerinnen und Schüler der VS und Sonderschule 1. bis 4. Schulstufe (§15),
der NMS und Sonderschule 5. bis 8. Schulstufe sowie PTS (§18), der AHS 5. bis 8. Schulstufe sind bei Bedarf ergänzend zum Unterricht mittels elektronischer Kommunikation geeignete Unterrichtsmittel in gedruckter Form zur Abholung am Schulstandort zur Verfügung zu stellen.

Etappenplan → Ausnahmen vom ortsungebundenen Unterricht § 4

Ausgenommen vom ortsungebunden Unterricht sind die in Anlage A genannten Schularten, Schulen, Schulstufen, Klassen oder Gruppen oder Teile von diesen.

 ab 4. Mai 2020 vom ortsungebundenen Unterricht ausgenommen: Schülerinnen und Schüler abschließender Klassen sind in Gegenständen,..., mit Ausnahme von ...

 ab 18. Mai sind von der Schulleitung im Ausmaß gemäß § 7 vom ortsungebundenen Unterricht auszunehmen: Schülerinnen und Schüler an Volksschulen und Sonderschulen (bis einschließlich 4. Schulstufe), an (Neuen) Mittelschulen und an Sonderschulen (ab der 5. Schulstufe), an allgemeinbildenden höheren Schulen der 5. bis 8 Schulstufe

 ab 3. Juni sind von der Schulleitung gemäß § 7 vom ortsungebundenen Unterricht auszunehmen: Schülerinnen und Schüler an Polytechnischen Schulen, an allgemeinbildenden höheren Schulen der 9. bis vorletzten Schulstufe, an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen der 9. bis vorletzten Schulstufe.

 ab 18. Mai können von der Schulleitung ausgenommen werden: Schülerinnen und Schüler von Klassen, deren Hauptferien länger als neun Wochen dauern, sowie die abschließenden Klassen der Forstfachschule gemäß § 7 vom ortsungebundenen Unterricht.

Schichtbetrieb →  Unterrichtsorganisation bei zeitweiliger Ausnahme vom ortsungebundenen Unterricht (Präsenzunterricht) - § 7

(3) Klassen müssen in annähernd zwei gleiche, feststehende, Gruppen zwischen welchen kein Wechseln stattfinden darf, geteilt werden. Bei 18 oder weniger Schülerinnen und Schülern je Klasse hat die Teilung zu entfallen, wenn die Hygienerichtlinie nach Anlage B eingehalten werden kann.
(4) Die Klassen und Gruppen sind im Schichtbetrieb abwechselnd im Präsenzunterricht in der Schule zu unterrichten, wobei in der Summe zweier aufeinander folgenden Schulwochen alle Unterrichtseinheiten des lehrplanmäßigen Stundenplans einer Woche stattfinden sollen und die Zahl der Tage des Präsenzunterrichts für beide Gruppen möglichst gleich sein soll. Aus zwingenden organisatorischen Gründen können einzelne Stunden bzw. Gegenstände als ortsungebundener Unterricht gehalten werden.
(6) An Schultagen, an welchen für eine Gruppe gemäß Abs. 3 kein Präsenzunterricht stattfindet, befinden sie sich für die Zeit des stundenplanmäßigen Unterrichts der Klasse im ortsungebundenen Unterricht. Dieser ist auf die Erfüllung von erteilten Arbeitsaufträgen zu beschränken.

Hygienerichtlinien →  Schutzmaßnahmen bei Ausnahmen vom ortsungebundenen Unterricht (Präsenzunterricht) § 5

(1) Die allgemeinen Hygieneregelungen zur Eindämmung der COVID-19 Pandemie gemäß Anlage B, und die dazu ergehenden Anweisungen von Schulbehörden für Schulen sowie der Schulleitung im Einzelfall sind einzuhalten.

siehe auch Corona-Sommersemester 2020

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