Menu
Menu

Schulgeldfreiheit im Verfassungsrang

Im österreichischen Schulrecht ist der Grundsatz der Schulgeldfreiheit verankert.
Gemäß § 5 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes (SchOG) ist nicht nur der Besuch der öffentlichen Pflichtschulen (siehe § 43 des Steiermärkischen Pflichtschulerhaltungsgesetzes 2004 bzw. § 28 des Steiermärkischen Berufsschulorganisationsgesetzes 1979), sondern auch der Besuch der sonstigen unter das Schulorganisationsgesetz fallenden öffentlichen Schulen unentgeltlich.

zu beachten: die Bestimmungen bzw. Ausführungen betreffen die öffentlichen Schulen, nicht jedoch die Privatschulen.

Verfassungsbestimmung schützt Grundsatz der Schulgeldfreiheit durch Zweidrittel-Erfordernis:

Schulgeldfreiheit ist ein hohes Gut. Sie wird zusätzlich durch eine Verfassungsbestimmung besonders geschützt. Artikel 14 Absatz 10 der Bundesverfassung sieht vor, dass Bundesgesetze in der Angelegenheit der Schulgeldfreiheit (s.o) nur mit Zweidrittel-Mehrheit beschlossen werden dürfen.

Unterrichtsmittel sind Hilfsmittel, die der Unterstützung oder der Bewältigung von Teilaufgaben des Unterrichtes und zur Sicherung des Unterrichtsertrages dienen:  § 14 SchUG

Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, die Schüler mit den erforderlichen Unterrichtsmitteln auszustatten SchUG § 61(1) - Abgrenzung Lehrmittel versus Lern- und Arbeitsmittel siehe hier

Erlass des Landesschulrats sowie "Erinnerung" an Schulleitungen;    siehe auch: "Veranstaltungen" wie Workshops

6.Dezember 2016: Anfragebeantwortung durch die Bundesministerin für Bildung Dr. Sonja Hammerschmid   pdf"zulässige und unzulässige Elternbeiträge"

Manche Bereiche sind von der Schulgeldfreiheit ausgenommen - dh. Elternbeiträge sind  zulässig, wobei diese höchstens kostendeckend sein dürfen.    SIEHE auch EB Sep. 2017: Schulgeldfreiheit-was heißt das?

Related Post

  • Schulgeldfreiheit

    Freitag, 02. September 2016 00:00

    Schulgeldfreiheit im Verfassungsrang

    Im österreichischen Schulrecht ist der Grundsatz der Schulgeldfreiheit verankert.
    Gemäß § 5 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes (SchOG) ist nicht nur der Besuch der öffentlichen Pflichtschulen (siehe § 43 des Steiermärkischen Pflichtschulerhaltungsgesetzes 2004 bzw. § 28 des Steiermärkischen Berufsschulorganisationsgesetzes 1979), sondern auch der Besuch der sonstigen unter das Schulorganisationsgesetz fallenden öffentlichen Schulen unentgeltlich.

    zu beachten: die Bestimmungen bzw. Ausführungen betreffen die öffentlichen Schulen, nicht jedoch die Privatschulen.

    Verfassungsbestimmung schützt Grundsatz der Schulgeldfreiheit durch Zweidrittel-Erfordernis:

    Schulgeldfreiheit ist ein hohes Gut. Sie wird zusätzlich durch eine Verfassungsbestimmung besonders geschützt. Artikel 14 Absatz 10 der Bundesverfassung sieht vor, dass Bundesgesetze in der Angelegenheit der Schulgeldfreiheit (s.o) nur mit Zweidrittel-Mehrheit beschlossen werden dürfen.

    Unterrichtsmittel sind Hilfsmittel, die der Unterstützung oder der Bewältigung von Teilaufgaben des Unterrichtes und zur Sicherung des Unterrichtsertrages dienen:  § 14 SchUG

    Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, die Schüler mit den erforderlichen Unterrichtsmitteln auszustatten SchUG § 61(1) - Abgrenzung Lehrmittel versus Lern- und Arbeitsmittel siehe hier

    Erlass des Landesschulrats sowie "Erinnerung" an Schulleitungen;    siehe auch: "Veranstaltungen" wie Workshops

    6.Dezember 2016: Anfragebeantwortung durch die Bundesministerin für Bildung Dr. Sonja Hammerschmid   pdf"zulässige und unzulässige Elternbeiträge"

    Manche Bereiche sind von der Schulgeldfreiheit ausgenommen - dh. Elternbeiträge sind  zulässig, wobei diese höchstens kostendeckend sein dürfen.    SIEHE auch EB Sep. 2017: Schulgeldfreiheit-was heißt das?


    kostendeckende Elternbeiträge zulässig:

    Lern- und Arbeitsmittelbeiträge

    Lern- und Arbeitsmittelbeiträge.  Siehe jedoch: Abweichende Regelung für öffentliche allgemeinbildende Pflichtschulen hier

    Dies sind Beiträge für etwa von der Schule zur Verfügung gestellte, für die Hand des Schülers/der Schülerin bestimmte Lernmittel wie Hefte, Schreib- und Zeichenutensilien, kopierte Lesestoffe, weiters Beiträge für Arbeitsmittel im Rahmen des praktischen Unterrichtes, Kochbeiträge usw.
    Wesentlich ist, dass die Lern- und Arbeitsmittel bzw. die Ergebnisse der praktischen Tätigkeit der Schüler/innen in ihr Eigentum übergehen.

    Bei der Einhebung von Lern- und Arbeitsmittelbeiträgen gilt der Grundsatz der Kostendeckung und genauen Abrechnung.
    Gegen eine Pauschalierung der Lern- und Arbeitsmittelbeiträge zum Zweck der Verwaltungsvereinfachung besteht kein Einwand, doch wird ersucht, den Pauschalbetrag so festzusetzen, dass er in jedem Fall die für den einzelnen Schüler/einzelnen Schülerin tatsächlich entstandenen Kosten mit Sicherheit nicht überschreitet.

    Unterbringung, Verpflegung, Betreuung

    Beiträge für die

    ♦Unterbringung, Verpflegung und Betreuung in öffentlichen Schülerheimen sowie

    ♦Betreuung im Betreuungsteil öffentlicher ganztägiger Schulformen  Ausgenommen: die gegenstandbezogene Lernzeit und die individuelle Lernzeit (§ 5 Abs. 2 Z 2 des Schulorganisationsgesetzes)

    Schulveranstaltungen und Schulbezogene Veranstaltungen

    Diese Beiträge dürfen nur für Fahrt (einschließlich Aufstiegshilfen), Nächtigung, Verpflegung, Eintritte, Kurse, Vorträge, Arbeitsmaterialien, die leihweise Überlassung von Gegenständen, Kosten im Zusammenhang mit der Erkrankung eines Schülers sowie für Versicherungen eingehoben werden.

    siehe auch Veranstaltungen EB Dez. 2015


    Elternbeiträge nicht zulässig 

    und was daraus folgt:


    ►Was zur Einrichtung der Schule gehört oder als Betriebsmittel für schuleigene Geräte dient, oder als Lehrmittel zur Umsetzung des Lehrplanes bzw. zur Verdeutlichung der Lehrinhalte durch die Lehrkräfte benötigt wird, kann keinesfalls als „Lern- und Arbeitsmittel“ angesehen werden. Dies unterliegt somit an allen öffentlichen Schulen der Schulgeldfreiheit!

    Es ist daher insbesondere unzulässig:

    allgemein „Regiebeiträge“ oder sonstige Beiträge für Klopapier, für Herstellung schuleigener Formulare, für die Vervielfältigung von Schularbeitentexten, für Medikamente usw. einzuheben. Die Kosten für diesen Sachaufwand sind - wie in allen Fällen, in denen eine gesetzliche Verpflichtung der Schüler/innen zur Beitragsleistung nicht besteht - vom gesetzlichen Schulerhalter zu tragen. Die Schulleitungen haben hierfür die vom Schulerhalter zur Verfügung gestellten Mittel heranzuziehen.

    ►Insbesondere sind sogenannte Klassenkassen, Haftungsfonds, Kautionen für allfällige Schadensfälle u.dgl. ungesetzlich.

    ►Von der Ernennung eines „Klassenkassiers“ ist somit abzusehen, da diese Funktion gesetzlich nicht vorgesehen ist und im Falle des Geldeinhebens für Schulzwecke das Haftungsrisiko nicht auf Schüler/innen überwälzt werden darf.

    ►Weiters ist das Vermieten von Spind- und Garderobenplätzen unzulässig, da für Anlagen dieser Art der Schulerhalter zu sorgen hat.

    ►Im Schul- oder Klassenforum eine gesetzlich nicht vorgesehene Zahlungspflicht der Eltern zu beschließen, ist rechtlich nicht möglich.

    Die in unserer Bundesverfassung verankerte Schulgeldfreiheit unterliegt keiner Willensbildung vor Ort sondern ist schlichtweg einfach anzuwenden.

    ►Der Besuch des lehrplanmäßigen Unterrichtes (z.B. Schwimmen im Rahmen des Unterrichtes aus Bewegung und Sport) fällt unter die Schulgeldfreiheit.


    Heranziehung von Elternvereinen

    Hinsichtlich der Heranziehung von Elternvereinen zu Kostenbeiträgen ist festzustellen,

    ►Bei Elternvereinen handelt es sich um privatrechtliche Vereine. Elternvereine müssen den Inhalt ihrer Statuten beachten.

    ►In diesen Statuten sind der Zweck des Elternvereins, die Tätigkeiten zur Verwirklichung des Vereinszwecks sowie die Verwendung der vorhandenen finanziellen Mittel geregelt. Nur was dort angeführt ist, darf durchgeführt werden.

    ►Der Umweg beim Inkasso über den Elternverein macht unerlaubte Beiträge nicht legitim. Werden Eltern, von wem auch immer dazu angehalten, für Dinge oder Angebote zu zahlen, die der Schulgeldfreiheit unterligen, so ist dies ungesetzlich.


    ►Elternvereine als Geldgeber für unterrichtsergänzende und in den Unterricht eingebundene Angebote wie Native Speaker, sowie -weil Unverbindliche Übungen fehlen- Kursangebote im Bereich Sport, Musik, Sprachen, etc. dürfen diese Gelder nicht von den Eltern einkassieren. Überdies ist zu bedenken: Elternvereine kommen hier allzu leicht in die Rolle des Arbeitgebers(Dienstgebers) und diese Rolle ist mit Pflichten verbunden. (Abführen von Sozialversicherung und sonstigen Abgaben)

     

    Veranstaltungen im Hoheitsbereich bzw. sonstige

    Samstag, 13. August 2016 00:00

    Veranstaltungen

    Häufig werden im Zusammenhang mit Veranstaltungen missverständliche Begriffe verwendet. So werden zB Veranstaltungen am Ort der Schule oder Veranstaltungen mit der Schule bzw. Veranstaltungen der Schule oft allesamt als Schulveranstaltungen bezeichnet.

    Um den für eine Veranstaltung geltenden rechtlichen Rahmen richtig abzustecken, sollten jene -jeweils treffenden- Begriffe verwendet werden, die Irrtümer möglichst ausschließen.


    Veranstaltungen im Hoheitsbereich der Schule

    Bitte beachten Sie:

    Werden externe Personen zur Abhaltung von Workshops, Referaten, etc in den Unterricht einbezogen, so handelt es sich nicht um eine "Schulveranstaltung" im rechtlichen Sinn, sondern das ist Unterricht, sodass

    erstens der Grundsatz der Schulgeldfreiheit zu beachten ist,

    zweitens Anwesenheitspflicht für d. verantwortliche_n/zuständige_n Lehrer_in besteht

    drittens Teinahmepflicht für die Schüler_innen gegeben ist.

    siehe: Unterricht darf die Eltern nichts kosten: Salzburger NR vom 6.Oktober 2017 

    Das im Artikel angesprochene Rundschreiben des Salzburger Landesschulratsdirektor Andreas Mazzucco finden Sie hier pdfRundschreiben

    NEU: Erlass des Landesschulrats für Steiermark vom 10.11.2017 pdfEinbeziehung von außerschulischen Personen in den Unterricht

     

    Schulveranstaltungen:

    Das sind Veranstaltungen, die von ihrer Zielsetzung, Anzahl und Dauer her, im Schulunterrichtsgesetz § 13 und in einer eigenen Verordnung, der Schulveranstaltungenverordnung-SchVV - geregelt sind.

    • - Die Leitung liegt bei der Schule.
    • - Die Schüler haben ihre gesetzliche Schülerunfallversicherung.
    • - Die Begleitpersonen sind durch die Amtshaftung geschützt.
    • - SchülerInnen sind zur Teilnahme verpflichtet – ausgenommen bei Übernachtungen.

    Die Entscheidung über mehrtägige Schulveranstaltungen liegt –wenn nur 1 Klasse betroffen ist- beim Klassenforum, sonst beim Schulforum – oder aber beim Schulgemeinschaftsausschuss (SGA)

    Die Entscheidung über Schulveranstaltungen bis zu einem Tag liegt beim Schulleiter oder dem von ihm bestimmten Lehrer. Klassen- oder Schulforum bzw. SGA haben das Recht zur Beratung über Ziel, Inhalt und Dauer (bis zu 5 Stunden, mehr als 5 Stunden)

    Entscheidung über die Durchführung
    SchVV: § 6. Ziel, Inhalt und Dauer von Veranstaltungen bis zu einem Tag sind vom Schulleiter oder den von ihm bestimmten Lehrern festzulegen. Auf das Recht des Klassen- oder Schulforums bzw. des Schulgemeinschaftsausschusses (§ 63a Abs. 2 Z 2 lit. c * und § 64 Abs. 2 Z 2 lit. c * des Schulunterrichtsgesetzes) sowie der Schüler (§§ 57a und 58 des Schulunterrichtsgesetzes) ist Bedacht zu nehmen.

     *  Achtung: mit 1.9.2018 erfolgte eine Änderung der §§ 63a und 64 des Schulunterrichtsgesetzes. Absatz 2 Z 2 lit. c existiert nicht mehr. Absatz 2 Z2 lautet nunmehr:

    "2. die Beratung in allen die Schülerinnen und Schüler, Lehrerinnen und Lehrer sowie Erziehungsberechtigten betreffenden Angelegenheiten der Schule, insbesondere in wichtigen Fragen des Unterrichts und der Erziehung, der Verwendung von der Schule übertragenen Budgetmitteln und von Baumaßnahmen im Bereich der Schule."

    Schulveranstaltungen sind vom Grundsatz der Schulgeldfreiheit ausgenommen.

    Als Schulveranstaltungen kommen insbesondere in Betracht:   

    • Lehrausgänge
    • Exkursionen
    • Wandertage, Sporttage
    • Sportwochen (Wintersportwochen, Sommersportwochen)
    • Projektwochen (Fremdsprachenwochen, Schüleraustausch, Musik-, Kreativwochen, Abschlussfahrten, .....)

    Schulbezogene Veranstaltungen:

    pdf  Neu: Schulbezogene Veranstaltungen gemäß § 13a SchUG Erlass des LSRs für Steiermark  GZ.: ISchu1/80-2018 vom 16. Oktober 2018  außer Kraft gesetzt durch

    pdf  Schulbezogene Veranstaltungen gemäß § 13a SchUG  Geschäftszahl: IVVe2/740- 2019 vom  3.Februar 2020

     

    Schulbezogene Veranstaltungen sind Veranstaltungen, die nicht Schulveranstaltungen im Sine des §13 sind, und durch den Landesschulrat, oder von Klassen- oder Schulforum bzw. SGA zu einer schulbezogenen Veranstaltung erklärt wird (wenn nur einzelne Schulen betroffen sind).

    Voraussetzungen:

    1. - sie bauen auf einem lehrplanmäßigen Unterricht auf
    2. - sie dienen der Erfüllung der Aufgabe der österreichischen Schule (§ 2 SchOG)
    3. - sie finden in der unterrichtsfreien Zeit statt, Ausnahme: an maximal 3 Tagen im Unterrichtsjahr darf wegen der Veranstaltung eine Teilnahme am Unterricht entfallen
    4. - die erforderlichen Lehrer sind zur Durchführung bereit
    5. - die Finanzierung ist gesichert.
    6. Die Teilnahme ist freiwillig und bedarf einer Anmeldung durch den Schüler / die Eltern,
    7. die Anmeldung ist verbindlich.
    8. Die Durchführung erfolgt in Vollziehung des Schulunterrichtsgesetzes (Aufsichtspflicht, Amtshaftung,...)

    Als schulbezogene Veranstaltungen kommen insbesondere in Betracht:

    Wettbewerbe in Aufgabenbereichen einzelner Unterrichtsgegenstände: Mathematik-, Physik-, Chemieolympiaden, Sportwettkämpfe (Schulsport)

    Fahrten zu Theateraufführungen

    Schulunterrichtsgesetz

    § 13 Schulveranstaltungen

    § 13a Schulbezogene Veranstaltungen  ab 1. 9. 2018 geänderte Bestimmungen:

    Schulbezogene Veranstaltungen

    SchUG § 13a. (1) Veranstaltungen, die nicht Schulveranstaltungen im Sinne des § 13 sind, können zu schulbezogenen Veranstaltungen erklärt werden, wenn sie auf einem lehrplanmäßigen Unterricht aufbauen und der Erfüllung der Aufgabe der österreichischen Schule gemäß § 2 des Schulorganisationsgesetzes dienen und eine Gefährdung der Schüler weder in sittlicher noch in körperlicher Hinsicht zu befürchten ist. Die Erklärung einer Veranstaltung zu einer schulbezogenen Veranstaltung obliegt der Schulbehörde. Sofern die Veranstaltung nur einzelne Schulen betrifft und wegen der Veranstaltung für die betreffende Klasse (Klassen) eine Teilnahme am Unterricht an nicht mehr als insgesamt drei Tagen im Unterrichtsjahr entfällt, kann die Erklärung jeweils auch durch das Klassen- bzw. Schulforum (§ 63a) bzw. den Schulgemeinschaftsausschuß (§ 64) erfolgen, sofern die hiefür erforderlichen Lehrer sich zur Durchführung bereit erklären, die Finanzierung sichergestellt ist und allenfalls erforderliche Zustimmungen anderer Stellen eingeholt worden sind; das Vorliegen der Voraussetzungen ist vom Schulleiter festzustellen. Schulbezogene Veranstaltungen können zB Wettbewerbe in Aufgabenbereichen einzelner Unterrichtsgegenstände oder Fahrten zu Veranstaltungen, die nicht unter § 13 fallen, sein. Die Erklärung einer Veranstaltung zu einer schulbezogenen Veranstaltung obliegt dem Klassen- bzw. Schulforum (§ 63a) bzw. dem Schulgemeinschaftsausschuss (§ 64) und darf nur erfolgen, sofern die hiefür erforderlichen Lehrer sich zur Durchführung bereit erklären, die Finanzierung sichergestellt ist und allenfalls erforderliche Zustimmungen anderer Stellen eingeholt worden sind; das Vorliegen der Voraussetzungen ist vom Schulleiter festzu­stellen.

    Ab Kundmachung des Pädagogikpakets: Dem § 13a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

    „Darüber hinaus kann die zuständige Schulbehörde eine Veranstaltung zu einer schulbezogenen Veranstaltung erklären, sofern mehr als eine Schule davon betroffen ist.“

    (2) Die Teilnahme an schulbezogenen Veranstaltungen bedarf der vorhergehenden Anmeldung durch den Schüler. Die Teilnahme ist zu untersagen, wenn

    1.der Schüler die für die Teilnahme an der schulbezogenen Veranstaltung erforderlichen Voraussetzungen nicht erbringt oder

    2.wenn auf Grund des bisherigen Verhaltens des Schülers eine Gefährdung der Sicherheit des Schülers oder anderer Personen mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist oder

    3.durch die Teilnahme an der schulbezogenen Veranstaltung der erfolgreiche Abschluss der Schulstufe in Frage gestellt erscheint.

    Zuständig für die Annahme der Anmeldung und für die Untersagung ist der Schulleiter oder ein von ihm hiezu beauftragter Lehrer; die Untersagung hat nach Anhörung der Klassenkonferenz unter Angabe des Grundes zu erfolgen.

    (3) Schüler, die zur Teilnahme an der schulbezogenen Veranstaltung angemeldet sind und deren Teilnahme nicht untersagt worden ist, sind zur Teilnahme verpflichtet, sofern kein Grund für das Fernbleiben im Sinne der Vorschriften über das Fernbleiben von der Schule (§ 45) gegeben ist. Sofern die Anmeldung für eine Reihe von Veranstaltungen erfolgt ist, darf sich der Schüler frühestens nach der ersten Veranstaltung, spätestens jedoch vier Wochen vor einer weiteren abmelden.

     Kundmachung:

    SchUG § 79 Abs. 3: Erklärungen von Veranstaltungen zu schulbezogenen Veranstaltungen gemäß § 13a Abs. 1 sind abweichend von sonstigen Kundmachungsvorschriften durch Anschlag in der (den) betreffenden Schule(n) kundzumachen. Eine Kundmachung kann unterbleiben, wenn alle in Betracht kommenden Schüler und deren Erziehungsberechtigte von der Erklärung in Kenntnis gesetzt werden.

     


     

    Andere Veranstaltungen

    Veranstaltungen auf dem Gelände der Schule

    Finden die Veranstaltungen auf dem Gelände der Schule statt,

    werden sie von der Schulleitung im Rahmen ihres schulischen Aufgabenbereichs durchgeführt, oder

    führen SchülerInnen oder deren Erziehungsberechtigten die Veranstaltung mit Einverständnis der Schulleitung durch,

    so kommt das Steiermärkische Veranstaltungsgesetz (StVAG) 2012 nicht zur Anwendung.

    Nicht öffentliche Veranstaltung:

    Wird die Veranstaltung nicht öffentlich beworben und ist auch nicht allgemein zugänglich, so

    ist das Veranstaltungsgesetz ebenfalls nicht anzuwenden, unabhängig vom Ort der Veranstaltung.

     

    ABER: Neben dem Veranstaltungsgesetz können noch eine Reihe weiterer Gesetze und Vorschriften zu beachten sein, insbesondere

    Jugendschutzgesetz

    Abgaben für Nutzungsbewilligung von Musik- oder Sprachwerken

    Allergeninformationsverordnung / Lebensmittelinformationsverordnung

    Gewerbeordnung

    Steuerliche Regelungen

    Sozialversicherungsgesetz

    Für gemeinnützige Vereine gelten in manchen Bereichen (Allergeninformationsverordnung, Gewerbeordnung, Steuer, Sozialversicherung) einige Erleichterungen. Doch auch Vereine dürfen nicht unbegrenzt Feste feiern, ohne von insbesondere Gewerbeordnung, Steuerlichen Regelungen, etc. betroffen zu sein.

    Nutzungsbewilligung für Musik- und Sprechwerken -A.K.M. - Abgabe

    A.K.M. steht für Autoren, Komponisten, Musikverleger.

    A.K.M. steht auch für die Gesellschaft, zu der sich die Autoren, Komponisten und Musikverleger zusammengeschlossen haben.

    Wer ein musikalisches oder literarisches Werk nutzt, z.B. öffentlich aufführt, muss vorher eine Nutzungsbewilligung (Lizenz) erwerben und über die A.K.M. den Urhebern ein

    angemessenes Entgelt bezahlen. Das gilt zB auch für interne Veranstaltungen eines Vereines (z.B. Jahreshauptversammlung), bei der die Mitglieder selbst Musik machen.

    Werden kein Eintritt, keine Spenden oder sonst eine Bezahlung verlangt, so kann die Entgeltpflicht entfallen (gesetzliche Ausnahmebestimmung) allerdings nur dann, wenn mit der Veranstaltung weder ein unmittelbarer noch ein mittelbarer Erwerbszweck verfolgt wird und wenn alle Mitwirkenden keine Bezahlung (auch in Form von Aufenthaltsvergütung oder eines Reisekostenzuschusses usw.) erhalten. Ein Erwerbszweck ist z.B. schon durch den Verkauf von Getränken und/oder Speisen gegeben; auch mit "Werbeveranstaltungen" wird ein Erwerbszweck verfolgt.
    Die Veranstaltung ist auf alle Fälle anzumelden. Die AKM prüft dann, ob alle Voraussetzungen für die Anwendung der Ausnahmebestimmung erfüllt sind. Es empfiehlt sich die Kontaktaufnahme mit dem jeweiligen Regionalbüro.

     

    Vereinsfeste:

    siehe: Stmk-Verwaltung >> Veranstaltungen      >> Veranstaltungsleitfaden für Vereine

    Wesentlich ist die Unterscheidung zwischen kleinen und großen Vereinsfesten. Nur kleine Vereinsfeste unterliegen nicht der Umsatzsteuer. Bei der Körperschaftssteuer gibt es einen Freibetrag von 10000€ pro Jahr.

    Kleines Vereinsfest – Voraussetzungen:

    Die Organisation (vorausgehende Planung bis zur Mitarbeit während des Ablaufes der Veranstaltung) wird ausschließlich von Vereinsmitgliedern oder deren nahen Angehörigen vorgenommen. Ausnahme: ein zusätzliches, im Umfang lediglich geringfügiges Speisenangebot wird durch einen fremden Dritten bereitgestellt und verabreicht (z.B. ein „Hendlbrater“). Dies gilt aber nur dann, wenn die Gäste unmittelbar in Vertragsbeziehung zu diesem fremden Dritten treten.

    Die Verpflegung übersteigt ein beschränktes Angebot nicht und

    wird ausschließlich von Vereinsmitgliedern oder deren nahen Angehörigen bereitgestellt und verabreicht; (die Verpflegung darf nicht durch einen Betrieb eines Vereinsmitgliedes oder dessen nahen Angehörigen bereitgestellt und verabreicht werden.)

    Da die Organisation ausschließlich von den Vereinsmitgliedern oder deren nahen Angehörigen vorzunehmen ist, darf auch die Darbietung von Unterhaltungseinlagen (Musik-, Show- und Tanzeinlagen) nur durch Vereinsmitglieder oder regionale und der breiten Masse nicht bekannte Künstler (nicht bekannt durch Film, Fernsehen, Radio) erfolgen.

    Werden sonstige Tätigkeiten, deren Durchführung durch einen Professionisten behördlich angeordnet ist bzw deren Durchführung durch Nichtprofessionisten verboten ist, nicht von Vereinsmitgliedern ausgeübt, ist dies unschädlich (z.B. behördlich beauftragte Beschäftigung eines Securitydienstes während des Festes, Durchführung eines Feuerwerkes). Dies gilt auch für die Durchführung von Tätigkeiten, deren Vornahme durch die Vereinsmitglieder unzumutbar ist (z.B. Aufstellen eines Festzeltes).

    Der Hilfsbetrieb „kleines Vereinsfest“ umfasst alle geselligen Veranstaltungen der genannten Art, die insgesamt einen Zeitraum von 72 Stunden im Kalenderjahr nicht übersteigen.

    siehe auch Kleines Vereinsfest

    Sozialversicherung

    Helfen Personen bei einer solchen Veranstaltung mit, ist in erster Linie darauf zu achten, ob diese für ihre Tätigkeiten eine Entschädigung erhalten oder Anspruch auf eine solche haben. Eine Zuwendung in diesem Sinne kann ein fixer Geldbetrag, Trinkgeld aber auch ein Sachbezug sein.

    Wird dem Helfer eine entsprechende Entschädigung gewährt, ist dieser jedenfalls bei der zuständigen Gebietskrankenkasse zur Pflichtversicherung als Dienstnehmer (gegeben falls im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung) vor der Arbeitsaufnahme anzumelden. Beitragsbemessungsgrundlage für diese Meldung ist sodann der in Geld ausgedrückte Gegenwert, den der Helfer für seine Leistungen bekommt bzw. aufgrund lohngestaltender Vorschriften zu bekommen hätte.

    Vereinsmitarbeit entbindet von der Meldepflicht.

    Erhält der “Helfer“ jedoch tatsächlich keine Entlohnung i.S. obiger Ausführungen, führt er also die Tätigkeit unentgeltlich aus und ist auch nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet, entsteht durch diese Tätigkeit kein Arbeits- bzw. Dienstverhältnis, wenn der “Helfer“ ein Vereinsmitglied bzw. ein Familienangehöriger eines Vereinsmitgliedes ist oder zumindest in einem nachvollziehbaren Näheverhältnis zum Verein oder deren Mitgliedern steht. Da für diese unentgeltliche Tätigkeit der “Helfer“ kein Dienstverhältnis unterstellt wird, ist auch keine Sozialversicherungspflicht gegeben somit keine Meldung an die zuständige Gebietskrankenkasse vorzunehmen.

    Bitte holen Sie bezogen auf Ihre konkreten Vorhaben weitere Informationen ein.

    siehe auch Schulpartnerschaft konkret -Nachlese vom 14.3.2022 > hier


    Hilfreich sind die Handreichungen des Finanzministerium:

    pdf  Vereine und Steuern_August 2016      link:   hier

    pdf Vereine und Registrierkassenpflicht-August 2016   link:  hier

     

Geltungsbereich der Inhalte

Schulgesetze gelten in der Regel österreichweit. mehr

Österreichisches Jugendrotkreuz

Jugendrotkreuz

Unterstützung Schulsportwochen

Sportwochen 100er

Elternforum: Fragen zu Beruf und Ausbildung

Screenshot 2024 03 04 190133

EU-Schulprogramm

   EU neu   

Bildungsdirektion Steiermark

BD Steiermark

A6 Fachabteilung Gesellschaft

lOGO gESUNDHEIT gESELLSCHAFT

Jugendwegweiser

Wegweiser blau wei jww2

Gemeinsam stark für Kinder

GemeinsamstarkfuerKinder

Leseland Steiermark - DigiBib

Leseland Stmk

Bildung wirkt

Erwachsenenbildung