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AUFSICHTSFÜHRUNG UND ZIVILRECHT

Amtshaftung

§ 1 Abs. 1 AHG: Der Bund, die Länder, die Bezirke, die Gemeinden, sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts und die Träger der Sozialversicherung ... haften nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts für den Schaden am Vermögen oder an der Person, den die als ihre Organe handelnden Personen in Vollziehung der Gesetze durch ein rechtswidriges Verhalten wem immer schuldhaft zugefügt haben; dem Geschädigten haftet das Organ nicht. Der Schaden ist nur in Geld zu ersetzen.

Der Bund haftet daher nach den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes (AHG) für den Schaden, den Lehrer oder andere Aufsichtspersonen i.S. des § 44a SchUG in Vollziehung des Schulrechtes des Bundes durch rechtswidriges Verhalten wem immer schuldhaft zugefügt haben. Haftungssubjekt ist der Bund; eine Haftung des Lehrers bzw. einer anderen Aufsichtsperson i.S.d. § 44a SchUG gegenüber dem Geschädigten (Schüler) ist dadurch ausgeschlossen. 

Unter "Vollziehung der Gesetze" ist ein Verhalten zu verstehen, das auf Grund von Gesetzen oder Durchführungsverordnungen gesetzt worden ist oder pflichtgemäß zu setzen gewesen wäre.

Das haftungsauslösende Verhalten kann demnach in einem Handeln, aber auch in einem Unterlassen bestehen.

§ 3 Abs. 1 AHG: Hat der Rechtsträger dem Geschädigten auf Grund dieses Bundesgesetzes den Schaden ersetzt, so kann er von den Personen, die als seine Organe gehandelt und die Rechtsverletzung vorsätzlich oder grob fahrlässig verübt oder verursacht haben, Rückersatz begehren.

aus: Aufsichtserlass 2005

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