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Informationsfreiheitsgesetz – IFG - in Kraft mit 1. September 2025     IFG  

Das Informationsfreiheitsgesetz wird vom Informationsfreiheits-Anpassungsgesetz begleitet, das zeitgleich am 01.09.2025 in Kraft tritt.

Amtsverschwiegenheit“ (§ 46 BDG „alt“) → wird ersetzt durch „Geheimhaltung“ (§ 46 „neu“)

Die Wortfolge „der Amtsverschwiegenheit“ wird →  ersetzt durch die Wortfolge „der Pflicht zur Geheimhaltung“ usw.

Wesentliche Änderungen sind somit im Schulbetrieb nicht zu erwarten.

Das Bildungsdokumentationsgesetz - BilDokG wurde angepasst und der Begriff „Verschwiegenheit“ wurde durch „Geheimhaltung“ ersetzt, die Wortfolge „Pflicht zur Geheimhaltung“ ersetzt das Wort „Verschwiegenheitspflicht“.

§ 21 bis einschl. 31.08.2025:
(4)Alle Personen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes personenbezogene Daten gemäß Art. 4 Z 1 DSGVO verarbeiten, sind über diese von ihnen verarbeiteten personenbezogenen Daten und über alle Tatsachen, die ihnen bei der Erhebung, der Bearbeitung und der Verarbeitung zur Kenntnis gelangt sind, zur Verschwiegenheit verpflichtet. Sie sind hinsichtlich dieser Verschwiegenheitspflicht Beamte im Sinne des § 74 des Strafgesetzbuches – StGB, BGBl. Nr. 60/1974. Die Verletzung der Verschwiegenheitspflicht gilt als Verletzung des Amtsgeheimnisses gemäß § 310 StGB. Das Datengeheimnis nach Art. 2 § 6 Abs. 1 DSG bleibt davon unberührt.
(5)Alle Personen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes personenbezogene Daten gemäß Art. 4 Z 1 DSGVO verarbeiten, sind nicht berechtigt, Auskunftsbegehren gemäß Auskunftspflichtgesetz, BGBl. Nr. 287/1987, betreffend schulstandortbezogene Daten, auch in aggregierter Form, zu beantworten.

§ 21 ab 01.09.2025:
„(4) Alle Personen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes personenbezogene Daten gemäß Art. 4 Z 1 DSGVO verarbeiten, sind über diese von ihnen verarbeiteten personenbezogenen Daten und über alle Tatsachen, die ihnen bei der Erhebung, der Bearbeitung und der Verarbeitung zur Kenntnis gelangt sind, zur Geheimhaltung verpflichtet. Sie sind hinsichtlich der Pflicht zur Geheimhaltung Beamte im Sinne des § 74 Abs. 1 Z 4 des Strafgesetzbuches – StGB, BGBl. Nr. 60/1974.
(5) Personen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes personenbezogene Daten gemäß Art. 4 Z 1 DSGVO verarbeiten, sind unbeschadet des § 3 Abs. 8 nicht berechtigt, schulstandortbezogene Daten, auch in aggregierter Form, abgesehen zu den in § 18 Abs. 1 genannten Zwecken, zu veröffentlichen oder Informationsbegehren zu beantworten.“

Der Aufbau eines Datenverbunds, wo Daten aus dem Zentralen Melderegister und Zentralen Personenstandsregister zur Verfügung stehen, das bereits im Ausbau befindliche Schuldatenblatt (siehe Elternbrief Mai 2025), für welches auch eine Verknüpfung mit Daten der Statistik Austria erfolgt, und last but not least die Ergebnisse der diversen Kompetenzerhebungen, die auch zu Klassen- und Schulberichten aggregiert werden, führt auch zu zahlreichen Wünschen nach Auskunft und Besprechung am Schulstandort.
Engagierte Eltern wünschen sich, über die Situation am Schulstandort informiert zu sein um auch an Weiterentwicklungen evidenzbasiert mitwirken zu können.

Informationsfreiheits-Anpassungsgesetz   BGBl. I Nr. 50/2025

Das Informationsfreiheitsgesetz wird vom Informationsfreiheits-Anpassungsgesetz begleitet, das zeitgleich am 01.09.2025 in Kraft tritt.

Änderungen von 138 Gesetzen mit Inhalten, die von der „neuen Informationsfreiheit“ betroffen sind, sind in diesem Paket zusammengefasst.

Im 8. Abschnitt „Bildung“ sind dies das Bildungsdokumentationsgesetz und das IQS-Gesetz.

Neu im BilDokG mit 01.09.2025

Dem § 3 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Informationen von allgemeinem Interesse, die auf Basis dieses Bundesgesetzes hinsichtlich der Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Z 1 verarbeitet werden, sind ausschließlich durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung jeweils nach Vorliegen der qualitätsgesicherten Daten zu veröffentlichen, wobei sich die Qualitätssicherung auch auf die Verknüpfung von Daten bezieht.
Ausgenommen davon sind Informationen, die den Veröffentlichungspflichten gemäß § 18 Abs. 1 unterliegen oder zur wissenschaftlichen Verwendung, insbesondere gemäß den §§ 31 und 31a des Bundesstatistikgesetzes 2000, zugänglich zu machen sind.

Datenaggregate einzelner Schulstandorte, die Lernergebnisse oder den Schulerfolg enthalten, sind jeweils ausschließlich nach erfolgter Qualitätssicherung und unter Berücksichtigung der speziellen schulischen Rahmenbedingungen, jeweils nach Vorliegen,
im Falle der Kompetenzerhebungen jeweils nach Vorliegen der Zyklusberichte, zu veröffentlichen, wobei sich die Qualitätssicherung auch auf die Verknüpfung von Daten bezieht.
Die Veröffentlichung von auf einen Schulstandort bezogenen Daten ist nur zulässig, wenn dadurch weder vereinfachte Darstellungen über die Schulqualität des jeweiligen Standorts möglich werden, noch die Aufgabenerfüllung der Schule gemäß § 2 des Schulorganisations-gesetzes oder die Unterrichts- und Erziehungsarbeit gemäß § 17 des Schulunterrichts-gesetzes behindert wird.
Datenaggregate besonders schützenswerter Merkmale laut Art. 9 Abs. 1 DSGVO sind von der Veröffentlichung ausgeschlossen.

Zuständig zur Gewährung des Zugangs zu Informationen betreffend Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Z 1 ist abweichend von § 3 Abs. 2 des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, BGBl. I Nr. 5/2024, ausschließlich die nach den Schulgesetzen zuständige Schulbehörde (Bildungsdirektionen oder Bundesministerin bzw. Bundesminister für Bildung).“

IQS-Gesetz § 5 „(3) Das IQS ist nicht berechtigt, schulstandortbezogene Daten, auch in aggregierter Form, zu veröffentlichen oder Informationsbegehren zu beantworten.
Auch hier keine Veränderung gegenüber der „alten“ Version: (3) Das IQS ist nicht berechtigt, Auskunftsbegehren gemäß dem Auskunftspflichtgesetz, betreffend schulstandortbezogene Daten zu beantworten."

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Geltungsbereich der Inhalte

Schulgesetze gelten in der Regel österreichweit. mehr

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