Förderung der Kompetenzen fließendes Lesen, sinnerfassendes Lesen, Sachlesen
Per Erlass GZ.: VILe2/240-2018 werden die NMS verpflichtet, gezielte Förderung der Lesekompetenzen durchzuführen - und zwar in allen Gegenständen, ausgenommen Bewegung und sport, Bildnerische Erziehung und Werkerziehung.
Weiterlesen: Förderung der Lesekompetenzen - Projektstart 12.März 2018
Verwaltungsstrafen für Übertretungen von Vorschriften sind in vielen Bereichen vorgesehen. Die Einhaltung der Vorschrift, als Eltern für einen regelmäßigen Schulbesuch der schulpflichtigen Kinder zu sorgen, ist durchaus wichtig genug, um für Missachtung dieser Vorschrift Geldbußen vorzusehen.
"Im Projekt „Grundkompetenzen absichern“ sollen Schulen unterstützt werden, die Stärken und Schwächen ihrer SchülerInnen so früh wie möglich zu erkennen und diese im Rahmen der Individualisierung und differenzierten Lernbegleitung zu berücksichtigen." aus: Projektbeschreibung bmb
Mit Beginn des Kalenderjahres ist es wieder soweit: Anmeldung zu Eignungsprüfungen, Schülereinschreibung in Volksschulen, Anmeldung in NMS, AHS, etc. folgen.
Nationale und internationale Erhebungen und ihre Inhalte
Ab 8. Jänner 2018 gilt die neue Ressortverteilung in der Bundesregierung, mit Kompetenzverschiebungen zwischen einzelnen Bundesministerien und Neubezeichnungen von Ressorts.
Aus BMB wird Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung
„Das Kind, das körperlich, geistig oder sozial behindert ist, erhält die besondere Behandlung,Erziehung und Fürsorge, die seine besondere Lage erfordert.“ (Artikel 5 der Erklärung der Rechte des Kindes
„Wenn im Bereich der Schule Inklusion nicht bedeutet, Menschen mit Beeinträchtigungen so zu unterstützen, dass sie jenen Maßstäben genügen können, die auch für alle anderen gelten,
handelt es sich gerade um keine Inklusion mehr, sondern um eine Exklusion auch dann, wenn sie unter einem gemeinsamen physischen Dach stattfindet.“ (Univ.Prof. K.P. Liessmann,Jahrbuch für Politik 2014)
Stichtag ist der 1. September - aber
bei vor dem errechneten Geburtstermin geborenen Kindern, kann dieser errechnete Termin statt des Geburtstags herangezogen werden.
Der Gesetzgeber will, dass die Kinder einen ihrem Entwicklungsstand entsprechenden Unterricht erhalten.
Zahlreiche gesetzliche Bestimmungen sollen eine frühzeitige Bereitstellung treffsicherer Fördermaßnahmen gewährleisten und wenn erforderlich einen Wechsel der Schulstufe ermöglichen.
Weiterlesen: Feststellung der Schulreife - Wechsel der Schulstufe
Mehr Autonomie - aber für wen?
Das Bildungsreformgesetz 2017 ist in Teilen bereits in Kraft getreten. Aber erst ab nächstem Schuljahr werden die geänderten Bestimmungen für die Schulgremien (Klassen-, Schulforum, Schulgemeinschaftsausschuss) in Kraft treten. Die Schulgremien - Gradmesser für Mitbestimmungskraft der Erziehunsberechtigten - zeigen deutlich in Richtung "Nichts zu vermelden!"
Der im Sommer von Dr. Sven Fisler versprochene Erlass wurde Mitte September 2017 nur als Teil II eines Rundschreibens BMB-10.050/0032-Präs.12/2017 -anlässlich der Rechtskraft von Teilen des BRG 2017 kundgemacht, obwohl die Rechtsgrundlage für die Jahresinformation im Schulrechtsänderungsgesetz 2016 zu finden ist.
Teil II also lautet:
Kundmachung im Bundesgesetzblatt erfolgt siehe BGBl. I Nr. 138/2017 Jene Bestimmungen des BRG 2017, die als Termin des In Kraft Tretens den 1. September 2017 bzw. "mit Ablauf des Tages der Kundmachung" angeführt haben, haben nunmehr Gültigkeit.
Kinderbetreuung für Schulkinder stagniert
Die Statistik Austria hat statistische Daten zur Struktur der österreichischen Kindertagesheime, das sind: Krippen, Kindergärten, Horte und altersgemischte Betreuungseinrichtungen (Kinderhäuser) veröffentlicht.
Weiterlesen: Kinderbetreuung - Ausweitung nur bei den Kleinsten
Teilrechtsfähigkeit ermöglicht "Schulkonto"
Durch die bundesgesetzliche Verpflichtung der Banken Kontenregister zu führen, wurden alle bis dato verwendeten "Notlösungen" aufgehoben bzw. abgestellt. Der Steiermärkische Landtag hat die - im Rahmen eines Landesgesetzes möglichen- Änderungen für die Steiermark mit Wirksamkeit 22.März 2017 beschlossen: § 53a Teilrechtsfähigkeit
Anmerkung: Bundesschulen (Schulerhalter ist der Bund) konnten bereits seit Jahren auf Grund von § 128c des Schulorganisationsgesetzes "Rechtspersönlichkeit" erlangen und Schulkonten eröffnen. Das entsprechende Rundschreiben RS 10/2013 finden Sie hier
Weiterlesen: Schulkonto - Teilrechtsfähigkeit für Pflichtschulen
Gem. § 2 (1) SchOG hat die österreichische Schule die Aufgabe, an der Entwicklung der Anlagen der Jugend ... mitzuwirken. Daraus ergeben sich auch hinsichtlich Verhalten der SchülerInnen umfangreiche Informationspflichten, in bestimmten Fällen auch eine Anzeigepflicht.
ErlassGZ.: XIISchu1/592-2017 Maßstab und Grundlage jeden Handelns ist das Wohl des Kindes und das besondere Vertrauensverhältnis, das zwischen Lehrpersonen und Schüler/inne/n besteht.
Entscheidungen dort zu treffen, wo sie gebraucht bzw. umgesetzt werden, wird grundsätzlich begrüßt.
Aber: Autonomie allein ist zu wenig. Presseaussendung Unterstützen Sie bitte die Aktion! - wie? Infos erhalten Sie über Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Es braucht gesetzlich verankerte Parameter, die das Mindestmaß an Lehrpersonalressourcen garantieren.
Die Erfahrungen mit Autonomie aus den letzten Jahren zeigen, dass Autonomie ohne garantierte Ressourcen zu einer Verwaltung des Mangels verkommt.
•Artikel 5 der Erklärung der Rechte des Kindes lautet:
„Das Kind, das körperlich, geistig oder sozial behindert ist, erhält die besondere Behandlung, Erziehung und Fürsorge, die seine besondere Lage erfordert.“
Vortrag im Unterausschuss des Unterrichtsausschusses am 15.3.2017 Folien
sowie auszugsweisen Darstellung der 4. Sitzung des Unterausschusses des Unterrichtsausschusses am 15. März 2017 BI 102 s. Seite 31ff
Das Anliegen der Bürgerinitiative braucht weiterhin Unterstützung! Denn:
Alle Kinder, die heuer - Juli 2017 - ihre Schulpflicht beenden müssen eine weiterführende Ausbildung absolvieren.
Informationsblatt der Steirischen Koordinierungsstelle
Flyer für Eltern außen
Flyer für Eltern innen
Informationen über Zielsetzung und Inhalt: help.gv - Neue Website: AusBildung bis18
Koordinierung durch: Bundeskoordinationsstelle am Übergang Schule-Beruf BundesKOST
Ausbildungspflichtgesetz: Bundesgesetzblatt I Nr. 62/2016
Handreichung für Schulen 1.Auflage 2017
Schulsozialarbeiterinnen des Bundes
Zur besseren Bewältigung der Flüchtlingssituation in Österreich wurden im BFG 2016, weitere Mittel für eine Fortführung bestehender bzw. für ergänzende Maßnahmen im Schuljahr 2016/17 vorgesehen. Ab Jänner 2017 bis Dezember 2017 werden für die Steiermark sieben Vollzeitstellen für SchulsozialarbeiterInnen vom Bundesministerium für Bildung bereitgestellt.