Menu
Menu

Tätigkeitsplan für Obleute

Vereinbarung mit Schulleitung über praktikable Wege der Weiterleitung von für Eltern relevanten Informationen, Verordnungen, Erlässen, Rundschreiben, etc..

 Gemäß § 61 Abs. 2 Z 1 lit. b SchUG sind alle einschlägigen Gesetze, Verordnungen und Erlässe, die Schüler und Erziehungsberechtigte allgemein betreffen, den Vertretern der Erziehungsberechtigten im Schulgemeinschaftsausschuss sowie den Klassenelternvertretern zugänglich zu machen, da eine effiziente Interessenvertretung der Elternschaft nur bei Kenntnis dieser Informationsquellen möglich ist. Die Schulleitungen werden daher ersucht, den Elternvertretern diesbezügliche Erlässe ohne Aufschub zur Kenntnis zu bringen, sowie Zugang zu den betreffenden Gesetzen und Verordnungen zu gewähren. Dies kann durch Übermittlung der Erlässe oder durch Gewährung der Einsichtnahme erfolgen. (aus Erlass des LSRs –jetzt Bildungsdirektion- GZ.: ISchu1/13-2012)

Organisieren eines Aufbewahrungsortes (versperrbar) für die Unterlagen des Elternvereins an der Schule

Die schulpartnerschaftliche Zusammenarbeit ist seitens des Schulleiters zu fördern und zu unterstützen. Diese Unterstützung kann zudem erfolgen, indem den Elternvertretern im Bedarfsfall die Verwendung der schulischen Infrastruktur (Kopiergerät, Fax, Telefon, Computer, Besprechungsraum) gewährt wird. (GZ.: ISchu1/13-2012)

Teilnahme an der jeweils ersten Sitzung des Klassenforums jeder Klasse,

zumindest jedoch bei den ersten Klassen:

▪ Erstattung eines Wahlvorschlags

▪ Bestellung eines Wahlvorsitzenden für Wahl der Klassenelternvertretung;

▪ Vorstellung des Elternvereins, Einladung zur Mitarbeit,
▪ Einholung der Zustimmung der Eltern, dass Klassenliste mit Namen, (E-Mail)-Adr.,Telefonnummen, an den Elternverein weitergegeben werden.

 Besteht an der Schule ein Elternverein im Sinne des § 63, so ist dieser berechtigt, den Wahl-vorsitzenden zu bestellen und einen Wahlvorschlag für die Wahl des Klassenelternvertreters (Stellvertreters) zu erstatten. (SchUG § 63a Abs.5, 5. Satz)

Vorbereitung der Sitzungen des Schulforums:

▪ Einladung der Klassenelternvertreter/-innen zu einem Treffen vor der Sitzung des Schulforums:

▪ Besprechung der Tagesordnungspunkten: rechtliche Basis, Zustimmung/Ablehnung/Änderung

▪ Vereinbarung über eventuell „eigene“ Protokollführung und Weiterleitung.

Teilnahme an den Schulforums-Sitzungen: seit 1. September 2012 muss der Obmann/die Obfrau des EV eingeladen werden.

Zu den Sitzungen des Schulforums, ausgenommen Sitzungen auf Grund des § 26a des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes...sind ...und, falls an der Schule ein Elternverein besteht, der Obmann des Elternvereins einzuladen. (SchUG §63a Abs. 14)

Verwendung der Statuten „Ihres“ Elternvereins als Basis für alle Tätigkeiten des Vereins:

Inhalt von Statuten:

Vom Vereinsgesetz vorgesehen: Vereinszweck, für die Verwirklichung des Vereinszwecks vorgesehene Tätigkeiten, Aufgaben der einzelnen Vereinsorgane (Mitgliederversammlung, Vorstand), Dauer der Funktionsperiode, Erfordernisse für gültige Beschlussfassungen, ....

Oft zusätzlich in den Statuten geregelt:

Fristen für die Einberufung des Vorstands und der Mitgliederversammlung, ...

Wenn die Statuten nicht auffindbar sind, können diese bei der zuständigen Vereinsbehörde unter Angabe der ZVR-Zahl angefordert werden:

Regelmäßige Treffen / Sitzungen der Vorstandsmitglieder

 Die Einladung zu den Sitzungen erfolgt in der Regel durch d. Vorsitzende/n. Mindestfrequenz ist in den Statuten festgelegt, ebenso die Frist für die Einladung (1 Woche vorher, bei Bedarf kurzfristig,....), die Form der Einladung (schriftlich per E-Mail,....) und der zu ladende Personenkreis (Mitglieder des Leitungsorgans, Klassenelternvertreter/-innen, ....)
 

▪ Einladung mit Tagesordnung;
▪ Beiziehung der Klassenelternvertreter/-innen (Kl-Ev), die keine Funktion im Leitungsorgan haben;
▪ Protokoll über die gefassten Beschlüsse: jeweils Antrag/Gegenantrag plus Abstimmungsergebnis
▪ Genehmigung des jeweils „vorigen“ Protokolls;
▪ Festlegung des Termins für die nächste Vorstandssitzung;

Einladung zu Generalversammlungen mit Tagesordnung:

Ordentliche Generalversammlung (Mitgliederversammlung)

Das Leitungsorgan ist verpflichtet, in der Mitgliederversammlung die Mitglieder über die Tätigkeit und die finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat das Leitungsorgan eine solche Information den betreffenden Mitgliedern auch sonst binnen vier Wochen zu geben. (§ 20 VerG)
 

Wahl des Leitungsorgans (Vorstand) spätestens bei Ablauf der Funktionsperiode, nur im Rahmen einer ordentlichen oder außerordentlichen Generalversammlung

außerordentliche Generalversammlung bei Bedarf (zB. Wahl erforderlich) oder wenn dies mind. ein Zehntel der Mitglieder wünschen, oder d. Rechnungsprüfer/-in(nen) dies verlangen.

Meldung des Leitungsorgans nach jeder Wahl (auch wenn Personen gleich bleiben) an:

>  die Vereinsbehörde UND

> den Landesverband

Formblätter und Adressen der steirischen Vereinsbehörden: siehe: Meldung

Förderung der Kooperation mit Landesverband

▪ Kontaktdaten einschl. E-Mail-Adresse(n) bekannt geben;
▪ Teilnahme an Veranstaltungen des Landesverbandes;
▪ Weiterleitung von Informationen und Einladungen des LV an die EV-Mitglieder,
▪ bekanntmachen bzw. nützen von

           Homepage www.ElternMitWirkung.at    

           E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!  

           Hotline-Aufkleber können kostenlos angefordert werden

hotline

zugänglich machen der LV-Publikationen:

vorstellen der Ausgaben, zB

                    Elternbrief sowie der Sonderausgaben:   http://www.elternmitwirkung.at/index.php/elternbrief

                                 Elternvereine als Zahler (Mai 2015),

                                Datenschutzgrundverordnung (Mai 2018),

                                Schulpartnerschaft konkret (September 2019)

bekanntmachen der Bezugsmöglichkeiten: Abo oder Homepage

 

aktualisiert: Dezember 2019                               

zurück    weiter

 

Geltungsbereich der Inhalte

Schulgesetze gelten in der Regel österreichweit. mehr

Österreichisches Jugendrotkreuz

Jugendrotkreuz

Unterstützung Schulsportwochen

Sportwochen 100er

Elternforum: Fragen zu Beruf und Ausbildung

Screenshot 2024 03 04 190133

EU-Schulprogramm

   EU neu   

Bildungsdirektion Steiermark

BD Steiermark

A6 Fachabteilung Gesellschaft

lOGO gESUNDHEIT gESELLSCHAFT

Jugendwegweiser

Wegweiser blau wei jww2

Gemeinsam stark für Kinder

GemeinsamstarkfuerKinder

Leseland Steiermark - DigiBib

Leseland Stmk

Bildung wirkt

Erwachsenenbildung