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Jahresinformation an Volksschulen

BITTE beachen Sie: durch das Pädagogikpaket 2018 erfolgten einige Änderungen - siehe EB Mai 2019 _ Änderungen in der Grundschule

Am Mittwoch, 11.10.2017 fand zum Themenkomplex Leistungsbeurteilung und -bewertung konkret unsere Informationsveranstaltung zu "Jahresinformation" statt

Herr LSI Wolfgang Pojer erläuterte im bis zum letzten Platz gefüllten Multifunktionssaal die Hintergründe und die Intentionen der seit 1. Septemper 2016 geltenden Regelungen. Denn mit dem Ende der Schulversuche zur Leistungsbeurteilung an Volks- und Sonderschulen mit 31. August 2016 ergab sich an den betroffenen Schulen eine Fülle von Fragen. Die Veranstaltung bot Gelegenheit, insbesondere Informationen zu erhalten über konkrete Umsetzungsmöglichkeiten um dem gesetzlichen Auftrag, den "Erfüllungsgrad der Kompetenzanforderungen" darzustellen, gerecht zu werden.

Besonders hervorgehoben wurden:

1. Die auch im Erlass des BMB geforderte durchgehende Beobachtung und Dokumentation der Lern- und Entwicklungsfortschritte der Schülerin bzw. des Schülers ist kein Novum und ist auch nicht auf jene Klassen zu beschränken, in denen statt der "Notenzeugnisse" eine Leistungsbeschreibung in Form von Semester- und Jahresinformationen stattfindet. Denn auch das Beurteilen mittels Noten erfordert eine entsprechende Beobachtung und Dokumentation.

Zur Illustration hat Herr LSI Pojer auch die gesetzliche Grundlage für die einzelnen Notenstufen tabellarisch dargestellt und erläutert.  LBVO § 14

2. Lernzielkatalog, Lernfortschrittsdokumentation, Kompetenzraster oder Portfolio haben als Grundlage für die Semester-/ Jahresinformation weiterhin ihre Bedeutung. Sie dürfen jedoch nicht als Bestandteil der Semester-/Jahresinformation ausgegeben werden. Wohl aber ist es erlaubt, sie den Eltern als zusätzlich Information auszuhändigen.

3. In den KEL-Gesprächen sind die Ausgangssituation, die Lernfortschritte und allfällige Fördermaßnahmen zu thematisieren. Persönlichkeitsentwicklung, soziale Kompetenz und das Verhalten des Schülers in der Gemeinschaft dürfen mündlich besprochen werden, aber es darf darüber keine schriftliche Dokumentation geben!.

4. In den einzelnen Klassenforen kann über die Entscheidung, ob ob an Stelle der Beurteilung der Leistungen mittels Noten eine Information der Erziehungsberechtigten über die Lern- und Entwicklungssituation der Schülerinnen und Schüler zu erfolgen hat, nur beraten * werden.

<Die Entscheidung trifft das Schulforum mit einfacher Mehrheit, bzw. wenn keine Entscheidung herbeigeführt werden kann (zB Stimmengleicheit), geht die Entscheidung auf den Schulleiter über.> *

* ab 1.9.2019 Entscheidung im Klassenforum

WICHTIG: Es muss jährlich (innerhalb der ersten neun Wochen) abgestimmt werden, immer nur für das laufende Schuljahr. 

Dazu gibt es einige Wortmeldungen, da viele die Entscheidung im Klassenforum vorziehen würden.

Anmerkung Präs. Schmid: Alle* Entscheidungsangelegenheiten, die mehr als 1 Klasse betreffen gehen < gem. SchUG § 63a Abs. 2 > an das Schulforum!

wegen der Änderung im Pädagogikpaket werden die Entscheidungen bzgl. § 18a in den einzelnen Klassenforen getroffen

nachträgliche Ergänzung: Ebenso muss das Schulforum entscheiden, falls im Klassenforum die Mehrheit der Eltern etwas "will", was der/die Klassenlehrer/in nicht will.

SchUG § 63a Abs. 7: "Entspricht die Stimme des Klassenlehrers oder Klassenvorstandes nicht der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, ist der Beschluß auszusetzen und geht die Zuständigkeit zur Beschlußfassung auf das Schulforum über."

5. Die wesentlichen Inhalte des KEL-Gesprächs sollten protokolliert und von den Erziehungsberechtigten unterschrienen werden.

Einwurf Präs. Schmid: Seitens des LV ergeht auch in diesem Fall die dringende Aufforderung an die Eltern: Sobald Eltern an der Schule etwas unterschreiben - immer eine Kopie davon verlangen und aufbewahren.

6. Die insgesamt 3 gesetzlich normierten Varianten für die 1. - 4. Schulstufe wurden gegenübergestellt:   

I ) 1., 2. , 3. Schulstufe und 1. Semester der zweiten Schulstufes.o.: Semester-/Jahresinformation, keine Noten  Entscheidung durch Schulforum Klassenforum jährlich, welche Klassen betroffen sind!    § 18a SchUG;

  NEU:  

I a)  Semester- und Jahresinformation wie I) plus:  Die Eltern können zusätzlich eine Schulnachricht und ein Jahreszeugnis verlangen. 

§ 18a Abs. 6:  "(6) Auf Verlangen der Erziehungsberechtigten der Schülerin oder des Schülers ist ihr oder ihm zusätzlich zur Information über die Lern- und Entwicklungssituation eine Schulnachricht (§ 19) bzw. ein Jahreszeugnis (§ 22) auszustellen. Dieser bzw. diesem ist die Beurteilung der Leistungen gemäß §§ 18, 19 Abs. 1 und 2 sowie 20 zu Grunde zu legen; § 18 Abs. 2 zweiter Satz ist nicht anzuwenden. Das Begehren der Erziehungsberechtigten ist im Rahmen des Bewertungsgesprächs des 1. Semesters (Abs. 3) zu stellen."

II ) 1. - 4. Schulstufe: Schulnachricht/Zeugnis, Noten plus schriftlicher Erläuterung, Entscheidung im Klassen- bzw. Schulforum  ab 1.9.2019 keine Entscheidung zu treffen, denn es ist jedenfalls die Erläuterung hinzuzufügen. siehe      § 18 Abs. 2 SchUG

iii) 1. - 4. Schulstufe: Schulnachricht/ Zeugnis nur Noten   mit schriftlicher Erläuterung     Schulforum entscheidet gegen Möglichkeit i)

7. Auf die Leitfäden zur Grundschulreform wird hingewiesen. 

 ________________________________________________

 ACHTUNG: diverse Änderungen erfolgt siehe dazu: Elternbrief Mai 2019: Änderungen in der Grundschule

siehe Erlass des bmb

siehe Elternbrief September 2016

siehe rechtskonforme Jahresinformation 

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  • Jahresinformation - Erlass des BMB

    Mittwoch, 20. September 2017 00:00

    Der im Sommer von Dr. Sven Fisler versprochene Erlass wurde Mitte September 2017 nur als Teil II eines Rundschreibens  pdf BMB-10.050/0032-Präs.12/2017 -anlässlich der Rechtskraft von Teilen des BRG 2017 kundgemacht, obwohl die Rechtsgrundlage für die Jahresinformation im Schulrechtsänderungsgesetz 2016 zu finden ist.

    Teil II also  lautet: 

    Jahresinformationen nicht rechtskonform

    Samstag, 29. Juli 2017 00:00

    Hunderte Jahresinformationen entsprechen nicht den neuen Bestimmungen 

    Mit 31. August 2016 endete die Zeit der Schulversuche zur "alternativen Leistungsbeurteilung". Lernzielkatalog, Portfolio, uvm. waren zwar grundsätzlich erwünscht aber letztendlich nicht aufschlussreich hinsichtlich der tatsächlichen Anforderung laut Lehrplan und dem Erfüllungsgrad. Vieles klang zwar nett, bescherte aber letzlich unliebsame Überraschungen, wenn das Ende der Volksschulzeit nahte.

    Jahresinformation - an BMB

    Montag, 31. Juli 2017 00:00

    Von: ElternMitWirkung-Landesverband-Elternvereine [mailto:office@elternbrief.at]

    Gesendet: Mittwoch, 26. Juli 2017 09:06

    An:  sonja.hammerschmid@bmb.gv.at

    Betreff: Jahresinformation an Volksschulen - rechtskonforme Ausfertigung

    Sehr geehrte Frau Bundesministerin,

    Aufgrund von Informationen nach Semesterende, die von verwunderten Eltern an uns herangetragen wurden, haben wir in diversen Gesprächen (z.B. im Elternbeirat des Landesschulrats für Steiermark, Gespräch mit der amtsführenden Präsidentin und zuständigem LSI) darauf aufmerksam gemacht, dass die Ausfertigung und Inhalte der „Dokumente“, die Eltern von Kindern am Ende des Semesters erhalten hatten, nicht rechtskonform scheinen. Wenn durch die Schule gem § 18a SchUG an Stelle der Beurteilung der Leistungen mit Noten (nur) eine „notenlose“ Information der Erziehungsberechtigten erfolgen musste, erhielten diese Eltern nur ein Formular mit dem Verweis auf Lernzielkatalog bzw. KEL-Gespräch.

    Sowohl in der Rechtsabteilung unseres LSRs als auch im BMB wird dies als nicht rechtskonform gesehen. 

    Dr. Claudia Jäger, Bundesministerium für Bildung, Leitung Abteilung Schulrecht [Präs. 12] antwortete am 30. Juni 2017 wie folgt:

    Ihre Anfrage betreffend „Semester- und Jahresinformation“ wurde mir von Dr. Münster weitergeleitet. Ich kann Ihnen dazu mitteilen, dass die Informationen zum Erreichungsgrad der Kompetenzanforderungen in den Pflichtgegenständen in jedem Fall in allen Pflichtgegenständen aufzunehmen sind (vgl. § 23a Abs. 3 LBVO). Ein bloßer Verweis, wie in Ihrem Beispiel aufgezeigt, ist demnach nicht ausreichend.

    Auskunft LSR f. Stmk, Rechtsabteilung lautete:

    die Bestimmung des § 78a SchUG über die Schulversuche an VS zur Leistungsbeurteilung ist bereits Ende des Schuljahres 2015/16 außer Kraft getreten.

    Ich sehe daher eigentlich keine Rechtsgrundlage für den gegenständlichen Vermerk bzw. Eintrag.

    Eine Erhebung zu Schulschluss unter unseren Obleuten, aber auch unter KollegInnen aus anderen Bundesländern ergab ein Bild, aus dem wir schließen müssen, dass:

    hunderte Jahresinformationen nicht in der von den Rechtsabteilungen, insbesondere jener im BMB als korrekt angesehenen Weise ausgefertigt wurden. Denn alle Obleute bzw. Eltern, die berichteten, dass die Kinder kein „Notenzeugnis“ bekamen, haben uns entweder als Kopie oder durch Beschreibung vermittelt: Das neue Formular wurde verwendet, aber die Spalte „Leistungs- und Fortschrittsinformation“ enthielt nur den Vermerk KEL-Gespräch bzw. Lernzielkatalog. Verschriftlichungen der KEL Gespräche bzw. Lernzielkataloge waren Beilagen.

    Unter diesen Obleuten/Eltern war keine einzige Person, die von einer wie in der LBVO vorgesehene Ausfertigung berichtet hat.

    Überdies enthalten diese Beilagen, nämlich Verschriftlichungen der KEL-Gespräche bzw. die Lernzielkontrollen, teilweise sehr ausführliche Beschreibungen der Persönlichkeit und Sozialkompetenz des Kindes.

    Da unsere Frage an die Obleute „neutral“ abgefasst war und nicht auf das Auffinden von Jahresinformationen mit lediglich Verweisen auf KEL bzw. Lernzielkatalogen gerichtet war, halten wir das Ergebnis für signifikant.

    Unsere Frage lautete:

    Jahresinformation statt Zeugnis mit Noten (nur Volksschule)

    Seit 1. September gibt es keine Schulversuche zur Leistungsbeurteilung mehr. Schulen, die (wie bisher) kein „Notenzeugnis“ wollen,  können -den Beschluss des Schulforums vorausgesetzt- den Kindern der 1. - 3. Schulstufe eine Jahresinformation aushändigen.

    Gibt es an Ihrer Volksschule „Notenzeugnisse“ oder statt der Beurteilung mit Noten eine Jahresinformation?

    □ es gibt Notenzeugnisse für alle Schulstufen und Klassen

    □ es gibt  in allen Klassen bis einschließlich 3. Schulstufe (nur) eine Jahresinformation

    □ es gibt nur in einigen Klassen die Jahresinformation und zwar______________

    Wenn es an Ihrer Schule die Variante „Jahresinformation“ gibt würden wir uns freuen,  wenn Sie uns (eine) -anonymisierte- Kopie(n) übermitteln könnten.

    Ziel der Reform war es, mehr Klarheit für die Eltern zu schaffen, „dass die Note in der 4. Klasse für die Erziehungsberechtigten nicht überraschend kommt, sondern vielmehr deren Einschätzung bestätigt.“

    Denn nach vielen Jahren Schulversuch hatte sich offenkundig herausgestellt, dass die vielen unterschiedlichen Varianten diesem Ziel nicht immer gerecht wurden. Wir ersuchen daher, die Schulen darin zu unterstützen, entsprechende Jahresinformationen zu erstellen.

    Wir meinen, dass Kinder und Eltern das Recht auf richtig ausgefertigte Jahresinformationen haben, auch wenn diesen per Gesetz nur Informationscharakter zukommt.

    Mit freundlichen Grüßen

    Ilse Schmid

    ___________________________________

    Steirischer Landesverband der Elternvereine

    an Schulen f. Schulpflichtige

    Karmeliterhof

    Karmeliterplatz 2 / 3 / A1.312

    8010 Graz

    Tel.: +43 316 90370 131

    Fax: +43 316 90370 134

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    www.ElternMitWirkung.at

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