Schulbetrieb ab 25. Jänner 2021 in Ergänzung zum Erlass GZ 2021-0.014.088 (Schulbetrieb ab 18. Jänner)
Eigene Verordnung für Semesterferien BGBl. II Nr. 25/2021 ACHTUNG Ergänzungsunterricht: nur kurze Anmeldefrist aktualisiert: 22.1.2021
Kein Ende der Sonderregelungen in Sicht! , Infos zu Anlieferung der Selbsttests und Kurzinfo zum Schulbetrieb aktualisiert am 21.1.2021
Herr Bundesminister Faßmann informiert
Weiterlesen: regelmäßige Selbsttests für Schüler und Schülerinnen
Warum tut der Verband nichts - wir wollen Präsenzunterricht! VERSUS Was fällt euch ein - wir wollen die Kinder nicht in die Schule schicken!
Schulbetrieb vom 07. bis zum 17. Jänner 2021 Beilage zum Erlass des BMBWF GZ 2020-0.834.140 aktualisiert: 28.12.2020
"Die Aufregung über die Schulschließung legt nahe, dass Unterricht am schönsten ist, wenn viele junge Menschen vor einem Lehrer sitzen, der etwas zu sagen hat." K.P. Liessmann
Weiterlesen: Was die Aufregung um Schulschließungen nahe legt
Corona- Ampel-Österreich (allgemein) > hier
Die "Ampelfarben" für Schulen können abweichen und werden von der jeweiligen Bildungsdirektion verordnet.
Die ÖGKJ und der Steirische Landesjugendbeirat nehmen Stellung. Die LBG erforscht Was macht Corona mit unserer psychischen Gesundheit? - Schwerpunkt Bildung und Lernen" Aktualisierung: 1.11.2020
Aufrechte Vertretungsbefugnis für Bankgeschäfte etc. wichtig. Deshalb gibt es für Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen weiterhin eine Ausnahme von den Regeln für Gasthausbesuche, private Feiern, Veranstaltungen... aktualisiert 21.01.2021
Weiterlesen: Funktionsperiode abgelaufen - Zusammenkünfte von Organen erlaubt
Externe Experten statt der zur Unterrichtserteilung verpflichteten Lehrkraft oder gemeinsam mit der Lehrkraft .....?
Je größer das Angebot und je größer der Personenkreis, der daraus sein Einkommen erzielt, umso heftiger der Druck auf die Schulen und die Politik.
WhatsApp für die Kommunikation Schule - Eltern nicht zulässig: Leitlinien für die Fernlehre - BMBWF 26.03.2020 EU zu WhatsApp - DiePresse 8.1.2021
„Das Kind, das körperlich, geistig oder sozial behindert ist, erhält die besondere Behandlung,Erziehung und Fürsorge, die seine besondere Lage erfordert.“ (Artikel 5 der Erklärung der Rechte des Kindes
„Wenn im Bereich der Schule Inklusion nicht bedeutet, Menschen mit Beeinträchtigungen so zu unterstützen, dass sie jenen Maßstäben genügen können, die auch für alle anderen gelten,
handelt es sich gerade um keine Inklusion mehr, sondern um eine Exklusion auch dann, wenn sie unter einem gemeinsamen physischen Dach stattfindet.“ (Univ.Prof. K.P. Liessmann,Jahrbuch für Politik 2014)