Auf Wunsch der Erziehungsberechtigten kann der “errechnete Geburtstermin” oder der “Geburtstermin laut Ultraschall” herangezogen werden.
Siehe Beginn der Schulpflicht
sowie Feststellung des Beginns lt. Mutter Kind Pass / Eltern Kind Pass
Kindergarten:
Kinderbetreuungsjahr 2025/26: Kinder, die im Zeitraum vom 2.9.2019 bis einschließlich 1.9.2020 geboren sind, im Kinderbetreuungsjahr 2025/26 besuchspflichtig.
Kinderbetreuungsjahr 2026/27: Kinder, die im Zeitraum vom 2.9.2020 bis einschließlich 1.9.2021 geboren sind, im Kinderbetreuungsjahr 2026/27 besuchspflichtig.
Im jeweils folgenden Jahr ist das Kind in der Regel schulpflichtig. - Ausnahme s.o. "Beginn lt. Mutter Kind Pass"
Das verpflichtende Kinderbetreuungsjahr kann in keinem Fall verschoben werden, auch dann nicht, wenn
auf Wunsch der Eltern der “errechneter Geburtstermin” oder der “Geburtstermin laut Ultraschall” herangezogen werden, je nachdem welcher nach dem "Stichtag" liegt und es somit zu einem späteren Beginn der Schulpflicht kommt, dh der Beginn der Schulpflicht auf Grund einer Frühgeburt des Kindes um ein Jahr später festgesetzt wird.
Da Kinder, die dem Schulbesuch am nächsten sind, bevorzugt aufzunehmen sind, ist ein Weiterbesuch des Kindergartens für diese Kinder mit demnach späteren Beginn der Schulpflicht jedenfalls möglich - allerdings nicht mehr kostenlos.