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Schulleiterbestellung – neu

Wesentliche Änderungen ab 1.1.2019

Wer kann Schulleiter/in werden?

Für die Auswahl als Schulleiterin bzw. Schulleiter kommen nur Bewerberinnen oder Bewerber in Betracht, die folgende gesetzliche Erfordernisse erfüllen:

  1. fachliche und pädagogische Eignung sowie mindestens fünfjährige Berufserfahrung als Lehrperson an Schulen
  2. erfolgreiche Absolvierung des ersten Teils des Hochschullehrgangs NEU für Führungskräfte (20 ECTS) bzw. entsprechende Führungs- und Managementkompetenzen
  3. Darlegung der Entwicklungsvorstellungen für die angestrebte Funktion an der jeweiligen Schule.

Anforderungsprofil für Schulleiterinnen und Schulleiter hier

Die Bewerberin oder der Bewerber hat keinen Anspruch auf Verleihung der ausgeschriebenen Planstelle und es kommt ihr oder ihm im Auswahl- und Besetzungsverfahren keine Parteistellung zu.

Auswahlverfahren:

Es gibt ein einheitliches und standardisiertes Auswahlverfahren für die Bestellung der Schul- und Clusterleiter/innen im Pflichtschul- und Bundesschulbereich.

Bei der Bildungsdirektion ist eine Begutachtungskommission eingerichtet, welche die eingelangten Bewerbungen prüft. Bewerberinnen und Bewerber, die nicht alle festgelegten Erfordernisse erfüllen, sind als „nicht geeignet“ aus dem weiteren Verfahren auszuscheiden.

Anhörung und Stellungnahme durch schulpartnerschaftliche Gremien

Die Bewerbungen der alle festgelegten Erfordernisse erfüllenden Bewerber sind

  1. dem schulpartnerschaftlichen Gremium (Schulclusterbeirat, Schulgemeinschaftsausschuss oder Schulforum) und
  2. dem Dienststellenausschuss (den Dienststellenausschüssen)

der Schule, für die die Bewerbungen abgegeben wurden, die Bewerbungen zu übermitteln.

Diese Organe haben das Recht, nach allfälliger Anhörung der Bewerberinnen und Bewerber binnen drei Wochen ab Erhalt der Bewerbungen eine begründete schriftliche Stellungnahme abzugeben.

Assessment und Anhörung vor der Begutachtungskommission:

Jene Bewerber/innen, die die Erfordernisse erfüllen, sind einem Assessment zuzuweisen und anschließend zu einer Anhörung vor der Begutachtungskommission zu laden und auf ihre Eignung zu prüfen. Die Kommission legt fest, ob die Bewerberin bzw. der Bewerber in „höchstem Ausmaß“, in „hohem Ausmaß“ oder in „geringerem Ausmaß“ geeignet ist. Vom Vorsitz ist innerhalb von drei Monaten ein begründetes Gutachten bezüglich der Eignung der dem Anhörungsverfahren unterzogenen Bewerberinnen und Bewerber zu erstatten. Vor Weiterleitung des Gutachtens hat der Vorsitz einem vom schulpartnerschaftlichen Gremium (Schulclusterbeirat, Schulgemeinschafts-ausschuss oder Schulforum) ermächtigten Mitglied des jeweiligen Organs auf Verlangen Einsicht in das Gutachten zu gewähren; für die Einsichtnahme ist eine Frist von zwei Wochen einzuräumen.

Bestellung – Befristung

Die Ernennungen ist zunächst für einen Zeitraum von fünf Jahren wirksam. Die Inhaberin oder der Inhaber der Leitungsfunktion ist verpflichtet, den Schulmanagementkurs – Berufsbegleitender Weiterbildungslehrgang ... zu absolvieren. Eine neuerliche Ernennung ist zulässig, Eine neuerliche Ernennung bedarf keines Ausschreibungs- und Besetzungsverfahrens; sie ist auf unbestimmte Zeit wirksam. Wird von einer neuerlichen Ernennung abgesehen und verbleibt die Schulleiterin oder der Schulleiter im Dienststand, wird sie oder er auf eine Planstelle einer Lehrperson jener Verwendungsgruppe übergeleitet, der sie oder er als Schulleiterin oder Schulleiter angehört hat. ...

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    Samstag, 09. Februar 2019 00:00

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    Für die Auswahl als Schulleiterin bzw. Schulleiter kommen nur Bewerberinnen oder Bewerber in Betracht, die folgende gesetzliche Erfordernisse erfüllen:

    1. fachliche und pädagogische Eignung sowie mindestens fünfjährige Berufserfahrung als Lehrperson an Schulen
    2. erfolgreiche Absolvierung des ersten Teils des Hochschullehrgangs NEU für Führungskräfte (20 ECTS) bzw. entsprechende Führungs- und Managementkompetenzen
    3. Darlegung der Entwicklungsvorstellungen für die angestrebte Funktion an der jeweiligen Schule.

    Anforderungsprofil für Schulleiterinnen und Schulleiter hier

    Die Bewerberin oder der Bewerber hat keinen Anspruch auf Verleihung der ausgeschriebenen Planstelle und es kommt ihr oder ihm im Auswahl- und Besetzungsverfahren keine Parteistellung zu.

    Auswahlverfahren:

    Es gibt ein einheitliches und standardisiertes Auswahlverfahren für die Bestellung der Schul- und Clusterleiter/innen im Pflichtschul- und Bundesschulbereich.

    Bei der Bildungsdirektion ist eine Begutachtungskommission eingerichtet, welche die eingelangten Bewerbungen prüft. Bewerberinnen und Bewerber, die nicht alle festgelegten Erfordernisse erfüllen, sind als „nicht geeignet“ aus dem weiteren Verfahren auszuscheiden.

    Anhörung und Stellungnahme durch schulpartnerschaftliche Gremien

    Die Bewerbungen der alle festgelegten Erfordernisse erfüllenden Bewerber sind

    1. dem schulpartnerschaftlichen Gremium (Schulclusterbeirat, Schulgemeinschaftsausschuss oder Schulforum) und
    2. dem Dienststellenausschuss (den Dienststellenausschüssen)

    der Schule, für die die Bewerbungen abgegeben wurden, die Bewerbungen zu übermitteln.

    Diese Organe haben das Recht, nach allfälliger Anhörung der Bewerberinnen und Bewerber binnen drei Wochen ab Erhalt der Bewerbungen eine begründete schriftliche Stellungnahme abzugeben.

    Assessment und Anhörung vor der Begutachtungskommission:

    Jene Bewerber/innen, die die Erfordernisse erfüllen, sind einem Assessment zuzuweisen und anschließend zu einer Anhörung vor der Begutachtungskommission zu laden und auf ihre Eignung zu prüfen. Die Kommission legt fest, ob die Bewerberin bzw. der Bewerber in „höchstem Ausmaß“, in „hohem Ausmaß“ oder in „geringerem Ausmaß“ geeignet ist. Vom Vorsitz ist innerhalb von drei Monaten ein begründetes Gutachten bezüglich der Eignung der dem Anhörungsverfahren unterzogenen Bewerberinnen und Bewerber zu erstatten. Vor Weiterleitung des Gutachtens hat der Vorsitz einem vom schulpartnerschaftlichen Gremium (Schulclusterbeirat, Schulgemeinschafts-ausschuss oder Schulforum) ermächtigten Mitglied des jeweiligen Organs auf Verlangen Einsicht in das Gutachten zu gewähren; für die Einsichtnahme ist eine Frist von zwei Wochen einzuräumen.

    Bestellung – Befristung

    Die Ernennungen ist zunächst für einen Zeitraum von fünf Jahren wirksam. Die Inhaberin oder der Inhaber der Leitungsfunktion ist verpflichtet, den Schulmanagementkurs – Berufsbegleitender Weiterbildungslehrgang ... zu absolvieren. Eine neuerliche Ernennung ist zulässig, Eine neuerliche Ernennung bedarf keines Ausschreibungs- und Besetzungsverfahrens; sie ist auf unbestimmte Zeit wirksam. Wird von einer neuerlichen Ernennung abgesehen und verbleibt die Schulleiterin oder der Schulleiter im Dienststand, wird sie oder er auf eine Planstelle einer Lehrperson jener Verwendungsgruppe übergeleitet, der sie oder er als Schulleiterin oder Schulleiter angehört hat. ...

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