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„Schulpflichtig“

aber noch ein weiteres Jahr Kindergarten?

Vorweg:

Der Besuch eines Kindergartens kann nicht zur Erfüllung der Schulpflicht herangezogen werden!

Am Zeitpunkt für den Beginn der Schulpflicht ist nicht zu rütteln, an der Art der Erfüllung schon.

NEU: Die Stichtagregel "vollendung des sechsten Lebensjahres vor dem 1. September" wurde durch eine Novelle des SchPflG im Rahmen des BRG 2017 für jene Kinder gelockert, die vor dem errechneten Geburtstermin geboren wurden. siehe hier

Ausgangslage:

Je nach Tag der Geburt <Änderung durch das BRG 2017 -siehe oberhalb>  erhält das Kind den Status „Schulpflichtig“. Die Eltern bringen die Kinder zur Einschreibung und das Kind beginnt im Herbst mit der Schule. Laut Gesetz erfolgt die Aufnahme der Schulpflichtigen, die schulreif sind, in die erste Schulstufe. Die Aufnahme von Schulpflichtigen, die nicht schulreif sind, erfolgt in die Vorschulstufe.

Vorzeitige Aufnahme: noch nicht schulpflichtige Kinder können unter bestimmten Voraussetzungen "1 Jahr früher" mit der Schule beginnen. siehe hier

Immer öfter „entzieht“ sich die Schule der Feststellung der Schulreife. Schulpflicht wird mit Schulreife gleichgesetzt und die Kinder werden in die erste Schulstufe aufgenommen. Stellt sich dann im Laufe des Schuljahres heraus, dass ein Kind dem Lehrplan der ersten Schulstufe nur mit Überforderung folgen kann, wechselt das Kind im laufenden Unterrichtsjahr in die Vorschulstufe.

Wenn die Feststellung der Schulreife nicht vor Beginn des Schuljahres erfolgt, so ist das kein Vorteil für das Kind.

Für schulpflichtige nicht schulreife Kinder könnten Vorschulklassen eingerichtet werden.

Kinder könnten statt zu ihrem Schulstart eine Überforderung durch den Lehrplan der 1. Schulstufe zu erleben, anders starten und im Falle einer „doch Schulreife“ den Wechsel in den Lehrplan der 1. Schulstufe vollziehen.

Siehe dazu: Häuslicher Unterricht als Antwort auf fehlende Vorschulklassen.

Jedes Jahr stellt sich für etliche Eltern die Frage, wie Sie die Empfehlung, ihr Kind noch ein weiteres Jahr im Kindergarten zu lassen, realisieren können. Unzählige Falschinformationen dazu halten sich immer noch hartnäckig. SchulleiterInnen und auch KindergartenpädagogInnen tragen immer wieder zu einiger Verwirrung bei.

Welche Sachverhalte zu unterscheiden sind, welche rechtliche Basis herangezogen werden muss, soll nachstehende Zusammenschau zu klären helfen.

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  • Schulpflichtig aber Kindergarten

    Samstag, 13. August 2016 00:00

     

    „Schulpflichtig“

    aber noch ein weiteres Jahr Kindergarten?

    Vorweg:

    Der Besuch eines Kindergartens kann nicht zur Erfüllung der Schulpflicht herangezogen werden!

    Am Zeitpunkt für den Beginn der Schulpflicht ist nicht zu rütteln, an der Art der Erfüllung schon.

    NEU: Die Stichtagregel "vollendung des sechsten Lebensjahres vor dem 1. September" wurde durch eine Novelle des SchPflG im Rahmen des BRG 2017 für jene Kinder gelockert, die vor dem errechneten Geburtstermin geboren wurden. siehe hier

    Ausgangslage:

    Je nach Tag der Geburt <Änderung durch das BRG 2017 -siehe oberhalb>  erhält das Kind den Status „Schulpflichtig“. Die Eltern bringen die Kinder zur Einschreibung und das Kind beginnt im Herbst mit der Schule. Laut Gesetz erfolgt die Aufnahme der Schulpflichtigen, die schulreif sind, in die erste Schulstufe. Die Aufnahme von Schulpflichtigen, die nicht schulreif sind, erfolgt in die Vorschulstufe.

    Vorzeitige Aufnahme: noch nicht schulpflichtige Kinder können unter bestimmten Voraussetzungen "1 Jahr früher" mit der Schule beginnen. siehe hier

    Immer öfter „entzieht“ sich die Schule der Feststellung der Schulreife. Schulpflicht wird mit Schulreife gleichgesetzt und die Kinder werden in die erste Schulstufe aufgenommen. Stellt sich dann im Laufe des Schuljahres heraus, dass ein Kind dem Lehrplan der ersten Schulstufe nur mit Überforderung folgen kann, wechselt das Kind im laufenden Unterrichtsjahr in die Vorschulstufe.

    Wenn die Feststellung der Schulreife nicht vor Beginn des Schuljahres erfolgt, so ist das kein Vorteil für das Kind.

    Für schulpflichtige nicht schulreife Kinder könnten Vorschulklassen eingerichtet werden.

    Kinder könnten statt zu ihrem Schulstart eine Überforderung durch den Lehrplan der 1. Schulstufe zu erleben, anders starten und im Falle einer „doch Schulreife“ den Wechsel in den Lehrplan der 1. Schulstufe vollziehen.

    Siehe dazu: Häuslicher Unterricht als Antwort auf fehlende Vorschulklassen.

    Jedes Jahr stellt sich für etliche Eltern die Frage, wie Sie die Empfehlung, ihr Kind noch ein weiteres Jahr im Kindergarten zu lassen, realisieren können. Unzählige Falschinformationen dazu halten sich immer noch hartnäckig. SchulleiterInnen und auch KindergartenpädagogInnen tragen immer wieder zu einiger Verwirrung bei.

    Welche Sachverhalte zu unterscheiden sind, welche rechtliche Basis herangezogen werden muss, soll nachstehende Zusammenschau zu klären helfen.


    Schulpflicht:

    Schulpflicht bedeutet, anders als das Wort suggeriert, nicht die Verpflichtung eine Schule zu besuchen, sondern an einem Unterricht teilzunehmen, der geeignet ist, die Vorgaben des jeweiligen Lehrplans – mindestens gleich gut, wie die Schule - zu erfüllen.

    Stichtag-Regelung für den Beginn der „Schulpflicht“:

    Nicht der Jahrgang sondern der Stichtag ist entscheidend!

    Die allgemeine Schulpflicht beginnt mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September. 

     Ausnahmeregelung durch Novelle des SchPflG im Rahmen des BRG 2017 siehe hier

    Beispiel:   (Bitte beachten Sie die mögliche Ausnahme für "Frühchen" -siehe vorige Zeile)

    Für Kinder des Geburtsjahrgangs 2010, die im Jahr 2016 allesamt 6 Jahre alt werden, bedeutet das im Extremfall:

    • - hat das Kind am 31. August 2016 (oder davor) das sechste Lebensjahr vollendet so ist es mit 1. September 2016 schulpflichtig,
    • - hat das Kind nach dem 1. September 2016 Geburtstag ist es erst mit 1. September 2017 schulpflichtig.

    Zu Beginn des Schuljahres im Herbst 2016 treffen somit regulär als Schulpflichtige aufeinander:

    Kinder, die am 31.August 2016 ihr sechstes Lebensjahr vollendeten auf

    Kinder, die am 1. September 2015 sechstes Lebensjahr vollendet hatten.

    Im Extremfall kommt es gesetzlich vorgesehen zu 1 Jahr Altersunterschied bei den regulären SchulanfängerInnen. Im Alter von 6 Jahren ist 1 Jahr ein Sechstel der Lebenszeit.

    seit 1. September 2017 gibt es für Kinder, die vor dem errechneten Geburtstermin auf die Welt gekommen sind eine Sonderregelung siehe hier

    Schulpflichtig ≠ Schulreif

    Der Gesetzgeber hat den SchulleiterInnen den Auftrag (=Verpflichtung!) erteilt, sich anlässlich der Einschreibung mit der Schulreife der Kinder zu befassen. - siehe Vorschulklassen: Recht auf Feststellung der Schulreife

    Am Beginn der Schulpflicht ist nicht zu rütteln, an der Art der Erfüllung schon.


    Erfüllung der Schulpflicht

    Die Erfüllung der Schulpflicht kann (verkürzt formuliert) durch

    den Besuch einer Schule oder

    die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfolgen.

    geregelt ist dies im § 11 Abs. 1 u. 2 SchPflG  

    Neu seit 1. September 2019: ist der Absatz 2a, welcher besagt, dass Schülerinnen und Schüler mit "mangelnden Kenntnissen" der Unterrichtssprache jedenfallsf für die Dauer des Bedarfes einer besonderen Sprachförderungen in öffentlichen Schulen oder in mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung besuchen müssen. Eine ersatzweise durch andere Unterrichtsangebote wie zB häuslicher Unterricht  Ableistung de Erfüllung der Schulpflicht da nicht gestattet.

    § 11 SchPflG siehe hier *

    Bitte beachten Sie:

    Der Besuch eines Kindergartens kann nicht zur Erfüllung der Schulpflicht herangezogen werden – wohl aber als Ergänzung zum häuslichen Unterricht. 6-jährigen schulpflichtigen Kindern ist es erlaubt, einen Kindergarten zu besuchen (siehe StKBBG § 3 ), unabhängig davon, ob sie eine Entscheidung auf „nicht schulreif“ vorweisen können (siehe Beitrag „Kinderbetreuung“). Dieser Kindergartenbesuch zählt schulrechtlich gesehen „nichts“.

    Wesentlich für die Erfüllung der Schulpflicht sind ausschließlich jene regelmäßigen, verlässlichen Lern-Angebote, die geeignet sind, einen Unterricht gemäß Lehrplan der Volksschule sicherzustellen. Dieser Unterricht darf –siehe oben- häuslicher Unterricht sein.


    Häuslicher Unterricht

    Häuslicher Unterricht muss dem Unterricht an der Schule mindestens gleichwertig sein.

    Die Eltern müssen nicht um die Erlaubnis zu häuslichem Unterricht „ansuchen (bitten). Sondern: Eltern müssen der Behörde (Landesschulrat Seit 1.9.2019 Bildungsdirektion)) die Teilnahme ihres Kindes an einem häuslichen Unterricht rechtzeitig „anzeigen“ (mitteilen).

    Die Behörde trägt die Verantwortung dafür, dass alle schulpflichtigen Kinder auch tatsächlich den gesetzlich für sie vorgesehenen Unterricht erhalten.

    Insbesondere ist seit 1. September 2019 ausreichende Kenntnis der Unterrichtssprache (Deutschkenntnisse) Voraussetzung.

    Deshalb muss der Landesschulrat die Bildungsdirektion prüfen, ob mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die gesetzlich geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichts zu erwarten ist. Kommt der Landesschulrat die Bildungsdirektion zur begründeten Ansicht, dass dies nicht der Fall sein wird, so wird die Teilnahme an einem solchen Unterricht untersagt.

    Solange es keine Untersagung gibt, darf der häusliche Unterricht stattfinden!

    Wichtig für eine „erfolgreiche“ Anzeige:

    Termin der Anzeige:

    § 11 Abs.3 SchPflG:

    Die Anzeige muss vor Beginn des Schuljahres erfolgen. .

    Inhalt der Anzeige:

    Als Grundlage für die Prüfung der Gleichwertigkeit des Unterrichts muss die Anzeige jedenfalls enthalten:

    + Informationen über den häuslichen Unterricht:

    • Unterrichtszeit: Wann findet der Unterricht statt? - Es muss keinStundenplan erstellt werden!
    • Unterrichtende: Welche Person(en) werden Unterricht erteilen? Welche Vorbildung haben sie? (Die Personen müssen weder LehrerInnen noch sonst wie einschlägig ausgebildet sein)

    + Entscheidung der Schulleitung über die Schulreife   NEU   "Erweiterung der Bereiche für Schulreife"

    • Es muss bekannt sein, welcher Lehrplan zur Anwendung kommen wird: Lehrplan für die Vorschulstufe oder für die 1. Schulstufe

    Es ist keinesfalls erforderlich, bei der Schülereinschreibung im Jänner das Thema „häuslicher Unterricht“ zu diskutieren. Die Schülereinschreibung sollten Eltern vielmehr dazu nützen, die Schulleitung auf ihre Bedenken hinsichtlich Schulreife anzusprechen und die Feststellung der Schulreife zu verlangen.

    ACHTUNG: Schülerinnen und Schüler mit "mangelnden Kenntnissen" der Unterrichtssprache müssen jedenfallsf ür die Dauer des Bedarfes einer besonderen Sprachförderungen in öffentlichen Schulen oder in mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung besuchen müssen. siehe obenstehend "Erfüllung der Schulpflicht"

    siehe auch: Erfolgsnachweis

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