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Betreuung für schulpflichtige Kinder

Betreuung ist „Landessache“:

Gemäß Artikel 14 unserer Bundes-Verfassung ist die Vollziehung in Kindergartenwesen und Hortwesen Landessache.

Für schulpflichtige Kinder sind als Betreuungsorte insbesondere Horte vorgesehen, die je nach Landesgesetz trotz gleicher Zielgruppe unterschiedlich „definiert“ werden. zB:
„Horte sind Einrichtungen für Schulkinder ohne organisatorischen Zusammenhang mit der Schule.“
„Hortgruppen sind pädagogische Bildungseinrichtungen, die schulpflichtige Kinder vom vollendeten sechsten Lebensjahr bis zur Vollendung des 15. Lebensjahrs (Schulpflicht)“

In allen Bundesländern unterliegen die Horte zahlreichen Qualitätskriterien insbesondere hinsichtlich Raumangebot und Betreuungsschlüssel. Außerdem sind viele Horte ganzjährig geöffnet und können die tägliche Öffnungszeit den Bedürfnissen der Eltern anpassen (z.B. ab 7:00 morgens bis 19:00 abends).

Schule/ Unterricht ist „Bundessache“:

Gemäß Artikel 14 unserer Bundes-Verfassung ist die Vollziehung auf dem Gebiet des Schulwesens (ausgenommen des land- und forstwirtschaftlichen Schulwesens) Bundessache, wobei die Länder im Bereich der öffentlichen Pflichtschulen die Vollziehung hinsichtlich äußere Organisation (Errichtung, Erhaltung, Auflassung, Sprengel, ...) dennoch innehaben.

Geltungsbereich der Inhalte

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