Förderunterricht an der Volksschule
Im Lehrplan der Volksschule weist die Stundentafel für die Grundschule 1. bis 4. Schulstufe je 1 Wochenstunde Förderunterricht aus. Das bedeutet, dass ein Volksschulkind grundsätzlich Anspruch Förderunterricht im Ausmaß von 32 Stunden pro Schuljahr hat.
Der Besuch des Förderunterrichts ist nicht verpflichtend. Änderung ab 1.September 2019 (Pädagogikpaket) : Teilnahmepflicht, sofern der Bedarf an einer Förderung durch die Klassenlehrerin oder den Klassenlehrer oder die den betreffenden Pflichtgegenstand unterrichtende Lehrerin oder den den betreffenden Pflichtgegenstand unterrichtenden Lehrer festgestellt wird.
In den Bemerkungen zur Stundentafel der Grundschule 1. bis 4. Schulstufe wird zum Förderunterricht ausgeführt:
Der Förderunterricht in der Grundschule ist als fachübergreifende Unterrichtsveranstaltung je Unterrichtsjahr und Klasse bei Bedarf - für Schülerinnen bzw. Schüler, die eines zusätzlichen Lernangebotes bedürfen - anzubieten.
Dieser Förderunterricht kann additiv oder integrativ durchgeführt werden.
Bei der Feststellung der Förderbedürftigkeit durch die Lehrerin bzw. den Lehrer gemäß § 12 Abs. 7 des Schulunterrichtsgesetzes sind bekanntzugeben:
die voraussichtliche Dauer (Kursdauer) des Förderunterrichts,
die Art der Förderung (schriftliches Förderkonzept) sowie
der Unterrichtsgegenstand, auf den sich die Förderung bezieht („Deutsch, Lesen, Schreiben“ und/oder „Mathematik“), anzugeben.
Förderunterricht in der NMS
Im Lehrplan der NMS wird unter Punkt 6. ausführlich auf die Aspekte von erfolgreichem Förderunterricht eingegangen. Zwei wesentliche Ziele werden angeführt:
SchülerInnen, die von einem Leistungsabfall betroffen oder bedroht sind, vor Schulversagen zu bewahren.
SchülerInnen, die in der Anfangsstufe des betreffenden Pflichtgegenstandes auf Schwierigkeiten stoßen, ein zusätzliches Lernangebot zu bieten.
In Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache ist jedenfalls ein Förderunterricht für jene Schülerinnen und Schüler vorzusehen, die eines zusätzlichen Lernangebots bedürfen, um mit dem gesteigerten Grad an Komplexität in Aufgabenstellungen im Bereich der vertieften Allgemeinbildung entsprechend umzugehen.
Ein Förderunterricht kann im Rahmen der der Schule zur Verfügung stehenden Lehrerwochenstunden in allen Pflichtgegenständen angeboten werden.
Der Förderunterricht kann als Klassen-, Mehrklassen- oder Mehranstaltenkurs geführt werden und ist einem bestimmten Pflichtgegenstand zuzuordnen. Er kann in allen Pflichtgegenständen in Kursform, geblockt oder in den Unterricht des jeweiligen Pflichtgegenstandes integriert durchgeführt werden.
Für Förderunterricht dürfen in jeder Klasse pro Schuljahr insgesamt 72 Unterrichtsstunden und für jede/n Schüler/in 48 Unterrichtsstunden vorgesehen werden.
Verpflichtung zum Besuch des Förderunterrichts
SchUG § 12 Abs. 6a: *
Schüler der 5. und 6. Schulstufe der Neuen Mittelschule sind verpflichtet, in den Pflichtgegenständen Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache den Förderunterricht zu besuchen, sofern der Bedarf nach einer Förderung von Amts wegen oder auf Antrag des Schülers durch den unterrichtenden Lehrer festgestellt wird, auf der 7. und 8. Schulstufe dann, wenn der Schüler die Anforderungen im Bereich der grundlegenden Allgemeinbildung nur mangelhaft erfüllt.
* Änderung ab 1. September 2019 (Pädagogikpaket) Absatz 6a entfällt und 12 Abs. 6 lautet:
„(6) Schülerinnen und Schüler an Volksschulen, Mittelschulen, Polytechnischen Schulen und Berufsschulen sind verpflichtet, den Förderunterricht zu besuchen, sofern der Bedarf an einer Förderung durch die Klassenlehrerin oder den Klassenlehrer oder die den betreffenden Pflichtgegenstand unterrichtende Lehrerin oder den den betreffenden Pflichtgegenstand unterrichtenden Lehrer festgestellt wird."
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- Kategorie: Elterbrief Dezember 2016