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1. Religionsunterricht und Bildungsreformgesetz:

Mit Schulbeginn September 2018 entfallen die genauen Regelungen zur Eröffnung von Klassen und Gruppen und wandern in die Autonomie der Schulen. (siehe Elternbrief Mai 2018, Seite 5ff)

Das Religionsunterrichtsgesetz (RelUG) wurde durch die Bildungsreform nicht verändert.

"Von dem für den Religionsunterricht im Lehrplan festgesetzten Wochenstundenausmaß darf ohne Zustimmung der jeweiligen gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft weder schulautonom noch schulversuchsweise abgewichen werden." (RS 5/2007 *- Achtung: Adaptierung der Anhänge Aund B RS 14/2019 , Neufassung der Anhänge A und B durch RS 11/2020)

*  außer Kraft gesetzt durch pdf RS 5/2021 vom 6. Mai 2021 - link: RS 5/2001 - > 30. November 2023 Neuverlautbarung der Durchführungsrichtlinien zum Religions- sowie zum Ethikunterricht RS 20/2023  (Änderungen gegenüber RS 5/2021 sind grau hinterlegt)

daraus ergeben sich insbesondere Änderungen für Schülerinnen und Schüler an mittleren und höheren Schulen ab der 9. Schulstufe wegen der Einführung des verpflichtenden Ethikunterrichts für jene, die an keinem Religionsunterricht teilnehmen

aus bmbwf Mai 2018: „Kurze Handreichung zu schulautonomen Eröffnungs- und Teilungszahlen ...

"Es gilt daher weiterhin, dass die Bildung von Unterrichtsgruppen im Religionsunterricht nur nach Rücksprache mit der jeweiligen Kirche oder Religionsgemeinschaft erfolgen kann."

2. Religionsunterricht und Deutschförderklassen

Mit Schulbeginn September 2018 müssen Schülerinnen und Schüler bei denen die Feststellung der Kenntnisse der Unterrichtssprache gemäß den §§ 4 Abs. 2a oder 18 Abs. 14 des Schulunterrichts-gesetzes ergeben hat, dass sie weder als ordentliche Schüler aufgenommen werden können noch über jene Kenntnisse verfügen, die eine besondere Förderung in Deutschförderkursen erlauben eine besondere Förderung in Deutschförderklassen erhalten.

In allen Stundentafeln der Deutschförderklassen in den Lehrplänen der Volksschule, der Sonderschule, der Neuen Mittelschule sowie der allgemein bildenden höheren Schule Lehrplänen ist Religion im selben Stundenausmaß wie in den Regelklassen vorgeschrieben. (2 Wochenstunden)

Der Durchführungserlass zum Religionsunterricht hat nach wie vor für alle Gültigkeit.

 

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