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Guter Unterricht

Unterricht bedeutet mehr als nur Abhandeln von Lehrstoff.

Durch Gesetze und Verordnungen wird ein Rahmen vorgegeben, der mit Professionalität geeignet auszuschöpfen ist.

In den §§ 17 und 18 des Schulunterrichtsgesetz (SchUG) ist festgelegt:

 Der Lehrer hat entsprechend dem jeweiligen Lehrplan unter Berücksichtigung der Entwicklung der Schüler den Lehrstoff des Unterrichtsgegenstandes dem Stand der Wissenschaft entsprechend zu vermitteln.

 Der Lehrer hat die Schüler zur Selbsttätigkeit anzuleiten.

 Der Lehrer hat durch geeignete Methoden und durch zweckmäßigen Einsatz von Unterrichtsmitteln den Ertrag des Unterrichts zu sichern und durch entsprechende Übungen zu festigen.

 Der Lehrer hat durch besondere in die Unterrichtsarbeit eingeordnete mündliche, schriftliche und praktische oder nach anderen Arbeitsformen ausgerichtete Leistungsfeststellungen (Prüfungen, Referate, Schularbeiten, Tests,...) Informationen für eine sichere Leistungsbeurteilung zu gewinnen.

Geltungsbereich der Inhalte

Schulgesetze gelten in der Regel österreichweit. mehr

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