Menu
Menu

Guter Unterricht

Unterricht bedeutet mehr als nur Abhandeln von Lehrstoff.

Durch Gesetze und Verordnungen wird ein Rahmen vorgegeben, der mit Professionalität geeignet auszuschöpfen ist.

In den §§ 17 und 18 des Schulunterrichtsgesetz (SchUG) ist festgelegt:

 Der Lehrer hat entsprechend dem jeweiligen Lehrplan unter Berücksichtigung der Entwicklung der Schüler den Lehrstoff des Unterrichtsgegenstandes dem Stand der Wissenschaft entsprechend zu vermitteln.

 Der Lehrer hat die Schüler zur Selbsttätigkeit anzuleiten.

 Der Lehrer hat durch geeignete Methoden und durch zweckmäßigen Einsatz von Unterrichtsmitteln den Ertrag des Unterrichts zu sichern und durch entsprechende Übungen zu festigen.

 Der Lehrer hat durch besondere in die Unterrichtsarbeit eingeordnete mündliche, schriftliche und praktische oder nach anderen Arbeitsformen ausgerichtete Leistungsfeststellungen (Prüfungen, Referate, Schularbeiten, Tests,...) Informationen für eine sichere Leistungsbeurteilung zu gewinnen.

Geltungsbereich der Inhalte

Schulgesetze gelten in der Regel österreichweit. mehr

Österreichisches Jugendrotkreuz

Jugendrotkreuz

Unterstützung Schulsportwochen

Sportwochen 100er

Elternforum: Fragen zu Beruf und Ausbildung

Screenshot 2024 03 04 190133

EU-Schulprogramm

   EU neu   

Bildungsdirektion Steiermark

BD Steiermark

A6 Fachabteilung Gesellschaft

lOGO gESUNDHEIT gESELLSCHAFT

Jugendwegweiser

Wegweiser blau wei jww2

Gemeinsam stark für Kinder

GemeinsamstarkfuerKinder

Leseland Steiermark - DigiBib

Leseland Stmk

Bildung wirkt

Erwachsenenbildung