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Schularzt

Verschiedene rechtliche Erläuterungen zu schulärztlichen Tätigkeiten

Im Zusammenhang mit schulärztlichen Tätigkeiten bzw. Zuständigkeiten ergeben sich immer wieder Unklarheiten bzw. Probleme. Nachstehend werden –ohne Anspruch auf Vollständigkeit- einige in Erlässen uä. vorgefundenen Erläuterungen und Ergänzungen der Bestimmungen aus dem Schulunterrichtsgesetz angeführt.

Schularzt, Schulärztin, Schulärztliche Untersuchung gem. § 66 des Schulunterrichtsgesetzes.

§ 66 (1) Schulärztinnen und Schulärzte haben die Aufgabe, Lehrpersonen in gesundheitlichen Fragen der Schülerinnen und Schüler, soweit sie den Unterricht und den Schulbesuch betreffen, zu beraten und die hiefür erforderlichen Untersuchungen der Schülerinnen und Schüler durchzuführen.

(2) Die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, sich – abgesehen von einer allfälligen Aufnahmsuntersuchung – einmal im Schuljahr einer schulärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Bei festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen ist die Schülerin oder der Schüler hievon vom Schularzt oder von der Schulärztin in Kenntnis zu setzen.

(3) Insoweit bei Lehrerkonferenzen oder Sitzungen des Klassen- oder Schulforums, des Schulgemeinschaftsausschusses oder des Schulclusterbeirats Angelegenheiten des Gesundheitszustandes von Schülerinnen und Schülern oder Fragen der Gesundheitserziehung behandelt werden, sind die Schulärztinnen und Schulärzte zur Teilnahme an den genannten Konferenzen bzw. Sitzungen mit beratender Stimme einzuladen.

Gesundheitsvorsorge für die schulbesuchende Jugend  SchUG § 66a

 SchulÄ-V  Übernahme von Aufgaben der Gesundheitsvorsorge für die schulbesuchende Jugend durch Schulärztinnen und Schulärzte

Geltungsbereich der Inhalte

Schulgesetze gelten in der Regel österreichweit. mehr

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