Menu
Menu

Die Datenschutzgrundverordnung

verlangt von allen, die persönliche Daten nicht nur zum privaten Gebrauch verarbeiten, eine sorgfältigen Umgang mit diesen Daten und Rechtfertigungsgründe dafür, dass diese Daten Verarbeitet werden..

Artikel 1 der Verordnung „zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, ...“ besagt:

(1)Diese Verordnung enthält Vorschriften zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Verkehr solcher Daten.

(2)Diese Verordnung schützt die Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen und insbesondere deren Recht auf Schutz personenbezogener Daten.

(3)Der freie Verkehr personenbezogener Daten in der Union darf aus Gründen des Schutzes natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten weder eingeschränkt noch verboten werden.

Die Veranstaltung befasste sich mit folgenden Inhalten:

Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten

Technische und organisatorische Maßnahmen (TOM)

Informationspflichten, Einwilligungserklärungen, Verarbeitungsverzeichnisse,....

pdf Folien zum Vortrag zur Verfügung gestellt von der Referentin Mag. Ursula Huber

siehe auch NEWS

Geltungsbereich der Inhalte

Schulgesetze gelten in der Regel österreichweit. mehr

Österreichisches Jugendrotkreuz

Jugendrotkreuz

Unterstützung Schulsportwochen

Sportwochen 100er

Elternforum: Fragen zu Beruf und Ausbildung

Screenshot 2024 03 04 190133

EU-Schulprogramm

   EU neu   

Bildungsdirektion Steiermark

BD Steiermark

A6 Fachabteilung Gesellschaft

lOGO gESUNDHEIT gESELLSCHAFT

Jugendwegweiser

Wegweiser blau wei jww2

Gemeinsam stark für Kinder

GemeinsamstarkfuerKinder

Leseland Steiermark - DigiBib

Leseland Stmk

Bildung wirkt

Erwachsenenbildung