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„Acht Fehler – Nicht genügend“

Über Punktesysteme und Prozentangaben bei der Benotung *

Grundsätzlich sind Punktesysteme und Systeme mit Prozentangaben nur Hilfsmittel zur Beurteilung von Leistungsfeststellungen, die nur unter der Voraussetzung zulässig sind, dass sie im Ergebnis den in der Leistungsbeurteilungsverordnung definierten Beurteilungsstufen (Noten) entsprechen.

So sind z.B. Leistungen mit „Genügend“ zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt. Die gegenwärtige Benotungspraxis im Pflichtfach Deutsch berücksichtigt diese Vorgaben zum Teil, ist aber bei weitem nicht einheitlich.

An allen Schulen wird die Bewertung des Verhältnisses „schriftliche zu mündliche Arbeiten“ im Schlüssel 40:60 vorgenommen.
In den weiterführenden Schulen werden die vier Kriterien zur Bewertung von schriftlichen Arbeiten: Schreibrichtigkeit, Sprachrichtigkeit, Inhalt und Ausdruck unterschiedlich zusammengefasst: Manchmal bilden Inhalt und Ausdruck die Basisnote, manchmal wird die grammatikalische Richtigkeit hinzugezählt. Es gibt Bewertungsschemata an den AHS, bei denen eine fixe Fehleranzahl bei der Rechtschreibung (z. B. mehr als 8, 9, 10 oder mehr Fehler) ein Nichtgenügend in der Schularbeit begründet. In anderen AHS gibt es für Rechtschreibfehler Punkteabzüge, wobei der höchstmögliche Punkteabzug 40 Prozent der Note ausmachen kann. An einer BHS beträgt der Punkteabzug für die Rechtschreibung 15 Prozent.

In diesen Bewertungsschemata spiegelt sich die divergierende Bedeutung, die der Rechtschreibrichtigkeit als Lernziel zugeschrieben wird.

Dass die Erfüllung des wesentlichen Bereiches der Schreibrichtigkeit bei Schularbeiten im Unterrichtsgegenstand Deutsch an eine fixe Höchstfehlerzahl gebunden ist, wie es derzeit an den Schulen übliche Praxis ist, ist weder aus der Leistungsbeurteilungsverordnung noch aus dem Lehrplan ableitbar.

Das alleinige Abstellen auf eine bestimmte vorgegebene Fehlerzahl berücksichtigt weder die Länge des Textes noch der Schwierigkeitsgrad der Wortwahl. Darüber hinaus ist anzumerken, dass die Schreibrichtigkeit von der Gewichtung her in der Leistungsbeurteilungsverordnung erst nach dem Inhalt, dem Ausdruck und der Sprachrichtigkeit an der letzten Stelle der zu berücksichtigenden Aspekte für die
Beurteilung von Schularbeiten genannt wird.

Der wesentliche Bereich der Schreibrichtigkeit ist grundsätzlich bereits dann als erfüllt anzusehen, wenn die Wesentlichen überwiegend richtig angewendet werden.

Auswirkungen:
Aus psychologischer Sicht hat eine Benotung mit Nichtgenügend aufgrund von Rechtschreibfehlern trotz möglichem Ausgleich über die Mitarbeit die Folge, dass schriftliche Arbeiten für die Schüler/innen und ihre Eltern zu einer Belastung werden und Druck und Angst verbreiten. Der Inhalt des Geschriebenen gerät aus dem Blickfeld; die Selbsteinschätzung in Bezug auf die Fähigkeit, schriftlich selbst etwas verfassen zu können, sinkt. Wirken sich die Probleme dann auch in der Fremdsprache aus, ist die schulische Laufbahn des Kindes gefährdet. (Vgl. Rundschreiben des BMUKK Nr. 32/2001 *

* außer Kraft getreten > ersetzt durch RS 24/2021

Eine Benotung, die der Schreibrichtigkeit keinen übertriebenen Stellenwert zumisst, ermuntert eher zur eigenständigen Verbesserung der Rechtschreibleistung und gibt Rückmeldungen über individuelle Fortschritte.

* Auszug aus der Wiederverlautbarung des Erlasses von 2012 Lese-/Rechtschreibschwierigkeiten (LRS)

NEU (die datumsmäßige Zuordnung ergibt sich nur aus dem Dokumentnamen): pdf Erlass von 2017 des LSRs für Stmk. betrifft LeseRechtschreibSchwierigkeiten

Erlass vom 23.12.2016 - GZ.: ISchu1/53-2016   Leistungsbeurteilung - Hinweise

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