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Ganztägige Schulform nicht Ganztagsschule, nicht Kinderbetreuungseinrichtung

Definition: Ganztägige Schulformen sind Schulen mit Tagesbetreuung, an denen neben dem Unterricht eine Tagesbetreuung angeboten wird, wobei zum Besuch der Tagesbetreuung eine Anmeldung erforderlich ist und die Tagesbetreuung aus folgenden Bereichen besteht:

  1. aa) gegenstandsbezogene Lernzeit, die sich auf bestimmte Pflichtgegenstände bezieht und durch Lehrer zu besorgen ist,
  2. bb) individuelle Lernzeit, die durch Lehrer oder Erzieher zu besorgen ist, sowie
  3. cc) jedenfalls Freizeit (einschließlich Verpflegung), die durch Lehrer, Erzieher, Freizeitpädagogen oder Personen mit anderer durch Verordnung des zuständigen Bundesministers festzulegender, für die Aufgaben im Rahmen der Freizeitbetreuung an ganztägigen Schulformen befähigender Qualifikation zu besorgen ist.


Aus dieser Definition (SchOG § 8) wird ersichtlich, dass eine ganztägige Schulform eine Mischung aus Schule und Betreuung ist.

Dies wirft eine Reihe von Problemen auf, insbesondere weil dieses Modell auch als Lösung des Betreuungsbedarfs von berufstätigen Eltern angepriesen wurde und mit der angeblich großen Flexibilität geworben wurde.

Die Ernüchterung ist schon lange eingekehrt: 

  1. Kinder werden nur betreut, wenn auch Schule ist, 
  2. sie müssen sich mindestens bis zu einer bestimmten Uhrzeit betreuen lassen, auch wenn dieses Ausmaß an Betreuung gar nicht erwünscht/erforderlich ist, 
  3. zusätzliche Lernzeiten mit ihren Lehrpersonen haben die Kinder kaum, weil der Großteil der Zeit außerhalb des stundenplanmäßigen Unterrichts nicht Schule, sondern Betreuung ist.
    Weil weite Teile des Angebots nicht Schule sind sondern Kinderbetreuung, ergeben sich weitere Probleme hinsichtlich Personal und Kostentragung.
Das Personal für den stundenplanmäßigen Unterricht und die –zeitlich limitierten ernzeiten wird im Rahmen der Schulgeldfreiheit vom Bund (an Bundesschulen) bzw. vom Land (mit Refundierung durch den Bund an Pflichtschulen) zur Verfügung gestellt, während die Kosten für den Rest des Betreuungsteils (=die Kinderbetreuung) der Schulerhalter zu tragen hat, der wiederum dafür Elternbeiträge einhebt.
 

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  • Personal in ganztägigen Schulformen

    Sonntag, 11. Dezember 2016 00:00

    Ganztägige Schulform nicht Ganztagsschule, nicht Kinderbetreuungseinrichtung

    Definition: Ganztägige Schulformen sind Schulen mit Tagesbetreuung, an denen neben dem Unterricht eine Tagesbetreuung angeboten wird, wobei zum Besuch der Tagesbetreuung eine Anmeldung erforderlich ist und die Tagesbetreuung aus folgenden Bereichen besteht:

    1. aa) gegenstandsbezogene Lernzeit, die sich auf bestimmte Pflichtgegenstände bezieht und durch Lehrer zu besorgen ist,
    2. bb) individuelle Lernzeit, die durch Lehrer oder Erzieher zu besorgen ist, sowie
    3. cc) jedenfalls Freizeit (einschließlich Verpflegung), die durch Lehrer, Erzieher, Freizeitpädagogen oder Personen mit anderer durch Verordnung des zuständigen Bundesministers festzulegender, für die Aufgaben im Rahmen der Freizeitbetreuung an ganztägigen Schulformen befähigender Qualifikation zu besorgen ist.


    Aus dieser Definition (SchOG § 8) wird ersichtlich, dass eine ganztägige Schulform eine Mischung aus Schule und Betreuung ist.

    Dies wirft eine Reihe von Problemen auf, insbesondere weil dieses Modell auch als Lösung des Betreuungsbedarfs von berufstätigen Eltern angepriesen wurde und mit der angeblich großen Flexibilität geworben wurde.

    Die Ernüchterung ist schon lange eingekehrt: 

    1. Kinder werden nur betreut, wenn auch Schule ist, 
    2. sie müssen sich mindestens bis zu einer bestimmten Uhrzeit betreuen lassen, auch wenn dieses Ausmaß an Betreuung gar nicht erwünscht/erforderlich ist, 
    3. zusätzliche Lernzeiten mit ihren Lehrpersonen haben die Kinder kaum, weil der Großteil der Zeit außerhalb des stundenplanmäßigen Unterrichts nicht Schule, sondern Betreuung ist.
      Weil weite Teile des Angebots nicht Schule sind sondern Kinderbetreuung, ergeben sich weitere Probleme hinsichtlich Personal und Kostentragung.
    Das Personal für den stundenplanmäßigen Unterricht und die –zeitlich limitierten ernzeiten wird im Rahmen der Schulgeldfreiheit vom Bund (an Bundesschulen) bzw. vom Land (mit Refundierung durch den Bund an Pflichtschulen) zur Verfügung gestellt, während die Kosten für den Rest des Betreuungsteils (=die Kinderbetreuung) der Schulerhalter zu tragen hat, der wiederum dafür Elternbeiträge einhebt.
     

    Für Betreuungsleistungen im sogenannten Betreuungsteil kann Personal mit den unterschiedlichsten Qualifikationen eingesetzt werden.


    1. LehrerInnen in einem Dienstverhältnis zum Bund/Land:

    sie dürfen in allen Bereichen eingesetzt werden, vorzugsweise übernehmen sie die gegenstandsbezogene Lernzeit, seltener die individuelle Lernzeit; Übernehmen sie Aufgaben im Rahmen der Freizeit, ist ihr Dienstgeber der Schulerhalter (oder ein beauftragter Verein)

    2. Erzieher,

    das sind Personen, die die Reife- und Diplomprüfung bzw. die Diplomprüfung einer Bildungsanstalt für Sozialpädagogik oder einer Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik (Zusatzausbildung Hortpädagogik) erfolgreich abgelegt haben: Sie dürften die individuelle Lernzeit übernehmen, werden aber nicht dafür eingesetzt, weil sie im Dienstpostenplan (bisher) nicht  geführt werden; So kommen sie nur in der Freizeit zum Einsatz.

    3. Erziehern für die Lernhilfe,

    neu eingeführt ab 1. September 2016, das sind Personen, die über die allgemeine Universitätsreife verfügen und den Hochschullehrgang zur Qualifikation für die Erteilung von Lernhilfe an ganztägigen Schulformen im Ausmaß von zumindest 60 ECTSAnrechnungspunkten erfolgreich abgelegt haben. Einsatzmöglichkeit wie Erzieher >>> hier

    4. Freizeitpädagogen (Erziehern für die Freizeit an ganztägigen Schulformen), - s.u.

    das sind Personen mit erfolgreichem Abschluss des Hochschullehrganges für Freizeitpädagogik – siehe nachstehend Sie dürfen nur im Freizeitteil eingesetzt werden

    5. Personen mit anderer

    durch Verordnung des zuständigen Bundesministers festzulegender, für die Aufgaben im Rahmen der Freizeitbetreuung an ganztägigen Schulformen befähigender Qualifikation – siehe Schulische Freizeit-Betreuungsverordnung Sie dürfen nur im Freizeitteil eingesetzt werden


    Hochschullehrgang „Freizeitpädagogik“

    Der Hochschullehrgang „Freizeitpädagogik“ ist ein Ausbildungslehrgang im Umfang von 60 ECTS-Credits und vermittelt die gemäß Verordnung –siehe unten- erforderlichen Qualifikationen.Rahmen der Schulgeldfreiheit vom Bund (an Bundesschulen) bzw. vom Land (an öffentlichen Pflichtschulen) zur Verfügung gestellt, während die Kosten für die Kinderbetreuung der Schulerhalter zu tragen hat, der wiederum dafür Elternbeiträge einhebt.

    Zulassungsbedingungen für den Hochschullehrgang „Freizeitpädagogik“ (Stmk.) 

    1. vollendetes 18. Lebensjahr 
    2. grundsätzliche persönliche Eignung 
    3. Kenntnis der deutschen Sprache in Wort und Schrift 
    4. erforderliche Sprech- und Stimmleistung 

    Das Zulassungsverfahren besteht aus folgenden Teilen: 

    1. Überprüfung der Kenntnis der deutschen Sprache in Form eines Tests (computergestütztes Verfahren) 
    2. Aufnahmegespräch 
    3. Überprüfung der grundsätzlichen Eignung für die Ausübung des Berufs der Freizeitpädagogin/des Freizeitpädagogen (computergestütztes Verfahren)

    Qualifikationen für Freizeitbetreuung

    Verordnung der Bundesministerin für Bildung und Frauen über Qualifikationen, die zur Ausübung von Erziehungstätigkeiten im Rahmen der Freizeit an ganztägigen Schulformen befähigen

    (Schulische Freizeit-Betreuungsverordnung) 22.06.2015  

    * Achtung: ab 1.1.2018 tritt eine neue Verordnung in Kraft die  pdf  Schulische-Freizeit-Betreuungsverordnung 2017  - im RIS: tagesaktuelle Fassung

    insbesondere die unter § 1 Ziffer 2 angesprochenen Qualifikationen umfassen dann Qualifikationen aus dem Bereichen

    "Sport" (§ 5), "Musik" (§ 6), "Kreative Gestaltung" (§ 7), "Theater" (§ 8), "Außerschulische Jugendarbeit" (§ 9), "Soziales" (§ 10)


    § 1. (1) Die Befähigung zur Ausübung von Erziehungstätigkeiten im Rahmen der Freizeit an ganztägigen Schulformen erfordert den Nachweis

    1. allgemeiner Qualifikationen in den Bereichen

    1. a. „Erste Hilfe“ (§ 2),
    2. b. „Freizeitpädagogik“ (§ 3) und
    3. c. „Schulrechtliche Grundlagen“ (§ 4) sowie
    2. einer oder mehrerer besonderer Qualifikationen (§ 5).*   -siehe oben                  

    (2) Die Befähigung gemäß Abs. 1 berechtigt zur Ausübung von Erziehungstätigkeiten im Rahmen der Freizeit an ganztägigen Schulformen.

    § 5. Besondere Qualifikationen im Bereich „Bewegung und Sport“ sind:

    1. 1. Bachelorstudium Lehramt im Unterrichtsfach „Bewegung und Sport“ oder Bachelorstudium „Sport- und Bewegungswissenschaften“: Absolvierte Pflichtmodule im Ausmaß von mindestens 30 ECTS-Credits;
    2. 2. Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren, Trainerinnen und Trainern sowie Lehrerinnen und Lehrern an der Bundesanstalt für Leibeserziehung: Absolvierte Mindestausbildungsdauer 200 Stunden;
    3. 3. Der erfolgreiche Abschluss einer Schule mit sportlichem Schwerpunkt sowie zusätzlich die Absolvierung eines Lehrganges zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren, Trainerinnen und Trainern sowie Lehrerinnen und Lehrern an der Bundesanstalt für Leibeserziehung im Ausmaß von mindestens 150 Stunden.

Geltungsbereich der Inhalte

Schulgesetze gelten in der Regel österreichweit. mehr

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