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Smartphone in der Volksschule?

Mit 1. Mai 2025 wurde eine Änderung der Schulordnung (§ 7 Abs. 6...) in Kraft gesetzt, durch welche die Nutzung von Mobiltelefonen, Smartwatches und vergleichbaren, der digitalen Kommunikation dienenden Geräten in der Schule verboten wurde, jedoch mit umfangreichen Ausnahmen.
(6) Schülerinnen und Schülern bis einschließlich der 8. Schulstufe ist die Nutzung von Mobiltelefonen, Smartwatches und vergleichbaren, der digitalen Kommunikation dienenden, Geräten in der Schule, im dislozierten Unterricht und bei Schulveranstaltungen verboten, außer wenn
1. die Hausordnung der Schule abweichende Regelungen trifft,
2. eine Lehrperson die Nutzung für mit dem Unterricht verbundene Zwecke gestattet,
3. eine mit der Durchführung der individuellen Lernzeit oder des Freizeitteils ganztägiger Schulformen sowie der Sommerschule betraute Person die Nutzung gestattet oder
4. die Nutzung aus medizinischen Gründen erforderlich ist.

Gerade in der Formulierung „Nutzung .. gestattet“ schlummert die Gefahr, dass dieses „Gestatten“ zu einer Verpflichtung wird und Eltern dadurch sich genötigt sehen, ihr Kind mit einem internetfähigen Gerät auszustatten.

Es ist Tatsache, dass der Lehrplan der Volksschule in vielen Teilen den Einsatz von digitalen Geräten anführt. Dafür sollten jedoch schuleigene Geräte herangezogen werden! Ein entsprechender Gerätesatz sollte je nach Bedarf der jeweiligen Klasse zur Verfügung stehen (bei größeren Schulen eventuell auch mehrere).

Im vierten Teil des Lehrplans wird Informatische Bildung als ein übergreifendes Thema beschrieben.

Doch Informatische Bildung ist mehr als das Bedienen eines Smartphones.

Geltungsbereich der Inhalte

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