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Noten sind in Zffern ausgedrückte Gutachten und sagen Folgendes aus:

§ 14 Leistungsbeurteilungsverordnung (LBV)

(2) Mit „Sehr gut“ sind Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in weit über das Wesentliche hinausgehendem Ausmaß erfüllt und, wo dies möglich ist, deutliche Eigenständigkeit beziehungsweise die Fähigkeit zur selbständigen Anwendung seines Wissens und Könnens auf für ihn neuartige Aufgaben zeigt.

(3) Mit „Gut“ sind Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in über das Wesentliche hinausgehendem Ausmaß erfüllt und, wo dies möglich ist, merkliche Ansätze zur Eigenständigkeit beziehungsweise bei entsprechender Anleitung die Fähigkeit zur Anwendung seines Wissens und Könnens auf für ihn neuartige Aufgaben zeigt.

(4) Mit „Befriedigend“ sind Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen zur Gänze erfüllt; dabei werden Mängel in der Durchführung durch merkliche Ansätze zur Eigenständigkeit ausgeglichen.

(5) Mit „Genügend“ sind Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt.

(6) Mit „Nicht genügend“ sind Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler nicht einmal alle Erfordernisse für die Beurteilung mit „Genügend“ (Abs. 5) erfüllt.

 

Gegenüberstellung der Beurteilungsstufen (aus: Jonak, Kövesi "Das österreichische Schulrecht"):

  Sehr gut Gut Befriedigend Genügend Nicht genügend

a)Erfassung und Anwen-dung des Lehrstoffes

b)Durchfüh-rung der Aufgaben

Anforderungen werden in weit über das Wesentliche hinausgehendem Ausmaß erfüllt

Anforderungen werden in über das Wesentliche hinausgehendem Ausmaß erfüllt

Anforderungen werden in den wesentlichen Bereichen zur Gänze erfüllt; Anforderungen werden in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt. Anforderungen werden nicht einmal in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt.
c)Eigen-ständigkeit muss deutlich vorliegen (wo dies möglich ist) merkliche Ansätze (wo dies möglich ist) Mängel bei b) werden durch merkliche Ansätze ausgeglichen    
d)selbstän-dige An-wendung des Wis-sens und Könnens muss vorliegen (wo dies möglich ist) bei entspre-chender Anleitung (wo dies möglich ist)      

 

Erläuterungen zu "Selbständigkeit der Arbeit" und "Eigenständigkeit des Schülers" (aus Jonak, Kövesi "Das österreichische Schulrecht"):

Unter "Selbständigkeit der Arbeit" ist ein möglichst anleitungsfreies Arbeiten gemeint (bringt somit das Ausmaß der Anleitung bei der Bewältigung eines Themas zum Ausdruck),

während durch den Begriff der "Eigenständigkeit des Schülers" der Grad des Vermögens, einen eigenen geistigen Standpunkt zu beziehen, erfasst werden soll.

Geltungsbereich der Inhalte

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