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Versammlungen in Zeiten der Pandemie

Ausgangsbeschränkungen, Beschränkungen betreffend das Zusammentreffen mehrerer Personen aus verschiedenen Haushalten, etc. hätten eine ordentliche Geschäftsführung unmöglich gemacht, wenn nicht für unaufschiebbare Zusammenkünfte von statutarisch notwendigen Organen juristischer Personen Ausnahmeregelungen erlassen worden wären.

So wurde per Gesetz ermöglicht, dass Versammlungen von Organmitgliedern eines Vereins auch ohne physische Anwesenheit der Teilnehmer durchzugeführt und Beschlüsse auch auf andere Weise gefasst werden.

Versammlungen mit physischer Anwesenheit blieben/sind erlaubt jedoch mit dem Zusatz „sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist“

Versammlungen ohne physische Anwesenheit der Teilnehmer

Zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 wurde das Bundesgesetz betreffend besondere Maßnahmen im Gesellschaftsrecht aufgrund von COVID-19 beschlossen.

Gesellschaftsrechtliches COVID-19-Gesetz – COVID-19-GesG

§ 1. (1) Zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 können Versammlungen … eines Vereins, eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit, … nach Maßgabe der Verordnung gemäß Abs. 2 auch ohne physische Anwesenheit der Teilnehmer durchgeführt und Beschlüsse auch auf andere Weise gefasst werden.

(2) Die Bundesministerin für Justiz wird ermächtigt, durch Verordnung nähere Regelungen betreffend die Durchführung der in Abs. 1 genannten Versammlungen und Beschlussfassungen zu treffen, die im Rahmen der jeweils eingesetzten Kommunikationswege eine möglichst hohe Qualität der Rechtssicherheit bei der Willensbildung gewährleisten.

Diese Ermächtigung im COVID-19-GesG „näheren Regelungen“ für Versammlungen,bei der alle oder einzelne Teilnehmer nicht physisch anwesend sind, ergab die Gesellschaftsrechtliche COVID-19-Verordnung – COVID-19-GesV

Unter dem Begriff „Gesellschaft“ sind in dieser Verordnung u.a. auch Vereine zu verstehen.

Eine Versammlung, bei der alle oder einzelne Teilnehmer nicht physisch anwesend sind, wird in dieser Verordnung als „virtuelle Versammlung“ bezeichnet.

Hat ein Verein in seinen Statuten bereits bestehende Regelungen, nach denen die Durchführung einer Versammlung ohne physische Anwesenheit der Teilnehmer oder eine sonstige Art der Beschlussfassung bereits zulässig ist, nicht berührt, so bleiben diese von der COVID-19-GesV unberührt.

Zulässigkeit virtueller Versammlungen >> § 2 COVID-19-GesV

(1) Die Durchführung einer virtuellen Versammlung ist zulässig, wenn eine Teilnahmemöglichkeit an der Versammlung von jedem Ort aus mittels einer akustischen und optischen Zweiweg-Verbindung in Echtzeit besteht. Dabei muss es jedem Teilnehmer möglich sein, sich zu Wort zu melden und an Abstimmungen teilzunehmen.

(2) Falls einzelne, höchstens jedoch die Hälfte der Teilnehmer nicht über die technischen Mittel für eine akustische und optische Verbindung mit der virtuellen Versammlung verfügen oder diese Mittel nicht verwenden können oder wollen, so ist es auch ausreichend, wenn die betreffenden Teilnehmer nur akustisch mit der Versammlung verbunden sind.

(3) Die Entscheidung, ob eine virtuelle Versammlung durchgeführt werden soll und welche Verbindungstechnologie dabei zum Einsatz kommt, ist von jenem Organ oder Organmitglied zu treffen, das die betreffende Versammlung einberuft. Dabei sind sowohl die Interessen der Gesellschaft als auch die Interessen der Teilnehmer angemessen zu berücksichtigen.

(4) In der Einberufung der virtuellen Versammlung ist anzugeben, welche organisatorischen und technischen Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Versammlung bestehen.

(5) Wenn bei einer virtuellen Versammlung Anlass zu Zweifeln an der Identität eines Teilnehmers besteht, so hat die Gesellschaft seine Identität auf geeignete Weise zu überprüfen.

(6) Die Gesellschaft ist für den Einsatz von technischen Kommunikationsmitteln nur insoweit verantwortlich, als diese ihrer Sphäre zuzurechnen sind.

Für die Generalversammlung (Mitgliederversammlung) eines Vereins gibt es Sonderbestimmungen  >> § 4 COVID-19-GesV

Virtuelle Durchführung

(1) Für die virtuelle Durchführung der Generalversammlung … eines Vereins ist es auch ausreichend, wenn eine Teilnahmemöglichkeit an der Versammlung von jedem Ort aus mittels einer akustischen und optischen Verbindung in Echtzeit besteht, wobei das einzelne Mitglied dem Verlauf der Versammlung nur folgen kann, aber auf andere Weise in die Lage versetzt wird, während der Versammlung Wortmeldungen abzugeben und an Abstimmungen teilzunehmen. Für die Abgabe von Wortmeldungen (Fragen und Beschlussanträge) können während der Versammlung angemessene zeitliche Beschränkungen festgelegt werden. § 2 Abs. 2 gilt sinngemäß.

(2) Falls auch eine virtuelle Durchführung der Generalversammlung nicht möglich oder zweckmäßig ist, kann der Vorstand … für Angelegenheiten, die einer Beschlussfassung durch die Generalversammlung bedürfen, die Durchführung einer schriftlichen Abstimmung der Mitglieder anordnen, auch wenn dies in der Satzung nicht vorgesehen ist.

Schriftliche Abstimmung

(3) Für die Ankündigung der schriftlichen Abstimmung gelten die Vorschriften über die Einladung zur Generalversammlung sinngemäß. Zusätzlich sind konkrete Beschlussanträge bekannt zu machen und es ist den Mitgliedern Gelegenheit zu geben, dazu bis zu 72 Stunden vor der Abstimmung schriftlich Stellung zu nehmen und schriftlich Fragen zu stellen. Die Fragen sind unverzüglich zu beantworten und zusammen mit den Antworten in gleicher Weise bekannt zu machen wie die schriftliche Abstimmung. Stellungnahmen der Mitglieder sind ebenso unverzüglich bekannt zu machen, wobei es dem Vorstand … des Vereins freisteht, eine solche Stellungnahme seinerseits zu kommentieren.

(4) Für die eigentliche Abstimmung ist den Mitgliedern zusammen mit der Ankündigung ein Stimmzettel zur Verfügung zu stellen, den sie ausgefüllt mit ihrem Namen und dem Abstimmungswunsch spätestens am Tag der Abstimmung zur Post geben oder im Briefkasten … des Vereins abgeben können, um wirksam von ihrem Stimmrecht Gebrauch zu machen.

(5) … der Verein kann auch vorsehen, dass die schriftlichen Stellungnahmen und Fragen (Abs. 3) sowie die schriftliche Stimmabgabe (Abs. 4) auch in elektronischer Form erfolgen können, sofern dabei die Identität der Mitglieder zweifelsfrei festgestellt werden kann.

(6) Die vorstehenden Regelungen gelten auch für Delegiertenversammlungen sowie für andere Versammlungen … eines Vereins, an denen mehr als 30 Personen teilnahmeberechtigt sind.

Versammlungen mit physischer Präsenz blieben/sind erlaubt

Das Verlassen des eigenen Wohnbereichs während der Zeit der „Ausgangssperre“ und unaufschiebbare Zusammenkünfte von statutarisch notwendigen Organen juristischer Personen, waren durchgängig erlaubt und sind es immer noch

Derzeit *  zutreffend:    <ab 1. Juli 2021: 2. COVID-19-Öffnungsverordnung, 2. COVID-19-ÖV, i.d.g.F.>

4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung – 4. COVID-19-SchuMaV 

Ausgangsregelung

§ 2. (1) Zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 ist das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs und der Aufenthalt außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs von 20.00 Uhr bis 06.00 Uhr des folgenden Tages nur zu folgenden Zwecken zulässig:

9. zur Teilnahme an Veranstaltungen gemäß den § 13 Abs. 3 Z 1 bis 8, 10 …….

Veranstaltung gem. § 13 Abs. 3 Z 5

§ 13. (1) Veranstaltungen sind untersagt.

(3) Abs. 1 gilt nicht für    

Z 5. unaufschiebbare Zusammenkünfte von statutarisch notwendigen Organen juristischer Personen, sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist,

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