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„Das Kind, das körperlich, geistig oder sozial behindert ist, erhält die besondere Behandlung,Erziehung und Fürsorge, die seine besondere Lage erfordert.“ (Artikel 5 der Erklärung der Rechte des Kindes)

„Wenn im Bereich der Schule Inklusion nicht bedeutet, Menschen mit Beeinträchtigungen so zu unterstützen, dass sie jenen Maßstäben genügen können, die auch für alle anderen gelten, handelt es sich gerade um keine Inklusion mehr, sondern um eine Exklusion auch dann, wenn sie unter einem gemeinsamen physischen Dach stattfindet.“  (Univ.Prof. K.P. Liessmann,Jahrbuch für Politik 2014)

weiter: keyvisual Wahlfreiheit RGB1

 siehe auch: Inklusive Bildung und Sonderpädagogik - Strategie und Positionspapier - März 2021

Geltungsbereich der Inhalte

Schulgesetze gelten in der Regel österreichweit. mehr

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