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Demnächst in Kraft:  § 44 SchUG: Gestaltung des Schullebens, Sicherheit in der Schule einschließlich Kinderschutz    aktualisiert: 15.11.2023

 Gesetzestext > hier    15.11.2023 kundgemacht   BGBl. I Nr. 140/2023

„Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung die näheren Vorschriften über das Verhalten, über Maßnahmen zur Sicherheit einschließlich Kinderschutz und zur Ermöglichung eines ordnungsgemäßen Schul- und Unterrichtsbetriebes in der Schule, bei Unterricht außerhalb einer für schulische Zwecke gewidmeten Liegenschaft (dislozierter Unterricht), bei Schulveranstaltungen (§ 13) und bei schulbezogenen Veranstaltungen (§ 13a), zu erlassen.“

Somit wird es demnächst eine Erweiterung der Verordnung des zuständigen Bundesministers betreffend die Schulordnung geben.

Diese Verordnung muss enthalten:

„(3) Die Verordnung des Bundesministers gemäß Abs. 1 hat jedenfalls

1. eine allgemeine Verhaltensrichtlinie für alle sich in der Schule, bei Schulveranstaltungen und schulbezogenen Veranstaltungen aufhaltenden Personen und Folgen bei Verstößen gegen diese
festzulegen,
2. ein verpflichtendes, in einem partnerschaftlichen Prozess zu erarbeitendes, Kinderschutzkonzept vorzusehen,
3. die Berechtigung von Personen zum Aufenthalt in der Schule festzulegen,
4. die Pflichten der Schülerinnen und Schüler während des Aufenthalts in der Schule, bei der Teilnahme an Schulveranstaltungen und schulbezogenen Veranstaltungen festzulegen,
5. auf die Bestimmungen dieses Abschnittes Bedacht zu nehmen,
6. die Schulart und
7. das Alter der Schülerinnen und Schüler zu beachten.


(4) Das Kinderschutzkonzept gemäß Abs. 3 Z 2 muss jedenfalls
1. Maßnahmen zum Schutz der Schülerinnen und Schüler vor physischer, psychischer und sexualisierter Gewalt,
2. Regelungen über ein Kinderschutzteam,
3. eine Risikoanalyse über mögliche Beeinträchtigungen des Schutzes im Sinne der Z 1 unter besonderer Berücksichtigung des örtlichen Umfeldes der Schule und der Informations- und Kommunikationstechnologie,
4. Regelungen über den Umgang mit möglichen Beeinträchtigungen des Schutzes im Sinne der Z 1, insbesondere zur Anbringung von Sachverhalten, und 

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