Religionsunterrichtsgesetz durch Bildungsreform nicht verändert
Mit Schulbeginn September 2018 entfallen die genauen Regelungen zur Eröffnung von Klassen und Gruppen und wandern in die Autonomie der Schulen. siehe Elternbrief Mai 2018. Das Religionsunterrichtsgesetz wurde durch die Bildungsreform nicht verändert.
Es gilt daher weiterhin:
♥ "Von dem für den Religionsunterricht im Lehrplan festgesetzten Wochenstundenausmaß darf ohne Zustimmung der jeweiligen gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft weder schulautonom noch schulversuchsweise abgewichen werden." siehe Ausmaß des Religionsunterrichts im RS 5/2007
♥ "Es gilt daher weiterhin, dass die Bildung von Unterrichtsgruppen im Religionsunterricht nur nach Rücksprache mit der jeweiligen Kirche oder Religionsgemeinschaft erfolgen kann." - aus bmbwf Mai 2018: Kurze Handreichung zu schulautonomen Eröffnungs- und Teilungszahlen ...
siehe auch: EB Sep. 2018 Ausmaß des Religionsunterrichts