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Perspektivengespräch

BGBl. I Nr. 177/2025 in Kraft mit 1.9.2026

SchUG § 44 Abs. 9:

„Wenn der Schulbesuch einer Schülerin oder eines Schülers der zumindest neunten Schulstufe einer mittleren oder höheren Schule gemäß § 33 Abs. 2 lit. a oder lit. e
[§ 33 – Beendigung des Schulbesuchs: lit.a ...Abmeldung vom Schulbesuch, lit.e...Ausschluss]
beendet wird, hat die Schülerin oder der Schüler an einem durch die Schulleitung der bisherigen Schule festgelegten Termin an einem Gespräch über die Gründe für die Beendigung des Schulbesuches (Perspektivengespräch) teilzunehmen.
Ist die Schülerin oder der Schüler minderjährig, hat zumindest auch einer der Erziehungsberechtigten an dem Gespräch teilzunehmen. ...“

In diesen 2 Fällen, nämlich Abmeldung und Ausschluss, muss die Schule ein derartiges Gespräch anberaumen, der Schüler bzw. die Schülerin sowie im Falle der Minderjährigkeit ein Erziehungsberechtigter müssen daran teilnehmen.

WICHTIG: Erziehungsberechtigte haben im Falle der Minderjährigkeit des Kindes die Pflicht zur Teilnahme am Perspektivengespräch. Bei einer gerechtfertigten Verhinderung (z. B. Krankheit, unvermeidbare Termine), wird ein neuer Termin von der Schulleitung anberaumt.

ABER:

„Bleiben die Erziehungsberechtigten dem Termin ungerechtfertigt fern oder verweigern sie die Mitwirkung daran, so ist ein weiterer Gesprächstermin durch die Schulbehörde ... anzuberaumen.“

Nehmen die verpflichteten Erziehungsberechtigten auch ihre zweite Einladung („Vorladung“) zum Gespräch -diesfalls nicht mehr (nur) durch die Schulleitung, sondern durch die Schulbehörde- nicht wahr und bleiben ungerechtfertigt dem Perspektivengespräch mit der Schulbehörde fern, so ist dies eine strafbare Verwaltungsübertretung – siehe Strafbestimmungen, Seite 6.                                                                                                weiter zu Suspendierung/-begleitung

Geltungsbereich der Inhalte

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