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Perspektivengespräch

BGBl. I Nr. 177/2025 in Kraft mit 1.9.2026

SchUG § 44 Abs. 9:

„Wenn der Schulbesuch einer Schülerin oder eines Schülers der zumindest neunten Schulstufe einer mittleren oder höheren Schule gemäß § 33 Abs. 2 lit. a oder lit. e
[§ 33 – Beendigung des Schulbesuchs: lit.a ...Abmeldung vom Schulbesuch, lit.e...Ausschluss]
beendet wird, hat die Schülerin oder der Schüler an einem durch die Schulleitung der bisherigen Schule festgelegten Termin an einem Gespräch über die Gründe für die Beendigung des Schulbesuches (Perspektivengespräch) teilzunehmen.
Ist die Schülerin oder der Schüler minderjährig, hat zumindest auch einer der Erziehungsberechtigten an dem Gespräch teilzunehmen. ...“

In diesen 2 Fällen, nämlich Abmeldung und Ausschluss, muss die Schule ein derartiges Gespräch anberaumen, der Schüler bzw. die Schülerin sowie im Falle der Minderjährigkeit ein Erziehungsberechtigter müssen daran teilnehmen.

WICHTIG: Erziehungsberechtigte haben im Falle der Minderjährigkeit des Kindes die Pflicht zur Teilnahme am Perspektivengespräch. Bei einer gerechtfertigten Verhinderung (z. B. Krankheit, unvermeidbare Termine), wird ein neuer Termin von der Schulleitung anberaumt.

ABER:

„Bleiben die Erziehungsberechtigten dem Termin ungerechtfertigt fern oder verweigern sie die Mitwirkung daran, so ist ein weiterer Gesprächstermin durch die Schulbehörde ... anzuberaumen.“

Nehmen die verpflichteten Erziehungsberechtigten auch ihre zweite Einladung („Vorladung“) zum Gespräch -diesfalls nicht mehr (nur) durch die Schulleitung, sondern durch die Schulbehörde- nicht wahr und bleiben ungerechtfertigt dem Perspektivengespräch mit der Schulbehörde fern, so ist dies eine strafbare Verwaltungsübertretung – siehe Strafbestimmungen, Seite 6.                                                                                                weiter zu Suspendierung/-begleitung


 Teilnehmerkreis für Perspektivengespräch

 der betroffene Schüler bzw. die betroffene Schülerin und
 im Falle der Minderjährigkeit jedenfalls zumindest eine erziehungsberechtigte Person, bei Volljährigkeit dürfen Erziehungsberechtigte teilnehmen müssen es jedoch nicht.
 eine mit dem Schüler/der Schülerin vertraute Lehrperson, die auch das Gespräch führt, zB. Klassenlehrer/in, Klassenvorstand, andere Lehrperson, Beratungslehrer/in, oder Schulleitung
 die Schulleitung kann auch zusätzlich am Gespräch teilnehmen, wenn dies aus pädagogischen oder organisatorischen Gründen sinnvoll erscheint.

Optional kann eingeladen werden:
Sofern es dem Gesprächsziel dient, kann auch eine weitere Person zum Perspektivengespräch eingeladen werden, die nicht dem Personalstand der Schule angehören muss. Dies kann beispielsweise eine externe Fachexpertin oder ein externer Fachexperte sein, etwa ein Jugendcoach, eine Sozialarbeiterin bzw. ein Sozialarbeiter oder eine Fachperson aus einer Beratungsstelle.

WICHTIG: Erziehungsberechtigte brauchen oft eine Vertrauensperson eigener Wahl als Begleitung (analog zu Arztbesuchen, etc.). Das Unterrichtsministerium (damals bm.bwk) hat in seinem Schreiben „Förderliche Bedingungen für Aussprachen im Rahmen der Schulpartnerschaft“ festgestellt: „Allein die gleiche Zahl von Gesprächspartnerinnen und Gesprächspartnern auf Lehrer/innen- und Elternseite kann viel zu einer konstruktiven Gesprächsführung beitragen und nicht direkt betroffene Personen übernehmen oft eine effiziente Vermittlerrolle.“
Leider wird diese Möglichkeit nicht ausdrücklich angeführt, weshalb Eltern immer wieder Probleme bekommen, wenn sie sich begleiten lassen. Eine Mitteilung vorab, wenn eine Begleitung mitgenommen wird, sollte jedoch erfolgen.

Termin des Perspektivengesprächs

Der Termin sollte im Einvernehmen mit allen Beteiligten -auch mit den Erziehungsberechtigten- festgelegt werden, und sollte nach Möglichkeit unmittelbar nach der Schulbesuchsabmeldung der Schülerin oder des Schülers bzw. nach Rechtskraft des Ausschlusses stattfinden.


 Inhalt/Zweck des Perspektivengesprächs

Im Mittelpunkt des Gesprächs soll die betroffene Schülerin bzw. der betroffene Schüler stehen.
Die aktuelle Situation der Schülerin bzw. des Schülers sollte gemeinsam reflektiert, realistische Perspektiven für den weiteren Bildungs- oder Ausbildungsweg aufgezeigt und mögliche Unterstützungs¬maßnahmen vorgestellt werden.
Insbesondere sollten die Ressourcen und Stärken der Schülerin/des Schülers angesprochen werden und positive Aspekte durch die Schule hervorgehoben werden.

Um eine möglichst starke Verbindlichkeit zu bewirken, sollten nächste Schritte vereinbart werden.


 Dokumentation

„Für die Dokumentation und Aufbewahrung der Aufzeichnungen kommen die allgemein für Besprechungsprotokolle geltenden Bestimmungen des SchUG (§ 77a Abs. 3 und 4 SchUG) zur Anwendung.“ (aus: Erläuterungen zur Regierungsvorlage)
Dort werden die zum Nachweis der Ordnungs- und Rechtmäßigkeit schulinterner Vorgänge zu dokumentierenden Punkte gelistet.

Geltungsbereich der Inhalte

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