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Hausübungen - Ein wichtiger Teilbereich der Mitarbeit

Hausübungen im Schulrecht:

 § 17 Schulunterrichtsgesetz - SchUG
„(2) Zur Ergänzung der Unterrichtsarbeit können den Schülern auch Hausübungen aufgetragen werden, die jedoch so vorzubereiten sind, daß sie von den Schülern ohne Hilfe anderer durchgeführt werden können. Bei der Bestimmung des Ausmaßes der Hausübungen ist auf die Belastbarkeit der Schüler, insbesondere auf die Zahl der Unterrichtsstunden an den betreffenden Schultagen, die in den übrigen Unterrichtsgegenständen gestellten Hausübungen und allfällige Schulveranstaltungen Bedacht zu nehmen. Hausübungen, die an Samstagen, Sonntagen oder Feiertagen oder während der Weihnachtsferien, der Semesterferien, der Osterferien, der Pfingstferien, der Herbstferien oder der Hauptferien erarbeitet werden müßten, dürfen - ausgenommen an den lehrgangsmäßigen Berufsschulen - nicht aufgetragen werden.“

§ 4 Leistungsbeurteilungsverordnung
„(1) Die Feststellung der Mitarbeit des Schülers im Unterricht umfaßt den Gesamtbereich der Unterrichtsarbeit in den einzelnen Unterrichtsgegenständen und erfaßt:
b) Leistungen im Zusammenhang mit der Sicherung des Unterrichtsertrages einschließlich der Bearbeitung von Hausübungen,
....“
Auch in den Lehrplänen wird unter der Überschrift „Sicherung des Unterrichtsertrags...“ auf die Rolle von Hausübungen eingegangen. Demnach sollen
Hausübungen die Unterrichtsarbeit ergänzen, und zwar durch besondere Intentionen, wie zB Sammeln von Materialien und Informationen, Erkundungen, zusätzliche Übung und Festigung.
Auch hier wird, wie im SchUG ausdrücklich auf Beachtung des Ausmaßes hingewiesen:


Bei der Bestimmung des Ausmaßes von Hausübungen ist auf die Belastbarkeit der Schülerinnen und Schüler zu achten.
Dort, wo mehrere/viele Personen in einer Klasse unterrichten, obliegt gemäß § 54 SchUG dem Klassenvorstand (Klassenlehrer/Jahrgangsvorstand) in Zusammenarbeit mit den anderen Lehrern die Abstimmung der Unterrichtsarbeit auf die Leistungssituation der Klasse und die Belastbarkeit der Schüler.


Hausübungen gewissenhaft zu erledigen zahlt sich aus

Hausübungen, die den gesetzlichen Intentionen entsprechen, führen zu einer Sicherung des Unterrichtsertrages. Regelmäßig aufgetragene und erledigte Hausübungen mit aufschlussreichem Feedback durch die jeweiligen Lehrpersonen helfen auch, den Lernstress vor Leistungsfeststellungen (Schularbeiten, Tests, Prüfungen, ...) gering zu halten.
Hausübungen sind Teil der Mitarbeit – siehe oben: § 4 Leistungsbeurteilungsverordnung

Mitarbeit ist eine wichtige Form der Leistungsfeststellung und Basis für die „Note“:

§ 18 Schulunterrichtsgesetz
(1) Die Beurteilung der Leistungen der Schüler in den einzelnen Unterrichtsgegenständen hat der Lehrer durch Feststellung der Mitarbeit der Schüler im Unterricht sowie durch besondere in die Unterrichtsarbeit eingeordnete mündliche, schriftliche und praktische oder nach anderen Arbeitsformen ausgerichtete Leistungsfeststellungen zu gewinnen.


 

Können HÜ zu gut gemacht sein?

Eltern sowie Schülerinnen und Schüler kennen vielfach die Argumentation, dass die Hausübungen nicht so gewichtet werden können, weil sie zwar immer gebracht werden, die Schülerin bzw. der Schüler aber im Unterricht bei der Bearbeitung – Rechnen und Lösen - von Hausübungsbeispielen oder analog formulierten Aufgabenstellungen nur weniger selbständige Leistungen nachweisen können, als bei entsprechender eigenständiger Erledigung der Hausübungen eigentlich zu erwarten gewesen wäre.

Das Bundesverwaltungsgericht hat im Erkenntnis mit der GZ.: W203 2234517- 1 hinsichtlich Mitarbeitsleistung festgehalten, dass

der zwingende Schluss, dass ein Schüler die Hausübungsleistungen keinesfalls alleine und eigenständig erbracht haben könne, wenn dieser nicht in der Lage ist, die Hausübungsleistungen auch auf gleichem Niveau im Rahmen des Unterrichts zu erbringen, nicht zulässig ist.

„Sofern der unterrichtende Lehrer vorbringt, dass er Zweifel daran hege, dass es sich bei den Hausübungsleistungen um von der Beschwerdeführerin eigenständig erarbeitete Leistungen handle, ist dem entgegenzuhalten, dass es sich dabei lediglich um nicht belegbare Vermutungen des Lehrers handelt. Es ist zwar – den Ausführungen des Lehrers folgend – nicht auszuschließen, dass die Beschwerdeführerin bei der Erledigung der Hausübungen Unterstützung erhielt oder dass die Hausübungsaufgaben und deren Lösungen über soziale Netzwerke verteilt worden sind, konkrete Nachweise, dass dies verfahrensgegenständlich der Fall gewesen wäre, konnten aber nicht erbracht werden. ....“
„Auch das Vorbringen des unterrichtenden Lehrers, dass die Vermutung, dass die Beschwerdeführerin die Hausübungen nicht eigenständig erledigt habe, schon deswegen naheliegend wäre, weil diese die Hausübungsbeispiele oder diesen ähnliche Aufgaben im unmittelbar anschließenden Unterricht nicht lösen habe können, geht schon insofern ins Leere, weil dafür auch andere Faktoren – z.B. Zeitdruck, Nervosität, Druck durch den anwesenden Lehrer und die anwesenden Mitschüler – ursächlich gewesen sein könnten.“

 

 

Geltungsbereich der Inhalte

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