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Leistungsfeststellung

Nur bei der Leistungsbeurteilung besteht für Schulen die Möglichkeiten, neben bzw. statt der Beurteilung durch Noten durch Beschluss des Schulforums andere Formen der Beurteilung zur Anwendung zu bringen.

Bei der Leistungsfeststellung sind keine autonomen Formen wie Lernzielkontrollen, ... zugelassen.

Die erlaubten Formen sind in § 3 der Leistungsbeurteilungsverordnung (LBVO) taxativ (vollzählig) aufgelistet. Es gibt keine Ermächtigung für die Schulen zum Zwecke der Leistungsbeurteilung, per Abstimmung oder Schulversuch oder durch "pädagogische Bezeichnungen" wie zB Lernziekontrolle weitere Formen anzuwenden.

Schriftliche und mündliche Leistungsfeststellungen, die in ihrer Durchführung und Dauer nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprechen, dürfen einer Jahres(Semester)-beurteilung nicht zu Grunde gelegt werden.


Formen der Leistungsfeststellung zum Zwecke der Leistungsbeurteilung sind:

§ 3 (1) LBVO: Der Leistungsfeststellung zum Zweck der Leistungsbeurteilung dienen:
a) die Feststellung der Mitarbeit der Schüler im Unterricht, (Näheres im § 4)
b) besondere mündliche Leistungsfeststellungen
aa) mündliche Prüfungen, (Näheres in § 5)
bb) mündliche Übungen, (Naheres in § 6)
c) besondere schriftliche Leistungsfeststellungen
aa) Schularbeiten, (Näheres in § 7)
bb) schriftliche Überprüfungen (Tests, Diktate), (Näheres in § 8)
d) besondere praktische Leistungsfeststellungen, (Näheres in § 9)
e) besondere graphische Leistungsfeststellungen. (Näheres in § 10)

Die vom Lehrer jeweils gewählte Form der Leistungsfeststellung ist dem Alter und dem Bildungsstand der Schüler, den Erfordernissen des Unterrichtsgegenstandes, den Anforderungen des Lehrplanes und dem jeweiligen Stand des Unterrichtes anzupassen. ( § 2 Abs. 3 LBVO)


§ 5 Prüfungen   siehe § 5

Der Mythos, dass sogenannte "§ 5 - Prüfungen" Entscheidungsprüfungen sind, hält sich hartnäckig. Entstanden ist dieser Eindruck in jener Zeit, in der der Lehrer verpflichtet war, einen Schüler jedenfalls dann zu prüfen, wenn diesem eine Beurteilung mit Nicht genügend im Semester oder zu Schulschluss drohte. Die faktische Umsetzung verlief damals häufig so, dass diese Prüfung den Ausschlag gab, ob Genügend oder Nicht genügend in der Schulnachricht bzw. im Zeugnis stand, obwohl dies rechtlich nicht so vorgegeben war. Diese Verpflichtung der Lehrer, den "gefährdeten" Schüler jedenfalls zu prüfen, besteht nicht mehr.

Nunmehr gibt es die sogenannte "Wunschprüfung". Sie ist in Absatz 2 verankert.

Niemals jedoch entschied / entscheidet 1 Prüfung allein über eine "Semester- oder Jahresnote"

Vielmehr muss der Lehrer die Beurteilung der Leistungen der Schüler in den einzelnen Unterrichtsgegenständen  durch Feststellung der Mitarbeit der Schüler im Unterricht sowie durch besondere in die Unterrichtsarbeit eingeordnete mündliche, schriftliche und praktische oder nach anderen Arbeitsformen ausgerichtete Leistungsfeststellungen zu gewinnen. Maßstab für die Leistungsbeurteilung sind die Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand des Unterrichtes. (§ 18 SchUG)

JEDE mündliche Prüfung muss unter Einhaltung der Vorgaben von § 5 LBVO erfolgen und ist somit eine § 5 Prüfung (Prüfung gemäß § 5)

Mündliche Prüfungen müssen rechtzeitig (siehe Abs. 3) angekündigt werden, und zwar konkret adressiert an bestimmte Schüler. Eine pauschale Ankündigung "Nächste Woche wird geprüft!" ist unzulässig.

Die maximale Prüfungsdauer (siehe Absatz 4) darf nicht überschritten werden. Da der Schüler das Recht auf 2 Fragen hat (siehe Absatz 1) muss gegebenenfalls die Behandlung der ersten Frage abgebrochen werden, damit für die 2. Frage noch ausreichend Zeit bleibt.

Wegen Absatz 6 sind mündliche Prüfungen über den Semester- oder Jahresstoff unzulässig. Ausgenommen:Feststellungs-, Nachtrags-, Wiederholungs- und Semesterprüfungen (Absatz 7)

 


Schularbeiten (§7 LBVO)  - Schularbeiten müssen bzw. dürfen nur in jenen Gegenständen stattfinden, in denen es der Lehrplan vorschreibt.

Wenn im Lehrplan für die Anzahl und Dauer ein Minimum und Maximum vorgegeben ist, so erfolgt die Festlegung der konkreten Anzahl der Schularbeiten und Dauer durch die jeweilige Lehrerin oder den jeweiligen Lehrer außer es gibt eine Regelung durch schulautonome Lehrplanbestimmungen. Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen könnten auch Schularbeiten in weiteren Gegenständen vorgeschrieben werden oder aus Lehrplänen einzelner Gegenstände gestrichen werden. Siehe zB hier: LP-NMS

Die Schularbeitentermine aller "Schularbeitengegenstände" müssen im im 1. Semester bis spätestens vier Wochen, im 2. Semester bis spätestens zwei Wochen nach Beginn des jeweiligen Semesters feststehen (ausgen. Berufsschule) und im Klassenbuch vermerkt werden. siehe Absatz 6

Ein Häufung von Schularbeiten sowie Schularbeiten unmittelbar nach mehreren freien Tagen muss vom Schulleiter unterbunden werden. siehe Absatz 7

Eine Schularbeit ist vom Schüler nachzuholen, wenn er in einem Unterrichtsgegenstand mehr als die Hälfte der Schularbeiten im Semester versäumt. Abweichende Bestimmungen siehe Absatz 9

Eine Wiederholung der Schularbeit muss stattfinden, wenn mehr als die Hälfte jener Schüler, die mitgeschrieben haben, mit Nicht genügend beurteit wurden. Näheres und Ausnahmen siehe Absatz 11

ACHTUNG:  Abs. 8a  in Kraft mit 1.September 2021: "Bei mehrstündigen Schularbeiten können Aufgabenstellungen, die jenen standardisierter Prüfungsgebiete und den jeweiligen Anforderungen des Lehrplans entsprechen, gestellt werden. Wenn solche Aufgaben gestellt werden, können ab der vorletzten Schulstufe die Beurteilungskriterien der standardisierten abschließenden Prüfungen angewendet werden."

Seit 1. September 2021 können Aufgabenstellungen, die jenen standardisierter Prüfungsgebiete und den jeweiligen Anforderungen des Lehrplans entsprechen und die dementsprechenden Beurteilungskriterien der standardisierten abschließenden Prüfungen bei mehrstündigen Schularbeiten daher nur mehr ab der vorletzten Schulstufe angewendet werden.

D.h.: Bei mehrstündigen Schularbeiten sind Aufgabenstellungen, die jenen standardisierter Prüfungsgebiete und den jeweiligen Anforderungen des Lehrplans entsprechen, zulässig, wenn die Beurteilung hat nach den Vorgaben des § 14 LBVO zu erfolgt.

Aber: Die Verwendung von standardisierten Aufgabenstellungen und die Anwendung der Beurteilungskriterien der standardisierten abschließenden Prüfungen ist bei mehrstündigen Schularbeiten nur ab der vorletzten Schulstufe zulässig. 


Informationsfeststellung - Pädagogische Freiheit bei der Form, Anzahl und Dauer besteht nur bei Leistungsfeststellungen, die nicht dem Zweck der Leistungsbeurteilung dienen. Informationsfeststellungen gemäß § 1 Abs. 2 LBVO dienen lediglich der Information der Lehrperson darüber, auf welchen Teilgebieten die Schüler Lehrziele erreicht haben und auf welchen Teilgebieten noch ergänzender Unterricht notwendig ist. Informationsfeststellungen fließen nicht in die Leistungsbeurteilung ein.

Feststellungen der Leistungen der Schüler (Informationsfeststellungen), die dem Lehrer nur zur Information darüber dienen, auf welchen Teilgebieten die Schüler die Lehrziele erreicht haben und auf welchen Teilgebieten noch ein ergänzender Unterricht notwendig ist, sind (daher) nicht Gegenstand der Leistungsbeurteilungsverordnung.

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