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Die Anzahl von Suspendierungen (vorübergehenden Schulausschlüssen) hat stark zugenommen. Ein Schulausschluss kommt nicht überraschend, ihm gehen in der Regel viele unschöne Ereignisse voraus. 

 Um eine beginnende Gewaltspirale wirkungsvoll durchbrechen zu können, wurde ein Maßnahmenpaket entwickelt, das ab dem Sommersemester 2024  für die Schulen bereit steht.

♥ - Die Anzahl der Personen im Bereich Sozialarbeit, die im Kontinget aus dem Finanzausgleich vorgesehen sind, wird von derzeit 10 auf 23 aufgestockt.

♥ - Stunden und Personal für Förderunterricht in Einzel- und Gruppensettings, auch geblockt, zu den Themenbereichen Interkulturelles Lernen, Wertevermittlung, Toleranz und Demokratiebewusstsein

Einrichtung einer Koordinationsstelle für Gewalt- und Extremismusprävention in der Bildungsdirektion Steiermark:   siehe untenstehend

Aufgabenbereiche:

Koordination und Veranlassung des Einsatzes eines mobilen schulischen Kriseninterventionsteams -SKIT

 Beratung - telefonisch, schriftlich, persönlich - eine Hotline wird eingerichtet

 Vernetzung der innerschulischen und außerschulischen Helfersysteme   siehe auch Unterstützungssysteme


Suspendierung SchUG § 49

 Abs. 1:

 Wenn ein Schüler seine Pflichten (§ 43) in schwer wiegender Weise verletzt und die Anwendung von Erziehungsmitteln gemäß § 47 oder von Maßnahmen gemäß der Hausordnung erfolglos bleibt oder wenn das Verhalten eines Schülers eine dauernde Gefährdung von Mitschülern oder anderer an der Schule tätigen Personen hinsichtlich ihrer Sittlichkeit, körperlichen Sicherheit oder ihres Eigentums darstellt, ist der Schüler von der Schule auszuschließen.

Zu beachten:
An allgemein bildenden Pflichtschulen ist ein Ausschluss nur zulässig, wenn das Verhalten des Schülers eine dauernde Gefährdung von Mitschülern oder anderer an der Schule tätigen Personen hinsichtlich ihrer Sittlichkeit, körperlichen Sicherheit oder ihres Eigentums darstellt und die Erfüllung der Schulpflicht gesichert ist.  SchUG § 49 2. Satz in Abs. 1, 

Abs. 3

Die zuständige Schulbehörde hat bei Gefahr im Verzug auszusprechen, dass der Schüler vom weiteren Schulbesuch suspendiert wird. Die Suspendierung darf mit höchstens vier Wochen bemessen werden. Sie ist unverzüglich aufzuheben, sobald sich im Zuge des Verfahrens ergibt, dass die Voraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben sind.

Der Schüler ist berechtigt, sich während der Suspendierung über den durchgenommenen Lehrstoff regelmäßig zu informieren. Am Ende eines Unterrichtsjahres ist dem Schüler Gelegenheit zur Ablegung einer Feststellungsprüfung zu geben, soweit eine Beurteilung wegen der Dauer der Suspendierung sonst nicht möglich wäre.

Abs. 9

Sollten für Schüler allgemeinbildender Pflichtschulen Maßnahmen nach Abs. 1 nicht zielführend sein, so tritt an die Stelle des Ausschlusses eine Maßnahme nach Abs. 3 (Suspendierung) und die Einleitung eines Verfahrens gemäß § 8 des Schulpflichtgesetzes

Das heißt: Wenn die vom Gesetz vorgesehenen „allgemeinen Maßnahmen“ bei einem der Schulpflicht unterliegendem Kind nicht zielführend sind, hat die Bildungsdirektion auf Antrag oder von Amts wegen mit Bescheid den sonderpädagogischen Förderbedarf festzustellen.
Kinder erhalten dann Unterstützung durch einen verhaltenspädagogisch geschulten Stützlehrer und werden (sofern möglich) weiterhin nach dem Lehrplan der Grundschule, der Mittelschule oder der Polytechnischen Schule unterrichtet.


 Suspendierungsbegleitung

Gem. SchUG 3 49 (3) ist die Schülerin bzw. der Schüler berechtigt, sich während der Suspendierung über den durchgenommenen Lehrstoff regelmäßig zu informieren.

Für die Zeit der Suspendierung wird nun eine Suspendierungsbegleitung angeboten.

Dafür werden mobile Suspendierungsbegleitungsteams -SBT zur Verfügung stehen. Diese sind über die Koordinierungsstelle von der schulleitung anzufordern, sobald eine Suspendierung erfolgt. Den Eltern wird das Angebot der Begleitung ihres Kindes durch geschulte Personen bekannt gemacht und sie werden gebeten, ihre Zustimmung zur Weitergabe der Kontaktdaten an die Schulsozialarbeit zu geben.

Jedenfalls erforderlich:

Regelmäßige Gespräche mit den Eltern

Gespräche mit dem suspendierten Kind

Einberufung einer Unterstützungskonferenz

NACH Ende der Suspendierung:

Schulen erhalten enge Begleitung

Schülerinnen und schüler erhalten engmaschige Nachbetreuung


Um den Schulen und insbesondere den Lehrkräften und Schulleitungen angesichts der genannten Rahmenbedingungen bestmögliche Unterstützung anbieten zu können, wird an der Bildungsdirektion für Steiermark eine neue Koordinationsstelle für Gewalt- und Radikalisierungsprävention eingerichtet.

Aufgabenbereiche:
• Erstansprechpartner für Schulen bei tatsächlichen oder vermuteten Fällen von Gewalt sowie dem Auftreten von möglicher Radikalisierung oder Extremismus
• Koordination und Veranlassung des Einsatzes eines mobilen, schulischen Kriseninterventionsteam – SKIT, welches vor Ort den Bedarf einschätzt und Unterstützungsmaßnahmen anbietet
• telefonische, schriftliche und persönliche Beratung
• Koordination und Vernetzung mit innerschulischen und außerschulischen Helfersystemen in Kooperation mit der Schulpsychologie
• Unterstützung bei angedachten Förderstunden
• Elternarbeit

Kontakt:
Koordinationsstelle für Gewalt- und Radikalisierungsprävention
Schulpsychologie & Schulärztlicher Dienst
Körblergasse 25, 8011 Graz, Raum K03 (Kellergeschoß)
Montag bis Freitag, von 8:00 Uhr bis 15:00 Uhr
+43 664 803 45 55 777
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! 

Leitfaden , der Informationen und Handlungsanleitungen für Schulen beinhaltet, mit dem Ziel Lehrkräfte zu unterstützen und geeignete Präventionsmaßnahmen schneller einzuleiten, um radikalen Ideologien, Gewalt und Extremismus in unseren Schulen und damit in unserer Gesellschaft keine Chance zu geben.  >> Leitfaden 

weitere Infos: BD-Stmk

 

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