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Entwurf Artikel 3 Z 4       siehe Bundesgesetz im RIS : § 25 SchPflG aktuelle Fassung

Maßnahmen zur Vermeidung von Schulpflichtverletzungen

§ 25. (1) Zu Beginn jedes Schuljahres sind die Schüler sowie deren Erziehungsberechtigte vom Klassenlehrer oder vom Klassenvorstand über Kommunikationsformen und Verhaltensweisen sowie über die Rechtsfolgen von Schulpflichtverletzungen zu informieren. Es sind grundlegende Regeln des Miteinanders im Sinne der Vereinbarungskultur an Schulen (Hausordnung, Verhaltensvereinbarungen für die Schule, die Klasse oder im Einzelfall) festzulegen, die auch klare Konsequenzen bei Verstößen gegen die Regeln enthalten.

(2) Während des Schuljahres sind, wenn es zur Erfüllung der Schulpflicht notwendig erscheint, durch den Schulleiter oder sonst von ihm beauftragte Personen (insbesondere Klassenlehrer oder Klassenvorstand) geeignete Maßnahmen zu setzen, um Schulpflichtverletzungen hintan zu halten. Solche Maßnahmen sind insbesondere Verwarnungen bei Schulpflichtverletzungen im Ausmaß von bis zu drei Schultagen und andere auf die konkrete Situation abgestimmte Vereinbarungen mit dem Schüler sowie dessen Erziehungsberechtigten. Erforderlichenfalls sind Schülerberater sowie der schulpsychologische Dienst und – wo es möglich ist – Beratungslehrer, Psychagogen, Schulsozialarbeiter und Jugendcoachs einzubinden. Allfällige Verständigungspflichten, insbesondere solche gemäß § 48 des Schulunterrichtsgesetzes, bleiben unberührt.“

 

Geltungsbereich der Inhalte

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