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Ab 7. Februar 2022 werden auch im Schulbereich stufenweise Schritte gesetzt, mit denen nach und nach wieder Normalität im Schulalltag einkehren soll.  AKTUALISIERT: 17.02.2022

Ab Montag 21. Februar 2022:

17.2.2022: Änderung der C-SchVO 2021/22

Erlass zum Schulbetrieb ab dem 20. Februar 2022 pdf Erlass des BMBWF 2022-0.117.626 vom 17. Februar 2022

Siehe hier

Ab Montag, 14.2.2022 

 pdf Erlass des BMBWF 2022-0.104.532 vom 10. Februar 2022  (Ergänzungen zum Erlass vom 2. Februar 2022)

10.2.2022: Änderung der C-SchVO 2021/22

Entfall der Maskenpflicht für SuS bis einschließlich 4.Schulstufe auf ihrem Sitzplatz

Die Maskenpflicht für Schülerinnen und Schüler der Primarstufe (bis einschließlich der 4. Schulstufe) wird während des Unterrichts – solange sie sich am Sitzplatz aufhalten – aufgehoben. Abseits des Sitzplatzes (z. B. während der Pausen bzw. im Schulgebäude) ist auch weiterhin ein MNS zu tragen. 

Ab Montag, 7. Februar 2022 

3.2.2022: Änderung der C-SchVO 2021/22

In § 35a Abs. 2 wird folgender Satz eingefügt:

„Weiters ist im Unterricht in Bewegung und Sport, bei bewegungsorientierten Freigegenständen, bewegungsorientierten unverbindlichen Übungen und bewegungsorientierten Angeboten im Betreuungsteil ganztägiger Schulformen weder eine FFP2-Maske noch ein MNS zu tragen.“

pdfErlass: Rückkehr zur Normalität  - 2.Februar 2022

Abweichend von den Bestimmungen gemäß Erlass des BMBWF 2022-0.011.043 vom 7. Jänner 2022   werden folgende Änderungen bekannt gegeben:

Entfall der Maskenpflicht in Bewegung und Sport

Ab Montag, 7. Februar 2022 wird die Maskenpflicht für Schülerinnen und Schüler aller Schultypen in Bewegung und Sport aufgehoben.

• Kontaktsportarten sollen möglichst vermieden werden.
• Es ist auf eine gute Durchlüftung der Räume vor und nach jeder Unterrichtsstunde zu achten.

• Für Lehrpersonal bleibt die Maskenpflicht (FFP2-Maske) aufrecht.

Vorgangsweise bei Auftreten von Corona-Fällen

• Treten in einer Klasse bei den Schüler/innen zwei PCR-bestätigte Corona-Fälle innerhalb von drei Tagen auf, kann die Klasse durch eine Verordnung der Bildungsdirektion in Abstimmung
mit der Gesundheitsbehörde zeitlich befristet (fünf Kalendertage) auf Distance Learning umgestellt werden. Die Schüler/innen der betroffenen Klasse erhalten in dieser Phase von der
Schule drei Antigen-Schnelltests. Dies dient der Kontrolle und einer sicheren Rückkehr in den Präsenzunterricht nach Ende des Distance Learnings.

Bei der Feststellung der PCR-bestätigten Corona-Fälle unter Schüler/inne/n werden jene genesenen Schüler/innen, die innerhalb der vorgesehenen Frist für den Genesenstatus liegen, nicht eingerechnet.
• Eine Durchmischung von Schülerinnen und Schülern unterschiedlicher Klassen (z.B. im SprachReligions- oder auch Sportunterricht) ist weiterhin möglich.

 Alle weiteren Bestimmungen gemäß  pdfErlass des BMBWF 2022-0.011.043 vom 7. Jänner 2022   sind weiterhin aufrecht. 

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